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Decisione

RRB Nr. 2090/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Birmendorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

23 dicembre 2009Tedesco2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Birmendorf, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2090. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Birmensdorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Birmensdorf haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Ge- setz über die politischen Rechte.

3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 GO regelt die Schulleitung die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiter an den Sitzungen der Schul- konferenz. Diese Regelungskompetenz kommt indessen von Gesetzes wegen zwingend der Schulpflege zu (§ 45 Abs. 1 Volksschulgesetz; § 46 Abs. 2 Volksschulverordnung). Aus diesem Grund ist Art. 29 Abs. 2 GO von der Genehmigung auszunehmen, womit die gesetzliche Kompe- tenzverteilung Platz greift. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Bir- mensdorf am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung wird nicht genehmigt.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Primarschulpflege Birmensdorf, Schulhaus Linde, Schulhausstrasse 1, Schulsekretariat, 8903 Birmensdorf (E), den Bezirks- rat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi