RRB Nr. 2094/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Höri, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23 dicembre 2009Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2094. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Höri)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Höri haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte sowie an die Volksschulgesetzgebung. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Höri am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Höri, Schulverwaltung, Schul- hausstrasse 11, 8181 Höri, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi