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Decisione

RRB Nr. 191/2018

Krankenversicherung, Sammelbeschluss März 2018, Tarifverträge, hoheitliche Genehmigung

7 marzo 2018Tedesco5 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Sammelbeschluss März 2018, Tarifverträge, hoheitliche Genehmigung

Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer Leistungserbringer in Franken in Franken 1. Kinderspital Zürich – Stationäre Akutsomatik, Basis- 11 200 11 200 ab 2018 Eleonorenstiftung fallwert, Kinderspital Zürich und HSK

Erwägungen

2. GD, Clienia Schlössli, TARMED, Taxpunktwert, PUK, 0.89 0.89 ab 2018 Sanatorium Kilchberg ipw, Clienia Privatklinik Schlössli A. Ausgangslage und HSK und Sanatorium Kilchberg Auszug aus dem Protokoll

3. VZK und Ambulante nichtärztliche sowie Vertrag mit Geringfügige ab 2017

191. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sitzung vom 7. März 2018

tarifsuisse zahnärztliche Spital­leistungen, zahlreichen Tariferhöhungen Taxpunktwerte, zahlreiche Pauschalen Spitäler gemäss Vertrag

4. Physioswiss, physio Physiotherapie, Taxpunktwert, 1.11 1.11 1. Oktober 2016 Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen-

Zürich-Glarus freipraktizierende Physiothera- bis 31. Dezember und tarifsuisse peutinnen und Physiotherapeuten 2017 Legende: des Regierungsrates des Kantons Zürich Basisfallwert Fallpauschale für eine Behandlung mit einem Schweregrad 1.0 Clienia Schlössli Clienia Schlössli AG GD Gesundheitsdirektion Kanton Zürich Sammelbeschluss März 2018)

HSK Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland Physioswiss Schweizer Physiotherapie Verband – physioswiss PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich Sanatorium Kilchberg Sanatorium Kilchberg AG SwissDRG DRG = Diagnosis Related Groups tarifsuisse Die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer VZK Verband Zürcher Krankenhäuser den Tarifen zur Genehmigung eingereicht:

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Ta- rifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmi- gung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaft- lichkeit der Tarife. Die Tatsache, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

B. Anhörung Preisüberwachung und Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Abs. 2 Preisüber- wachungsgesetz). Die Preisüberwachung hat auf entsprechende Stellung- nahmen verzichtet. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind zudem diejenigen Orga- nisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Sowohl die Schweizerische Stiftung SPO Patien- tenschutz als auch der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen haben sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Es liegen keine Indizien vor, dass der Tarif für stationäre Leistungen nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungs- erbringung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG entspricht bzw. die Tarife für ambulante Leistungen nicht mit dem Gesetz und dem Gebot von Wirt- schaftlichkeit und Billigkeit im Sinne von Art. 46 KVG in Einklang ste- hen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären und des am- bulanten Bereichs bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zuste- henden Ermessensspielraums und erfüllen die genannten Kriterien. Die Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzver- bote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbestim- mungen sind mit dem KVG vereinbar. Die eingereichten Tarifverträge sind deshalb zu genehmigen.

D. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife tragen der Kosten- und Men- genentwicklung Rechnung. Deren Auswirkungen auf den kantonalen Finanzierungsanteil sind vom Budget 2018 (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation) abgedeckt und werden im KEF 2019–2022 berücksichtigt werden. Die vereinbarten Tarife erfül- len die Zielvorgaben der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/2016).

E. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt: 1. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend akutsomatische, stationäre Leistungen nach SwissDRG des Kinderspitals Zürich ab 1. Januar 2018. 2. Vertrag zwischen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG anderseits betreffend TARMED-­ Taxpunktwert der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter- land, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, des Sanatoriums Kilchberg und der Clienia Privatklinik Schlössli ab 1. Januar 2018. 3. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der tarif- suisse ag betreffend Vergütung von Leistungen für ambulante Spital- behandlungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungs- beratung, Diabetesberatung, Hebammenleistungen, zahnärztliche Leis- tungen und weitere nichtärztliche Spitalleistungen) ab 1. Januar 2017. 4. Vertrag zwischen dem Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, dem Kantonalverband physio Zürich-Glarus und der tarifsuisse ag be- treffend Taxpunktwert für im Kanton Zürich erbrachte, freiberufliche, physiotherapeutische Leistungen vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezem- ber 2017.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an folgende Parteien, je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder (E): – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur – Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Physio Zürich-Glarus, c/o Rhea Ganz, Arnistrasse 55, 8908 Hedingen – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Postfach 1931, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70, 8802 Kilchberg – Schweizer Physiotherapie Verband – physioswiss, Stadthof, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee – tarifsuisse ag, Postfach 2367, 8021 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli