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Decisione

RRB Nr. 196/2020

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stellenplan

4 marzo 2020Tedesco5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2020

196. Amt für Wirtschaft und Arbeit (Stellenplan, zusätzlicher

Erwägungen

Personalbedarf) Die eidgenössischen Räte haben am 16. Dezember 2016 die Änderung des Ausländergesetzes (AuG, neu Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) zur Verbesserung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern beschlossen und unter anderem ein vereinfachtes Meldever- fahren für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vorläufig aufge- nommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen (VA/Flü) anstelle des bisherigen Bewilligungsverfahrens eingeführt. Die Änderungen die- ses Gesetzes sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist gemäss Art. 85a AIG in Verbindung mit Art. 65 VZAE in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4 des Anhangs der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländer- recht (LS 142.20) zuständig für das Meldeverfahren für VA/Flü. Die Arbeitgebenden haben dem AWA neu die Aufnahme und Beendi- gung der Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel von vorläufig auf- genommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen vorgängig zu mel- den (Art. 85a Abs. 2 AIG). Diese Massnahme entlastet die Arbeitgeben- den in administrativer Hinsicht. Die Arbeitgebenden haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach wie vor einzuhalten. Dazu haben sie der Meldung die Erklärung beizulegen, dass sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbe- dingungen kennen und sich verpflichten, diese einzuhalten (Art. 85a Abs. 3 AIG). Für die Entgegennahme der Meldung ist im AWA der Bereich Arbeitsbedingungen zuständig. Die Arbeitgebenden haben die Meldung schriftlich, elektronisch oder per E-Mail mittels Formular des Staats- sekretariats für Migration (SEM) zu erstatten. Daraufhin überführt das AWA die Meldung manuell mit den Angaben über die Identität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, der ausgeübten Tätigkeit, dem Arbeitsort und dem Datum der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit in das Migrationsinformationssystem. Anschliessend nimmt es eine Triagierung vor und leitet die Meldungen je nach Zuständigkeit an eine paritätische Kommission oder an die tripartite Kommission für die nachgelagerte Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weiter. Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen

werden von den Arbeitgebenden Unterlagen eingefordert und Lohnver- gleiche durchgeführt. Bei festgestellten Verstössen gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen, gegen die Meldepflicht und bei Vereitelung einer Kontrolle erfolgt eine Strafanzeige (Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g AIG) beim Statthalteramt. Der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der eingehenden Meldungen ist deutlich grösser als erwartet und als vom SEM angekündigt. Die Ein- zelfallbearbeitung erweist sich als komplexer und nimmt bedeutend mehr Zeit in Anspruch. Die für die Bestätigung der Meldung notwendigen An- gaben müssen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber in einem vom SEM bereitgestellten Formular abgefasst werden. Oftmals fehlen jedoch relevante Angaben, welche die Sachbearbeitenden bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber nachfragen müssen. Diese für die Meldungsbe- arbeitung erforderlichen Abklärungen können aufgrund von Sprachpro- blemen sehr umfangreich sein. Rückfragen bei Arbeitgebenden oder Pro- grammanbietenden lösen regelmässig auch die gemeldeten Sonderfälle (Integrations- und Beschäftigungsprogramme, Praktika oder Freiwilligen- einsätze) aus. Auch die ursprüngliche Schätzung zum Mengengerüst von rund 4000 Meldungen jährlich hat sich als klar zu tief herausgestellt. Es wurde nicht berücksichtigt, dass durch den Regimewechsel vom Bewilligungs- zum Meldeverfahren die eingeschränkte Mobilität aufgehoben wurde und der Kanton Zürich als zentraler Wirtschaftsstandort als Arbeitsort sehr attraktiv ist. Deshalb kann die ursprüngliche Fallzahl nicht zur Schät- zung des künftigen Mengengerüstes herangezogen werden. Seit Einfüh- rung der Meldepflicht für VA/Flü Anfang 2019 ist die Zahl der Meldun- gen stark angestiegen und hat sich auf einem relativ hohen Niveau von zwischen 800 und 1100 Meldungen im Monat eingependelt. Es wird mit- tels einer Hochrechnung von rund 11 400 Meldungen pro Jahr ausgegan- gen. Mit Beschlüssen Nrn. 443/2018 und 770/2019 bewilligte der Regie- rungsrat bereits drei zusätzliche Vollzeitstellen für das VA/Flü-Melde- verfahren. Nachträglich haben sich jedoch die damals vorgenommenen Berechnungen hinsichtlich Zeitaufwand, um die eingehenden Meldun- gen bearbeiten sowie den angehäuften Pendenzenstand abarbeiten zu können, als zu konservativ erwiesen. Die eingehenden Meldungen kön- nen mit den damals geschaffenen drei Stellen weder vollständig bearbei- tet noch können Pendenzen abgebaut werden. Deshalb besteht gegenwär- tig ein Pendenzenstand von 1758 Fällen. Hinzu kommen 1281 unbeant- wortete Rückfragen anderer Amtsstellen. Die Bearbeitung der monat- lich eingehenden Meldungen und Rückfragen und der zeitnahe Abbau des relativ hohen Pendenzenstandes erfordern zwei zusätzliche Vollzeitstel-

len. Ohne diese zusätzlichen Stellen kann der gesetzliche Auftrag nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden. In diesem Sinne ist der Stellenplan des Bereichs Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeitsmarktaufsicht, des AWA wie folgt zu ergänzen: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Verwaltungsassistent/in 14 Gemäss Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b AIG richtet der Bund für die In- tegration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flücht- linge eine Pauschale aus. Die Verwaltungskosten, die mit dem neu ein- geführten Meldeverfahren entstehen, sind nach Auffassung des Bundes in dieser Pauschale bereits enthalten und werden vom Bund nicht sepa- rat entschädigt. Die Mittel für die durch die Schaffung der zusätzlichen Stellen entstehenden Lohn- und Arbeitsplatzkosten für den Kanton von rund Fr. 246 000 werden im KEF 2021–2024 eingestellt. Die Kosten für die Stellen, die bereits 2020 besetzt werden, sind im Rahmen des Budgets 2020 der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, zu kompensieren. Bei den zu schaffenden Stellen geht es um eine ordentli- che Stellenaufstockung, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit werden im Be- reich Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeitsmarktaufsicht, mit Wirkung ab 1. April 2020, folgende Stellen (Meldeverfahren für vorläufig aufge- nommene Personen und anerkannte Flüchtlinge) neu geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Verwaltungsassistent/in 14

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli