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Decisione

RRB Nr. 1898/2009

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Bäretswil, Ermächtigung

2 dicembre 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Bäretswil, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1898. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Bäretswil)

Erwägungen

Mit Protokollauszug vom 20. Oktober 2009 beantragt der Gemeinderat Bäretswil dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Bundes- gesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste ein- setzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchführt. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halter- nachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Be- denkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorge- sehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Ge- meindepolizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfs- kräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbus- sen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Ge- meinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gemeinde Bäretswil wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.

II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt wer- den, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.

III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.

IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Bäretswil» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.

V. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil, 8344 Bäretswil, das Statthalteramt Hinwil, 8340 Hinwil, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi