RRB Nr. 2086/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Thalheim a.d.Th., neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
23 dicembre 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Thalheim a.d.Th., neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2086. Gemeindeordnung (Thalheim a. d. Th.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalheim a. d. Th. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Totalrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Neuerun- gen betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und an die Volksschulgesetzgebung.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Art. 11 Ziff. 2 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO sehen für die Wahl der Friedensrich- terinnen und Friedensrichter die Gemeindeversammlung vor. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 des Gesetzes über die politischen Rechte (Änderung vom 14. September 2009; Anpassung an die neue Kan- tonsverfassung, in Kraft ab 1. Januar 2010) sind Friedensrichterinnen und Friedensrichter jedoch zwingend an der Urne zu wählen. Art. 11 Ziff. 2 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO erweisen sich damit als nicht geneh- migungsfähig. Die Gemeinde Thalheim a. d. Th. ist deshalb zu verpflichten, für die Wahl der Friedensrichterinnen und -richter die Urnenwahl vorzusehen und ihre Gemeindeordnung bei der nächsten Revision anzupassen. Die weiteren Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalheim a. d. Th. am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Art. 11 Ziff. 2 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 werden nicht genehmigt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Thalheim a. d. Th., Thurtal- strasse 19, 8478 Thalheim an der Thur (E), an den Bezirksrat Andelfin- gen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi