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Decisione

RRB Nr. 196/2018

Fachschule Viventa, Kostenanteil, gebundene Ausgabe

7 marzo 2018Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2018

196. Stadt Zürich, Fachschule Viventa (Kostenanteil)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Fachschule Viventa erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- unterricht im Beruf Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis sowie Hauswirtschaftspraktiker/in mit eidgenös- sischem Berufsattest. Die Fachschule Viventa wurde mit RRB Nr. 1223/2016 vom 1. Januar 2017 bis Ende Schuljahr 2020/2021 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat in der Folge gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) mit der Fachschule Viventa für die Periode vom 1. Januar 2017 bis Ende Schuljahr 2020/2021 (31. August 2021) eine Leistungsvereinbarung ab- geschlossen. Während der Dauer der Leistungsvereinbarung wird jähr- lich eine Jahresvereinbarung abgeschlossen.

B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durch- zuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (siehe § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsge- setzes vom 1. April 1990. Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernen- den. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kos- tenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich.

Für 2018 hat die Fachschule Viventa einen Betrag von Fr. 1 700 000 bud- getiert. Es wird davon ausgegangen, dass die Teilnehmerzahlen jährlich um rund 5% zunehmen, somit ist für den Zeitraum 2018 bis 2021 (31. August) mit einem Beitrag von Fr. 6 800 000 zu rechnen. (in Franken) 2018 2019 2020 2021 Total bis 31.  August Kostenanteile Berufliche 1 700 000 1 800 000 1 900 000 1 400 000 6 800 000 Grundbildung Der Beitrag wird befristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung zugesichert. Die Beiträge an den Berufs- fachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ab 2018 sind aufgrund der Än- derung in der Finanzcontrollingverordnung vom 12. April 2017 neu vom Regierungsrat zuzusichern. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebun- den. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind ver- bleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Ferner können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder das Verschweigen wesentli- cher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwen- dungen des im Auftrag des Kantons Zürich durchgeführten Berufsfach- schulunterrichts erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe ge- mäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Beiträge sind im Budget 2018 so- wie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2018–2021 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Fachschule Viventa wird an die ungedeckten anrechenbaren Auf- wendungen des im Auftrag des Kantons Zürich durchgeführten Berufs- fachschulunterrichts für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2021 ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 6 800 000, als einmalige gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stadt Zürich, Fachschule Viventa, Wipkinger- platz 4, 8037 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli