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Decisione

RRB Nr. 208/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dägerlen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

11 febbraio 2009Tedesco3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009

208. Gemeindeordnung (Dägerlen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässig- keit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d.h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dägerlen haben am 30. November 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane und die Anpassungen an die Kantonsverfassung. Die Änderungen geben – mit Ausnahme von Art. 15 Ziffer 8 und Art. 34 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. In Art. 15 Ziffer 8 GO sollen im Bereich der finanziellen Betei- ligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und für die Gewährung von Darlehen die Gemeindeversammlung im Betrag von mehr als Fr. 4000 und der Gemeinderat bis zu einem Betrag bis Fr. 40 000 zuständig sein. Hinsichtlich des für die Gemeindeversammlung massgebenden Betrags ist von einem offensichtlichen Schreibfehler auszugehen. Aus diesem Grund ist in Art. 15 Ziffer 8 GO der Passus «im Betrag von mehr als Fr. 4000» durch «im Betrag von mehr als Fr. 40 000» zu ersetzen. Der Gemeinderat ist unter diesen Umständen zu verpflichten, diese redak- tionelle Änderung vorzunehmen.

4. Gemäss Art. 34 GO betreffend Inkrafttreten der Totalrevision bestimmt der Gemeinderat nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeindeordnung (Abs. 1) bzw. tritt die Gemeindeordnung nach ihrer Annahme in der Urnenab- stimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am … in Kraft (Abs. 2). Da in Absatz 2 das genaue Datum fehlt, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. In Abs. 1 hingegen findet sich eine der möglichen Varianten zur Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens einer Totalrevision, sodass die Regelung gemäss Abs. 1 massgebend für die Bestimmung des Inkrafttretens der Totalrevision ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Däger- len am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Dägerlen wird verpflichtet, die redaktionellen Änderungen in Art. 15 Ziffer 8 GO gemäss Ziffer 3 und in Art. 34 GO gemäss Ziffer 4 der Erwägungen vorzunehmen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Dägerlen, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil-Dägerlen (E), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi