RRB Nr. 1950/2008
Schlussbericht der Arbeitsgruppe Ordonnanzwaffen, Stellungnahme
9 dicembre 2008Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008
1950. Schlussbericht der Arbeitsgruppe Ordonnanzwaffen
Erwägungen
(Stellungnahme) Der Bundesrat wurde in zahlreichen parlamentarischen Vorstössen auf- gefordert, strengere Regelungen beim Umgang mit Ordonnanzwaffen zu erlassen. Auf Bundesebene läuft im Weiteren die Unterschriften- sammlung für eine Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» (sogenannte Annabelle-Initiative). Der Kanton Genf hat – entgegen geltendem Bundesrecht – den im Kanton wohnhaften Angehörigen der Armee die Möglichkeit geschaffen, die persönliche Waffe kostenlos im Zeughaus einzulagern, wenn sie zu Hause nicht sicher aufbewahrt wer- den kann. Der Regierungsrat nahm zu ähnlichen Vorstössen bereits Stellung (Stellungnahmen zum dringlichen Postulat KR-Nr. 367/2007 betreffend Kostenlose Lagerung der Armeewaffen im Zeughaus und zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 369/2006 betreffend die Ein- reichung einer Standesinitiative zur Änderung der Waffen- und Militär- gesetzgebung). Er verwies in beiden Stellungnahmen auf die vom Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) im Dezember 2007 eingesetzte Arbeitsgruppe, die den Auftrag hatte, einen Bericht über die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe auszuarbeiten. Bereits früher hatte das VBS aufgrund eines parlamentarischen Auf- trags die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeange- hörigen angepasst und die Armeeführung beauftragt, die Taschenmuni- tion, die bisher den Armeeangehörigen zwischen den Militärdiensten mit nach Hause gegeben wurde, zurückzuziehen. Dieser Auftrag wird nun bis Ende 2009 umgesetzt. Die Arbeitsgruppe Ordonnanzwaffen, in welcher der Chef des Amtes für Militär und Zivilschutz die Konferenz der kantonalen Verantwortli- chen des Bevölkerungsschutzes (KVMB) vertrat, übergab ihren Bericht am 19. November 2008 dem Chef VBS. Im Bericht enthalten sind unter anderem Analysen von Fachstellen des VBS und anderer Bundesstellen zur militärischen Bedeutung der Ordonnanzwaffen, aber auch zu ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sowie Suizid und Suizidprävention. Der Bericht enthält Empfehlungen, wie die Heim- abgabe der Ordonnanzwaffen an Armeeangehörige, der Erwerb der Ordonnanzwaffen zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee oder die leihweise Abgabe der Ordonnanzwaffe im Schiesswesen ausser
Dienst verbessert werden könnten, um Missbräuche der Waffen zu ver- hindern. Die Arbeitsgruppe prüfte eine breite Palette von möglichen Lösungen und listete deren Vor- und Nachteile auf. Es handelt sich bei diesem Schlussbericht um eine Auslegeordnung und Entscheidgrund- lage für den Bundesrat. Dieser wird nach einer vertieften Analyse des Berichts Anpassungen der geltenden Regelungen vornehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Sie haben am 19. November 2008 die Kantone über die Schweizeri- sche Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektoren und -direktorinnen eingeladen, bis am 19. Dezember 2008 zum Schluss- bericht der Arbeitsgruppe Ordonnanzwaffen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Vorab gilt es positiv festzuhalten, dass es die Arbeitsgruppe verstan- den hat, die unterschiedlichen Gesichtspunkte der Thematik umfassend zu beleuchten. Dabei zeigt sich – zusammengefasst – ein Spannungsfeld zwischen staats- und militärpolitischen Gesichtspunkten einerseits und Gesichtspunkten der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Ordonnanzwaffen (z. B. häusliche Gewalt und Suizide) anderseits. Zur Heimabgabe der Ordonnanzwaffe an Armeeangehörige, zum Erwerb der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee und zur leihweisen Abgabe der Ordonnanzwaffe im Schiesswesen ausser Dienst legt die Arbeitsgruppe verschiedene Lösungsvarianten vor. Zum ersten Themenkreis empfiehlt die Arbeitsgruppe ein grundsätz- liches Festhalten an der Heimabgabe der Ordonnanzwaffe (Variante 1), schlägt indessen folgende Massnahmen vor: – Abklärung des Gefahrenpotenzials der Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung; – Verpflichtung der militärischen Kader, Armeeangehörige mit Gewalt- oder Suizidpotenzial zu melden; – Möglichkeit der kostenlosen Hinterlegung der Waffe im Logistikcenter der Armee oder in kantonalen Depots ohne Angabe von Gründen; – Rückgabe der Ausrüstung und Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht für Armeeangehörige, die in der Reserve eingeteilt sind und keinen Ausbildungsdienst mehr leisten müssen; – Überlassung der persönlichen Leihwaffe bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht nur an lizenzierte Mitglieder von Schützenverei- nen.
Diesen Massnahmen kann zugestimmt werden. In zeitlicher Hinsicht sollen die Kantone – unter Übernahme der Kosten durch den Bund – unverzüglich ermächtigt werden, Waffen ohne Angabe von Gründen zur Hinterlegung entgegenzunehmen. Laut Arbeitsgruppe könnten diese Vorschläge als Übergangslösung umgesetzt werden, bis die Variante 2 (Abgabe von Ordonnanzwaffen nur an Angehörige von Truppenkör- pern und Formationen, die für Ersteinsätze vorgesehen sind) eingeführt wird. Wir gehen davon aus, dass diese Variante weiter geprüft wird. Dies hat jedoch in einem grösseren Rahmen zu geschehen, wobei über logis- tische Fragen hinaus namentlich auch Gesichtspunkte wie die künftige persönliche Bewaffnung und zukünftige Dienstleistungsmodelle zu berücksichtigen sein werden. Bezüglich Erwerb der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausschei- den aus der Armee befürworten wir die Lösung, dass dieser Erwerb nur nach den Regeln der zivilen Waffengesetzgebung erfolgen darf (Variante 2). Bei der leihweisen Abgabe der Ordonnanzwaffe im Schiesswesen ausser Dienst (z. B. an Mitglieder von Schützenvereinen) sprechen wir uns ebenfalls dafür aus, dass persönliche Leihwaffen unter den gleichen Bedingungen gratis abgegeben werden, wie sie beim Erwerb nach zivi- lem Waffenrecht gelten (Variante 1).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi