RRB Nr. 2055/2009
Revision der CO2-Verordnung, Schreiben an das UVEK
16 dicembre 2009Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009
2055. Revision CO2-Verordnung (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf zur Anpassung der CO2-Verordnung sowie einen erläuternden Bericht zur Anhörung unterbreitet. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll die von den eidgenössi- schen Räten am 12. Juni 2009 verabschiedete Teilrevision des CO2-Ge- setzes konkretisiert werden. Ab 2010 werden über die Dauer von zehn Jahren jährlich höchstens 200 Mio. Franken aus den Einnahmen der CO2-Abgabe auf Brennstoffe für die Finanzierung von CO2-wirksamen Massnahmen im Gebäudebereich eingesetzt. Mindestens zwei Drittel der Fördermittel fliessen in die Förderung energetischer Sanierungen von bestehenden Wohn- und Dienstleistungsgebäuden (harmonisiertes Gebäudesanierungsprogramm). Die aus der Teilzweckbindung der CO2- Abgabe verbleibenden Mittel – höchstens ein Drittel der Fördermittel – sollen für die Förderung von erneuerbaren Energien, der Abwärmenut- zung und der Gebäudetechnik eingesetzt werden. Diese Finanzhilfen werden mittels Globalbeiträge gemäss Energiegesetz an die Kantone ausgerichtet. Die vorgeschlagenen Änderungen der CO2-Verordnung betreffen hauptsächlich Regelungen zum harmonisierten Gebäudesanierungs- programm. Mit RRB Nr. 1140/2009 wurde die Baudirektion ermächtigt, die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zu beauftragen, das Gebäudesanierungsprogramm aufzubauen und abzuwickeln. Der entsprechende Auftrag an die EnDK erfolgte am 17. August 2009. Die Einführung des Gebäudesanierungsprogramms stützt sich auf die «Vereinbarung betreffend Ausrichtung der globalen Finanzhilfen für die Förderung CO2-wirksamer Gebäudesanierungen nach Art. 10 Abs. 1bis Bst. a CO2-Gesetz» (Vereinbarung) zwischen dem Bund und der EnDK. Im Hinblick auf diese Vereinbarung sind folgende Schritte unternommen worden: Im Sommer 2009 erfolgte ein erster Vorschlag der EnDK an den Bund. Anfang November 2009 stellte der Bund einen Gegenvorschlag zur Vereinbarung vor und eröffnete die Anhörung zur Änderung der CO2-Verordnung. Am 23. November 2009 wurden an einer ausserordentlichen Generalversammlung der EnDK die Eckwerte für die Vereinbarung festgelegt und der Vorstand der EnDK ermächtigt, die Verhandlungen zum Abschluss zu bringen. Bund und EnDK ver-
ständigten sich, dass die Änderung der CO2-Verordnung noch nicht am 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wird. Am 27. November 2009 stellte der Bund dem Vorstand der EnDK einen neuen Vereinbarungsvorschlag sowie überarbeitete Bestimmungen der CO2-Verordnung zu. Der Bundesgesetzgeber hat Bund und Kantone zur Regelung der Verhältnisse hinsichtlich des Gebäudesanierungsprogramms auf den Vereinbarungsweg verwiesen. Ob überhaupt eine Verordnung notwen- dig ist, ist infrage zu stellen. Dies umso mehr, als Bund und Kantone die Einzelheiten der Umsetzung des Förderprogramms in einer gemein- samen Vereinbarung regeln müssen. Falls eine Verankerung der Bestimmungen zum Gebäudesanierungs- programm in der CO2-Verordnung vom Bundesrat als unerlässlich erachtet wird, muss die geänderte CO2-Verordnung zwingend mit der Vereinbarung übereinstimmen. Ansonsten würde die Vereinbarung hinfällig. Der in die Anhörung gegebene Entwurf für die Anpassungen der CO2-Verordnung entspricht nicht dem Stand der Vereinbarung. Der Vorstand der EnDK hat unter Berücksichtigung des gegenwär- tigen Standes der Vereinbarung eine Musterstellungnahme erarbeitet, auf die zu verweisen ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Um- welt, Sektion Klima, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Vorlage betreffend Revi- sion der CO2-Verordnung Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Die Änderung der CO2-Verordnung betrifft insbesondere die Kom- petenzenregelung hinsichtlich des harmonisierten Gebäudesanierungs- programms. Die Umsetzung dieser Massnahmen fällt in den Zustän- digkeitsbereich der Kantone. 26 Kantone, darunter auch der Kanton Zürich, haben die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) beauftragt, die Federführung für eine harmonisierte Abwicklung zu übernehmen. Der Gesetzgeber hat Bund und Kantone zur Regelung der Verhältnisse hinsichtlich des Gebäudesanierungsprogramms auf den Vereinbarungsweg verwiesen. Die Umsetzung erfolgt auf Grund- lage der «Vereinbarung betreffend Ausrichtung der globalen Finanz- hilfen für die Förderung CO2-wirksamer Gebäudesanierungen nach Art. 10 Abs. 1bis Bst. a CO2-Gesetz» zwischen dem Bund und der EnDK. Ob eine Regelung auf Verordnungsstufe überhaupt notwendig ist,
stellen wir infrage. Falls entgegen unserer Ansicht eine Regelung auf Verordnungsstufe für unerlässlich erachtet wird, muss die revidierte Verordnung zwingend mit der Vereinbarung übereinstimmen. Ansons- ten würde die Vereinbarung hinfällig. Daher beantragen wir, auf die Revision der CO2-Verordnung (Ab- schnitt 6a, Art. 28a ff.) zu verzichten bzw. die Verordnung an die Verein- barung zwischen Bund und EnDK anzupassen. Im Weiteren schliessen wir uns der Stellungnahme des Vorstands der EnDK vom 9. Dezember 2009 an.
II. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi