RRB Nr. 200/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elsau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
26 febbraio 2014Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014
200. Gemeindeordnung (Elsau)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elsau haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 eine Teilrevision der Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen insbe- sondere die Abschaffung der Sozialbehörde als Folge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Wegfall der Aufgabe des Vormundschafts- wesens) sowie die Übertragung der verbleibenden Aufgaben der Sozial- behörde auf den Gemeinderat. Ausserdem wird eine durch Gesetz vom 14. September 2009 erfolgte und am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR; LS 161) im Bereich der Friedensrichterwahl (Urnenwahl) abgebildet.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
4. Anzufügen bleibt das Folgende: Die dem Regierungsrat zur Geneh- migung vorgelegte teilrevidierte Gemeindeordnung enthält keine Bestim- mungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision vom 24. No- vember 2013. Ausführungen dazu finden sich jedoch im Beleuchtenden Bericht des Gemeinderates vom September 2013 an die Stimmberechtig- ten zur Urnenabstimmung vom 24. November 2013. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Gemeinderat die Teilrevision nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den Beginn der Amtsdauer 2014–2018 in Kraft setzen muss.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elsau am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Elsau, Gemeindeverwaltung, Auwiesenstrasse 1, Postfach 127, 8352 Elsau, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi