RRB Nr. 1897/2008
Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2010, Festsetzung
3 dicembre 2008Tedesco19 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008
1897. Krankenversicherung (Prämienverbilligung 2010) Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1999 zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerli- chem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kan- ton eine Prämienverbilligung. Wie hoch diese ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kin- dern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haus- halte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat, gestützt auf § 17 EG KVG, den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto- nen (NFA) am 1. Januar 2008 gewährt der Bund den Kantonen für die Prämienverbilligung jährlich einen pauschalen Beitrag. Dieser entspricht gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG in seiner Gesamtheit 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; er wird vom Bundesrat anteilmässig nach Grösse der Wohnbevölkerung auf die Kantone ver- teilt. Gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG legt der Regierungsrat den Kantons- beitrag für die Prämienverbilligung so fest, dass er mindestens dem Bundesbeitrag entspricht. Die Kosten für die Prämienverbilligung fal- len damit je hälftig bei Bund und Kanton an. Gemäss einer Hochrech- nung der Gesundheitsdirektion, die auf dem Bundesbeitrag 2009 beruht und die Entwicklung der Gesundheitskosten und Versichertenzahlen berücksichtigt, wird der Bund dem Kanton Zürich 2010 rund 320 Mio. Franken ausschütten. Da nach § 17 Abs. 1 EG KVG der Kantonsbeitrag mindestens ebenso viel zu betragen hat und zu einer Erhöhung des Mindestbeitrags derzeit keine Veranlassung besteht, ergibt sich somit für die Prämienverbilligung 2010 ein Gesamtbetrag von rund 640 Mio. Franken.
Die Prämienverbilligung wird auf zwei verschiedene Arten ausge- richtet: einerseits durch individuelle Beiträge an Personen in bescheide- nen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG) und ander- seits durch Prämienübernahmen bei Sozialhilfe- und Ergänzungs-/ Zusatzleistungsbeziehenden sowie durch Übernahme von Verlustschei- nen für unbezahlte Versicherungsprämien (§§ 14 und 18 EG KVG). Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach verschiede- nen Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei diese Klassen unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob jemand verheiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend ist jeweils das steuerbare Einkommen und Vermögen. Die bezugsberechtigten Personen werden jährlich von den Gemein- den aufgrund der definitiven Steuerdaten per Stichtag 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres ermittelt und der Sozialversi- cherungsanstalt (SVA) mitgeteilt (§§ 9 Abs. 2 und 19 Abs. 1 EG KVG). Damit das Ermittlungsverfahren in den Gemeinden im Januar begin- nen kann, müssen die Berechtigungsgrenzen jeweils bereits vor dem 1. Januar festgelegt werden. Die Mitteilung und die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherten (über die Krankenkassen) erfolgt gemäss § 19 Abs. 2 bis 5 EG KVG durch die SVA, die dafür vom Kanton nach § 24 EG KVG eine kostendeckende Entschädigung erhält; seit 2002 beträgt diese Ent- schädigung unverändert 5 Mio. Franken (RRB Nr. 252/2001). Die Ent- schädigung an die SVA wird nicht aus den Mitteln bezahlt, die für die Prämienverbilligung bestimmt sind, sondern geht zulasten des Kontos 6700.3614.0.00000 (Entschädigungen an öffentliche Unternehmungen).
A. Prämienverbilligung 2009
1. Aufwand Für 2009 legte der Regierungsrat vor Jahresfrist die Einkommens- und Vermögensgrenzen, die zum Bezug von Prämienverbilligung be- rechtigen, für verheiratete und alleinerziehende Personen auf Fr. 47 500 und für die übrigen Personen auf Fr. 37 200 steuerbares Gesamteinkom- men sowie für beide Personengruppen auf Fr. 300 000 steuerbares Gesamtvermögen fest (RRB Nr. 1825/2007). Zudem schuf er eine neue Einkommenskategorie: Um Art. 65 Abs. 1bis KVG zu genügen, erhöhte er die Anspruchsgrenze für Kinder von Familien mit sogenannt mittlerem Einkommen von Fr. 47 500 auf Fr. 61 000. Gemäss Einschätzung der SVA werden damit rund 25 000 Kinder in rund 15 000 Haushalten zusätzlich unterstützt. Die Höhe der Prämienverbilligungsbeiträge in den bisherigen Einkommenskategorien beliess der Regierungsrat angesichts der gerin- gen Prämienteuerung auf Vorjahresniveau. Aufgrund der neusten von
der SVA erhältlich gemachten Zahlen dürfte der Aufwand für die indi- viduelle Prämienverbilligung 2009 rund 376,3 Mio. Franken betragen, das sind 10,4 Mio. Franken weniger als budgetiert. Der Aufwand für Prämienübernahmen dürfte hingegen etwas höher ausfallen, als im Budget 2009 vorgesehen. Gemäss den derzeitigen Schätzungen dürfte er bei rund 241,3 Mio. Franken liegen und damit 1,7 Mio. Franken höher sein, als budgetiert. Genaues dazu lässt sich erst Mitte 2010 sagen, wenn die Abrechnung für die Prämienübernahmen 2009 vorliegen wird. Der Gesamtaufwand für die Leistungen an die Prämienverbilligung 2009 wird zusammengefasst schätzungsweise bei rund 617,6 Mio. Fran- ken liegen; das Budget für die Prämienverbilligung 2009 wird damit um rund 9 Mio. Franken unterschritten.
2. Ertrag (Bundes- und Kantonsbeitrag) Das Bundesamt für Gesundheit hat der Gesundheitsdirektion am 29. Oktober 2008 mitgeteilt, der Bundesbeitrag für das Leistungsjahr 2009 betrage 314,9 Mio. Franken. Das sind rund 1,7 Mio. Franken mehr, als budgetiert, und rund 1,5 Mio. Franken weniger als der Betrag, den der Regierungsrat im RRB Nr. 1825/2007 als Kantonsbeitrag 2009 fest- gesetzt hatte (316,4 Mio. Franken).
3. Ergebnis Gemäss ersten Hochrechnungen, die auf den bei der SVA bereits gestellten Anträgen beruhen, werden 2009 insgesamt an rund 453 000 Personen (eingeschlossen Sozialhilfe- und Ergänzungs-/Zusatzleistungs- bezügerinnen und -bezüger) oder rund 34% der Versicherten Leistun- gen der Prämienverbilligung ausgerichtet. Von den Haushalten mit Kin- dern werden voraussichtlich ebenfalls rund 40% eine Prämienverbilli- gung erhalten. Damit werden die gesetzlichen Mindestquoten von 30% bei der Anzahl Haushalte mit Kindern wie auch bei der Gesamtzahl der Versicherten eingehalten (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Gleichzeitig wird der im Budget eingestellte Aufwand wie bereits erwähnt um rund 9 Mio. Fran- ken unterschritten.
B. Prämienverbilligung 2010
1. Aufwand Nach Einschätzung der Gesundheitsdirektion, die sich mit entspre- chenden Schätzungen des Bundesamtes für Gesundheit deckt, ist für 2010 bei den Erwachsenen gesamtschweizerisch mit einer Prämienteue- rung von ungefähr 4% zu rechnen (2009: 2,6%). Da die Versicherer im Kanton Zürich nach wie vor über Reserven verfügen, die über dem gesetzlichen Minimum liegen und die sie bis 2012 abzubauen haben,
wird die Prämienteuerung hier aber tiefer, wenn auch nicht mehr ganz so tief wie 2009, ausfallen. Die Gesundheitsdirektion rechnet für den Kanton Zürich mit einer allgemeinen Prämienteuerung von 3% bei den Erwachsenen und bei den jungen Erwachsenen. Die Kinderprämien hingegen sind seit Jahren verhältnismässig stabil und dürften auch 2010 nicht mehr als 0,5% bis 1% steigen. Zum Vergleich: 2009 beträgt die Teuerung im Kanton Zürich 0,7% bei den Erwachsenen, 0,5% bei den Kindern und 3,4% bei den jungen Erwachsenen.
1.1. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) Für das Auszahlungsjahr 2010 ermitteln die Gemeinden die bezugs- berechtigten Personen aufgrund der definitiven Steuerdaten, die per Stichtag 1. Januar 2009 vorliegen. Grundlage für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung sind damit – von Ausnahmen wie etwa erheb- lich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen oder Zuzug in den Kan- ton abgesehen – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse 2007. Die Einkommensklassen, die einerseits bestimmen, wer zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt ist, und anderseits festlegen, mit welchem Betrag die Prämie verbilligt wird, wurden auf 2009 hin ange- passt und sind für 2010 unverändert zu belassen. Wegen der voraussichtlich wieder deutlicher als in den letzten Jahren zunehmenden Prämienteuerung bei den Erwachsenen sind hingegen deren Verbilligungsbeiträge in den verschiedenen Einkommensklassen zu erhöhen. Dabei besteht zunächst Handlungsbedarf bei der Personen- gruppe mit der in den letzten Jahren stärksten Prämienteuerung: bei den jungen Erwachsenen (19 bis 25 Jahre). Haben sie die Ausbildung abgeschlossen, erhalten sie gemäss § 12 Abs. 2 EG KVG eine Kinder- prämienverbilligung. Sind sie hingegen in Ausbildung, so müssen ihre Prämien gemäss dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 1bis KVG und dem entsprechend angepassten § 13 Abs. 1 EG KVG um mindestens 50% der regionalen Durchschnittsprämie verbilligt wer- den. Die Prämienteuerung wurde bei den jungen Erwachsenen, seit diese (sofern sie in Ausbildung sind) bei der Prämienverbilligung eine eigene Kategorie bilden, noch nie ausgeglichen; seit 2007 ist eine Teue- rung von rund 7,7% aufgelaufen. Ohne Erhöhung der Verbilligungsbei- träge würde nun die gesetzliche Vorgabe ab 2010 verfehlt. Um sie weiter- hin zu erreichen, sind die monatlichen Beiträge in der Prämienregion 1 um Fr. 5 und in den Prämienregionen 2 und 3 um je Fr. 10 anzuheben, sodass die jungen Erwachsenen in Ausbildung in der Region 1 neu einen jährlichen Beitrag von Fr. 1836 (oder monatlich Fr. 153), in der Region 2 Fr. 1596 (Fr. 133) und in der Region 3 Fr. 1476 (Fr. 123) erhal- ten. Die Kosten für diese Erhöhung betragen rund 2,8 Mio. Franken. Das jüngste «Monitoring», eine vom Bundesamt für Gesundheit alle zwei Jahre in Auftrag gegebene Studie zur sozialpolitischen Wirksam- keit der Prämienverbilligung in den Kantonen, datiert vom Februar
2008 und wertet die Zahlen von 2007 aus. Es orientiert sich an dem vom Bundesrat in der Botschaft zum Krankenversicherungsgesetz gesetzten Ziel, dass die Krankenversicherungsprämien das verfügbare Einkom- men eines Haushalts mit höchstens 6% belasten sollen. Zürich lag 2007 im Schnitt bei rund 9,5% des verfügbaren Einkommens und damit gesamtschweizerisch im Mittelfeld (2006 waren es noch über 12% gewesen). Die Studie zeigt, dass die Prämienbelastung im Kanton Zürich vor allem bei den Mittelstandsfamilien (Musterbeispiele: zwei Erwach- sene, zwei Kinder bzw. zwei Erwachsene, ein Kind, eine junge erwach- sene Person in Ausbildung, Bruttolohn je Fr. 70 000) mit über 10% bzw. über 12% des verfügbaren Einkommens hoch ist. Bei den Gross- familien (zwei Erwachsene, vier Kinder) steht Zürich im interkantona- len Vergleich hingegen gut, bei den Alleinerziehenden sogar sehr gut da. Hier erreichte Zürich 2007 das Ziel einer Höchstbelastung von 6% des verfügbaren Einkommens. Da die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, allen Berechtigten die Prämienteuerung voll auszugleichen, ist der Ausgleich, gestützt auf die Ergebnisse des «Monitoring 2007», wenigstens den verheirateten (in ungetrennter Ehe lebenden) Erwachsenen zu gewähren. Weiter zeigt sich bezüglich der Wirksamkeit der Prämienverbilligung, dass sich bei den Verheirateten wegen der unterschiedlichen Prämienteuerung in den drei Prämienregionen über die Jahre eine zumindest in den drei tiefsten Einkommensklassen beträchtliche Schere aufgetan hat, die zu korrigieren ist. Die Versicherten der Regionen 2 und 3, also die Bevöl- kerung in den Agglomerationen und auf dem Land, werden gegenüber denjenigen in der Region 1 (Stadt Zürich) immer mehr benachteiligt. So werden 2009 beispielsweise die Prämien der Verheirateten in der tiefsten Einkommensklasse in der Prämienregion 1 um 5% mehr verbil- ligt als in den Regionen 2 und 3 (in der Region 1 werden sie um 52% verbilligt, in den Regionen 2 und 3 um 47%). Um diese Unterschiede auszugleichen, sind die Prämienverbilligungsbeiträge der drei tiefsten Einkommensklassen in den Regionen 2 und 3 stärker zu erhöhen als in der Region 1. Die Prämienverbilligungsbeiträge für die verheirateten Erwachsenen sind deshalb um Fr. 60, Fr. 96, Fr. 120 oder Fr. 180 zu erhö- hen, abgestuft nach Einkommensklasse und Prämienregion. Der Mehr- bedarf für diese Beitragserhöhung wird auf rund 8 Mio. Franken veran- schlagt. Bei den Alleinstehenden und den Alleinerziehenden gibt es bezüg- lich Wirksamkeit der Prämienverbilligungen keine so grossen Unter- schiede wie bei den Verheirateten. Um die Teuerung bei ihnen immer- hin teilweise auszugleichen, sind bei ihnen die Verbilligungsbeiträge je nach Einkommensklasse und Prämienregion um Fr. 36 bis Fr. 84 zu erhöhen. Diese Erhöhung kostet rund 5,8 Mio. Franken.
Für den Ausgleich der Prämienteuerung entstehen damit im Ver- gleich zu 2009 Mehrkosten von rund 16,6 Mio. Franken. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Prämienverbil- ligung 2010 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse 2007 zugrunde liegen. Wegen der guten Konjunktur und damit verbundener Lohn- erhöhungen in dieser Zeitspanne ist damit zu rechnen, dass im Ver- gleich zum Vorjahr weniger Anträge auf Prämienverbilligungen einge- hen. Die dadurch erzielten Einsparungen werden auf 4 Mio. Franken veranschlagt. Netto ergibt sich ein geschätzter Gesamtaufwand von rund 388,8 Mio. Franken, das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (2009) einen Mehrauf- wand von 12,6 Mio. Franken.
1.2. Prämienübernahmen der Gemeinden gemäss §§ 14 und 18 EG KVG Die Prämienübernahmen der Gemeinden für Personen, die Sozial- hilfe oder Ergänzungs-/Zusatzleistungen beziehen, sowie für Verlust- scheine für unbezahlte Grundversicherungsprämien werden vorerst aus kommunalen Mitteln aufgewendet und den Gemeinden nach Auszah- lung des Bundesbeitrages zulasten des Gesamtbetrages der Prämien- verbilligung zurückerstattet (§§ 14 und 18 EG KVG). Im Vergleich zu 2009 ist für 2010 davon auszugehen, dass die Fallzahlen bei der Sozial- hilfe um rund 4% steigen. Die Zahl der zu übernehmenden Verlust- scheine dürfte ebenfalls um rund 4% zunehmen. Bei den Fallzahlen der Ergänzungs- und Zusatzleistungsberechtigten rechnet die Gesundheits- direktion dagegen mit einer Stagnation. Zusammen mit der bereits erwähnten Prämienteuerung von ge- schätzten 3% geht die Gesundheitsdirektion unter diesen Vorgaben davon aus, dass die Aufwendungen für die Prämienübernahmen der Gemein- den 2010 insgesamt rund 251,2 Mio. Franken betragen, das sind rund 10 Mio. Franken mehr als 2009. Dieser Betrag geht gemäss §§ 14 Abs. 1 und 18 Abs. 4 EG KVG vollumfänglich zulasten des Gesamtbetrages der Prämienverbilligung.
1.3. Gesamtaufwand im Vergleich zu 2009 Der Gesamtaufwand für die Leistungen an die Prämienverbilligung 2010 liegt nach dem Gesagten bei geschätzten 640 Mio. Franken, das sind rund 22,4 Mio. Franken mehr als 2009.
2. Ertrag (Bundes- und Kantonsbeitrag) Wie vorstehend unter Erwägung A.2. bereits erwähnt, beträgt der Bundesbeitrag 2009 314,9 Mio. Franken. Gestützt auf diese Zahl, rech- net die Gesundheitsdirektion für 2010 mit einem Bundesbeitrag von 320 Mio. Franken. Da der Kantonsbeitrag gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG mindestens gleich viel betragen muss wie der Bundesbeitrag, für einen höheren Beitrag aber zurzeit kein Anlass besteht, ist der Kantonsbei-
trag ebenfalls auf Fr. 320 Mio. Franken festzusetzen; es werden für die Leistungen an die Prämienverbilligung damit insgesamt 640 Mio. Fran- ken zur Verfügung stehen, sodass der geschätzte Aufwand gedeckt ist.
3. Festsetzung der Prämienverbilligungsbeiträge (§ 17 Abs. 2 EG KVG) Die nachstehende Aufstellung zeigt, welche Prämienverbilligungs- beiträge 2010 an Erwachsene, an junge Erwachsene in Ausbildung und an Kinder gewährt werden sollen (in Klammern jeweils Erhöhung gegenüber 2009):
1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämien- Prämienverbilligung Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen region 3) Erwachsene Kinder junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken 4) in Ausbildung 5) in Franken 0–22,8 Verheiratete 1) Region 1 2280 (96) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1920 (180) 768 (–) 1596 (120) Region 3 1776 (180) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende 2) Region 1 1788 (84) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1584 (84) 768 (–) 1596 (120) Region 3 1440 (84) 708 (–) 1476 (120) 22,9–30,4 Verheiratete Region 1 1704 (60) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1380 (120) 768 (–) 1596 (120) Region 3 1236 (120) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende Region 1 1200 (36) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1056 (36) 768 (–) 1596 (120) Region 3 912 (36) 708 (–) 1476 (120) 30,5–38,5 Verheiratete Region 1 1284 (60) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1020 (120) 768 (–) 1596 (120) Region 3 936 (120) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende Region 1 960 (36) 888 (–) 1836 (60) Region 2 816 (36) 768 (–) 1596 (120) Region 3 732 (36) 708 (–) 1476 (120) 38,6–47,5 Verheiratete Region 1 984 (60) 888 (–) 1836 (60) Region 2 780 (60) 768 (–) 1596 (120) Region 3 696 (60) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende Region 1 780 (36) 888 (–) 1836 (60) Region 2 636 (36) 768 (–) 1596 (120) Region 3 552 (36) 708 (–) 1476 (120) 47,6–61 Verheiratete Region 1 – 504 (4)6) 1836 (60) Region 2 – 444 (4)6) 1596 (120) Region 3 – 408 (–) 1476 (120) Region 1 – 504 (4)6) 1836 (60) Alleinerziehende Region 2 – 444 (4)6) 1596 (120) Region 3 – 408 (–) 1476 (120)
2. Übrige Personen Steuerbares Prämien- Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen region 3) Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Ausbildung 5) in Franken 0–17,2 Region 1 1788 (84) 1836 (60) Region 2 1584 (84) 1596 (120) Region 3 1440 (84) 1476 (120) 17,3–24 Region 1 1200 (36) 1836 (60) Region 2 1056 (36) 1596 (120) Region 3 912 (36) 1476 (120) 24,1–31,4 Region 1 960 (36) 1836 (60) Region 2 816 (36) 1596 (120) Region 3 732 (36) 1476 (120) 31,5–37,2 Region 1 780 (36) 1836 (60) Region 2 636 (36) 1596 (120) Region 3 552 (36) 1476 (120) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusam- menleben 3) Region 1: Stadt Zürich Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oet- wil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie 5) Junge Erwachsene, die nicht in Ausbildung stehen und eine reduzierte Versicherungsprämie bezahlen, erhalten eine Kinderprämienverbilligung (§ 12 Abs. 2 EG KVG), sofern das massgebliche Einkommen Fr. 47 500 nicht übersteigt 6) Die Zahl muss aus Gründen der Verwaltung der Krankenkassen durch 12 teilbar sein; die Beträge werden deshalb entsprechend angepasst; die Kosten sind zu vernachlässigen
4. Gesamtbetrag für die Leistungen an die Prämienverbilligung 2010, Anteile des Bundes und des Kantons Die Gesamtaufwendungen für die Leistungen an die Prämienverbil- ligung 2010 werden damit rund 640 Mio. Franken betragen. Der Betrag von 640 Mio. Franken ist im Entwurf zum Budget 2010 einzustellen (Konto 6700.3637, Beiträge an private Haushalte). Er wird auf die internen Konten wie folgt verteilt: 388,8 Mio. Franken auf Konto 6700.3637.2.67010 (Beiträge an private Haushalte – IPV); 251,2 Mio. Franken auf Konto 6700.3637.2.67020 (Beiträge an private Haushalte – EL/BH-Bezüger und Prämienübernahmen). Es handelt sich um gebun- dene Ausgaben. Der Beitrag des Bundes für die Prämienverbilligung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 KVG wird rund 320 Mio. Franken betragen. Dieser Bun- desbeitrag ist im Entwurf zum Budget 2010, Konto 6700.4630, Beiträge vom Bund, einzustellen. Für den Kanton verbleibt ein Anteil von eben- falls 320 Mio. Franken als Nettoaufwand. Der Kantonsanteil 2010 liegt somit 2,4 Mio. Franken höher, als im KEF 2009–2012 budgetiert.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Der Kantonsbeitrag für das Jahr 2010 wird auf 320 Mio. Franken festgesetzt. II. 2010 wird Personen mit einem steuerbaren Gesamtvermögen, das Fr. 300 000 nicht überschreitet, und einem steuerbaren Gesamteinkom- men bis Fr. 61 000 (verheiratete und alleinerziehende Personen) bzw. Fr. 37 200 (übrige Personen) eine jährliche Prämienverbilligung ausge- richtet, die wie folgt abgestuft ist:
1. Verheiratete und Alleinerziehende (in Franken; in Klammern Veränderungen gegenüber 2009) Steuerbares Prämien- Prämienverbilligung Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen region 3) Erwachsene Kinder 4) junge Erwachsene in Fr. 1000 in Ausbildung 5) 0–22,8 Verheiratete 1) Region 1 2280 (96) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1920 (180) 768 (–) 1596 (120) Region 3 1776 (180) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende 2) Region 1 1788 (84) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1584 (84) 768 (–) 1596 (120) Region 3 1440 (84) 708 (–) 1476 (120) 22,9–30,4 Verheiratete Region 1 1704 (60) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1380 (120) 768 (–) 1596 (120) Region 3 1236 (120) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende Region 1 1200 (36) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1056 (36) 768 (–) 1596 (120) Region 3 912 (36) 708 (–) 1476 (120) 30,5–38,5 Verheiratete Region 1 1284 (60) 888 (–) 1836 (60) Region 2 1020 (120) 768 (–) 1596 (120) Region 3 936 (120) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende Region 1 960 (36) 888 (–) 1836 (60) Region 2 816 (36) 768 (–) 1596 (120) Region 3 732 (36) 708 (–) 1476 (120) 38,6–47,5 Verheiratete Region 1 984 (60) 888 (–) 1836 (60) Region 2 780 (60) 768 (–) 1596 (120) Region 3 696 (60) 708 (–) 1476 (120) Alleinerziehende Region 1 780 (36) 888 (–) 1836 (60) Region 2 636 (36) 768 (–) 1596 (120) Region 3 552 (36) 708 (–) 1476 (120) 47,6–61 Verheiratete Region 1 – 504 (4)6) 1836 (60) Region 2 – 444 (4)6) 1596 (120) Region 3 – 408 (–) 1476 (120) Region 1 – 504 (4)6) 1836 (60) Alleinerziehende Region 2 – 444 (4)6) 1596 (120) Region 3 – 408 (–) 1476 (120)
2. Übrige Personen (in Franken; in Klammern Veränderungen gegenüber 2009) Steuerbares Prämien- Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen region 3) Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Ausbildung 5) 0–17,2 Region 1 1788 (84) 1836 (60) Region 2 1584 (84) 1596 (120) Region 3 1440 (84) 1476 (120) 17,3–24 Region 1 1200 (36) 1836 (60) Region 2 1056 (36) 1596 (120) Region 3 912 (36) 1476 (120) 24,1–31,4 Region 1 960 (36) 1836 (60) Region 2 816 (36) 1596 (120) Region 3 732 (36) 1476 (120) 31,5–37,2 Region 1 780 (36) 1836 (60) Region 2 636 (36) 1596 (120) Region 3 552 (36) 1476 (120) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusam- menleben 3) Region 1: Stadt Zürich Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oet- wil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie 5) Junge Erwachsene, die nicht in Ausbildung stehen und eine reduzierte Versicherungsprämie bezahlen, erhalten eine Kinderprämienverbilligung (§ 12 Abs. 2 EG KVG), sofern das massgebliche Einkommen Fr. 47 500 nicht übersteigt 6) Die Zahl muss aus Gründen der Verwaltung der Krankenkassen durch 12 teilbar sein; die Beträge werden deshalb entsprechend angepasst; die Kosten sind zu vernachlässigen
III. Die Beiträge für die Prämienverbilligung 2010 gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an die Krankenkassenprämien. IV. Veröffentlichung von Dispositiv II im Amtsblatt, Textteil. V. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi