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Decisione

RRB Nr. 206/2009

Eidgenössische Volksabstimmung vom 8. Februar 2009, Ergebnisse, Veröffentlichung

11 febbraio 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 8. Februar 2009, Ergebnisse, Veröffentlichung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009

206. Eidgenössische Volksabstimmung vom 8. Februar 2009,

Erwägungen

Ergebnisse, Publikation Am 8. Februar 2009 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlage statt: Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der Wei- terführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdeh- nung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien (BBl 2008 5323). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. De- zember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amts- blatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Heraus- gabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 8. Feb- ruar 2009 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt, Textteil, veröffentlicht (ABl 2009, 333).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi