RRB Nr. 2084/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil a.S. neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23 dicembre 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oetwil a.S. neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2084. Gemeindeordnung (Oetwil a. S.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentli- chen die Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 25 Ziff. 7 GO sieht vor, dass der Gemeinderat zuständig ist für die Veräusserung von Grundeigentum im Wert bis Fr. 100 000 und die Belastung von Grund- stücken mit dinglichen Rechten im Wert bis Fr. 100 000. Gleichzeitig re- gelt Art. 16 Ziff. 7 GO, dass die Gemeindeversammlung zuständig ist für die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 100 000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 500 000. Da die Finanzkompetenzen lückenlos zu re- geln sind, ist bezüglich der Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten die entstandene Lücke zwischen der Kompetenz der Gemein- derates und der Kompetenz der Gemeindeversammlung dahingehend zu schliessen ist, dass die Gemeindeversammlung zuständig ist für die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten von mehr als Fr. 100 000. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oetwil a. S. am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Oetwil a. S., Gemeinderatskanzlei, Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi