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Decisione

RRB Nr. 1933/2009

Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2011, Berechtigungsgrenzen, Festsetzung

2 dicembre 2009Tedesco6 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2011, Berechtigungsgrenzen, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1933. Krankenversicherung (Prämienverbilligung 2011; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1999 zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuer- lichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu ver- billigen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienver- billigung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienver- billigung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Bis anhin hat er dies jeweils in einem einzigen Beschluss Ende des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres getan. Die Festsetzung der Ein- kommens- und Vermögensgrenzen muss so früh erfolgen, da gemäss § 9 Abs. 1 und 2 EG KVG der 1. Januar des Vorjahres der Auszahlung Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen ist. Die zum Bezug von Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen müssen deshalb vor dem 1. Januar des Vorjahres bekannt sein. Anders verhält es sich bezüglich der Festlegung des Kantonsbeitrages und der konkreten Verbilligungsbeiträge. Hier ist eine spätere Festlegung nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll. Seit Inkraft- treten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008 gewährt der Bund den Kantonen für die Prämienverbilligung jähr- lich einen pauschalen Beitrag, der erst Ende Oktober des dem Aus-

zahlungsjahr vorangehenden Jahres bekannt wird. Gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG muss der Kantonsbeitrag diesem Beitrag mindestens entsprechen. Zwar müssen die individuellen Verbilligungsbeiträge und damit auch der Kantonsbeitrag zwingend bereits Mitte Oktober bekannt sein, damit das Auszahlungsverfahren durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA) rechtzeitig begonnen werden kann. Es lässt sich daher nicht vermeiden, dass der vom Regierungsrat festgesetzte Kantonsbeitrag auf einer Schätzung des Bundesbeitrages beruht. Diese Schätzung fällt allerdings erheblich genauer aus, wenn sie im September des der Auszahlung vor- angehenden Jahres (und nicht wie bisher im Vorvorjahr) vorgenommen wird. Zu diesem Zeitpunkt sind zumindest die Krankenversicherungs- prämien des Folgejahres bereits bekannt, sodass sowohl die Prämien- teuerung als auch der Bundesbeitrag für das Auszahlungsjahr zuverläs- siger als bisher vorausberechnet werden können. So können aufwendige Wiedererwägungsverfahren in der Prämienverbilligung künftig vermie- den werden (vgl. RRB Nr. 1694/2009, Erw. 7). Es soll daher inskünftig zwei getrennte Regierungsratsbeschlüsse geben, einen am Ende des Vorvorjahres (zur Festsetzung der massgeblichen Einkommens- und Ver- mögensgrenzen) und einen Anfang Oktober des Vorjahres der Auszah- lung (zur Festsetzung des Kantonsbeitrages und der Beiträge für die in- dividuelle Prämienverbilligung). Für die Prämienverbilligung 2011 sind damit heute nur die zum Bezug von Prämienverbilligung berechtigen- den Einkommens- und Vermögensgrenzen, nicht aber der Kantonsbei- trag und die Verbilligungsbeiträge festzulegen. Diese werden Anfang Oktober 2010 festzusetzen sein.

2. Einkommens- und Vermögensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2009 hin letztmals angepasst. Es besteht daher kein Bedarf, die Berechtigungs- grenzen 2011 erneut zu ändern. Die Vermögensgrenze lag bisher für alle Personenkategorien (Ver- heiratete, Alleinerziehende und Alleinstehende ohne Kinder) einheitlich bei Fr. 300 000. Verschiedentlich wurde bemängelt, dies bedeute eine Diskriminierung der Verheirateten, denn sie verlören damit bereits mit der Hälfte des Vermögens eines Alleinstehenden das Anrecht auf Prä- mienverbilligung. In der Tat lässt sich nicht rechtfertigen, dass eine al- leinstehende Person einen Vermögensfreibetrag von Fr. 300 000 haben darf, während ein Ehepaar den Anspruch auf Beiträge verliert, wenn sein gemeinsames Vermögen Fr. 300 000 übersteigt. Der Vermögensfrei- betrag von Alleinstehenden ist daher neu auf die Hälfte der Verheirate- ten und Alleinerziehenden, nämlich Fr. 150 000, festzusetzen. Wer als Alleinstehende oder Alleinstehender über mehr Vermögen verfügt, lebt

nicht mehr in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG, selbst wenn sie oder er ein sehr tiefes Einkommen hat, das zum Bezug von Prämienverbilligung an sich berechtigen würde. Es ist den betroffenen Personen zuzumuten, vor dem Bezug von Prämien- verbilligungen das übersteigende Vermögen aufzubrauchen. Nicht betrof- fen von dieser Neuregelung sind Familien mit Kindern – auch Alleiner- ziehende. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind daher wie folgt fest- zulegen:

1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 Vermögen Fr. 300 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) Fr. 0 bis Fr. 22 800 Einkommensklasse 2 Fr. 22 900 bis Fr. 30 400 Einkommensklasse 3 Fr. 30 500 bis Fr. 38 500 Einkommensklasse 4 (höchste 3) Fr. 38 600 bis Fr. 47 500 Einkommensklasse 5 (höchste 4) Fr. 47 600 bis Fr. 61 000 1 verheiratete in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammen leben 3 für Erwachsene und junge Erwachsene (19–25) mit abgeschlossener Erstausbildung

4 für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung

2. Alleinstehende (übrige Personen) Vermögen Fr. 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) Fr. 0 bis Fr. 17 200 Einkommensklasse 2 Fr. 17 300 bis Fr. 24 000 Einkommensklasse 3 Fr. 24 100 bis Fr. 31 400 Einkommensklasse 4 (höchste) Fr. 31 500 bis Fr. 37 200

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämienverbilligung 2011 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 Vermögen Fr. 300 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) Fr. 0 bis Fr. 22 800 Einkommensklasse 2 Fr. 22 900 bis Fr. 30 400 Einkommensklasse 3 Fr. 30 500 bis Fr. 38 500 Einkommensklasse 4 (höchste 3) Fr. 38 600 bis Fr. 47 500 Einkommensklasse 5 (höchste 4) Fr. 47 600 bis Fr. 61 000 1 verheiratete in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammen leben 3 für Erwachsene und junge Erwachsene (19–25) mit abgeschlossener Erstausbildung

4 für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung

2. Alleinstehende (übrige Personen) Vermögen Fr. 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) Fr. 0 bis Fr. 17 200 Einkommensklasse 2 Fr. 17 300 bis Fr. 24 000 Einkommensklasse 3 Fr. 24 100 bis Fr. 31 400 Einkommensklasse 4 (höchste) Fr. 31 500 bis Fr. 37 200

II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi