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Decisione

RRB Nr. 2015/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bubikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

16 dicembre 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009

2015. Gemeindeordnung (Bubikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bubikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 der Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bubikon zugestimmt. Die Änderungen bestehen zum einen in der Aufhebung der Kommission Alter/Spitex, da das Alters- und Pflegeheim Sunnegarte, die Spitex Bu- bikon und die Alterssiedlung Mooswies einer von der Politischen Ge- meinde Bubikon gegründeten Aktiengesellschaft übertragen werden. Zudem haben die Stimmberechtigten an der Urne neu über den Kauf oder die Übertragung von finanziellen Beteiligungen an Unternehmen im Betrag von mehr als Fr. 5 000 000 zu beschliessen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu ge- nehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bubikon am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bubikon, Gemeindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi