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Decisione

RRB Nr. 2111/2009

Zürcher Spitalliste 2001, Änderung

23 dicembre 2009Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2111. Zürcher Spitalliste 2001 (Änderung) Die Zürcher Spitalliste wurde erstmals im Juni 1997 durch den Regie- rungsrat festgelegt und auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1347/1997). Sie wurde in der Zwischenzeit verschiedentlich ange- passt (RRB Nrn. 1103/2001, 1363/2002, 747/2003, 1358/2003, 537/2005, 1730/2005, 72/2007, 1487/2007 und 15/2008). Die gewichtigste Anpas- sung erfolgte 2001, weshalb die Liste in der Folge als Spitalliste 2001 be- zeichnet wurde. Seit ihrer erstmaligen Festsetzung ist die Zürcher Spitalliste zweige- teilt und gliedert sich in eine Liste A und B. Die Spitalliste A enthält alle Institutionen mit Zulassung zur stationären Akutversorgung von Patien- tinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung zulasten der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Vergabe von Leis- tungsaufträgen an Spitäler erfolgt bei ausgewiesenem Bedarf und ist verknüpft mit der Beteiligung dieser Spitäler an der stationären Versor- gung von Patientinnen und Patienten der Allgemeinabteilung und von Notfallpatientinnen und -patienten (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG). Die Spi- talliste B umfasst die Leistungserbringer mit Zulassung zur stationären medizinischen Akutversorgung von Patientinnen und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilungen zwecks Abrechnung des Grund- versicherungsanteils über die OKP. Im Bereich dieses privaten Angebo- tes der privaten und der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler gilt der freie Wettbewerb. Es besteht keine Planungspflicht. Den Kantonen kommt lediglich die Aufgabe zu, für gleiche Wettbe- werbsvoraussetzungen der im eigenen Kanton gelegenen Institutionen zu sorgen. In die Spitalliste B werden deshalb sämtliche Anbieter von stationären Leistungen im Privatversicherungsbereich mit Standort im Kanton Zürich auf Antrag aufgenommen, sofern die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a bis c KVG erfüllt sind. Damit können die Leistungen im Privatversiche- rungsbereich teilweise zulasten der obligatorischen Krankenversiche- rung erbracht bzw. abgerechnet werden. Mit der am 21. Dezember 2007 von den eidgenössischen Räten ver- abschiedeten Teilrevision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung werden auch Bestimmungen über die Spitalplanung und die Zulassung der Leistungserbringer teilweise geändert. Diese Änderungen erfor- dern eine Neukonfiguration der Zürcher Spitalliste. In Zukunft wird zudem keine zweigeteilte, sondern nur noch eine integrale Spitalliste

zulässig sein. Diese hat jene Leistungen sicherzustellen, die für die statio- näre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dabei wird inskünftig unter den folgenden drei Typen von Spitälern un- terschieden: a) Listenspitäler und Listengeburtshäuser mit staatlichem Leistungs- auftrag und gesetzlichem Anspruch gegenüber dem Versicherer und dem Kanton auf Vergütung gemäss KVG, b) Vertragsspitäler und Vertragsgeburtshäuser ohne staatlichen Leis- tungsauftrag, die gestützt auf einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherern einen Beitrag aus der OKP erhalten, c) Ausstandsspitäler ohne Anspruch auf Vergütung gemäss KVG. Der Kanton Zürich plant, die geltende Spitalliste über eine neue Spi- talplanung 2012 durch eine neu zu konfigurierende Spitalliste auf den 1. Januar 2012 abzulösen (RRB Nr. 1040/2008). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige System der zweigeteilten Spitalliste unverändert wei- ter. Vor diesem Hintergrund ist für die gemäss nachstehenden Erwä- gungen betroffenen Leistungserbringer festzuhalten, dass mit deren Neuaufnahme auf die Spitalliste B kein Anspruch auf Aufnahme in die Zürcher Spitalliste 2012 besteht und somit auch keine Besitzstandsga- rantie geltend gemacht werden kann. Ein Gesuch um Teilnahme an der Evaluation der Zürcher Spitalliste 2012 ist bei der Gesundheitsdirek- tion einzureichen. Folgende Entwicklungen erfordern eine Änderung der gegenwär- tigen Spitalliste B: – Gesuch der Vista Diagnostics AG um Aufnahme in die Spitalliste B – Gesuch der Geburtshaus Weinland GmbH um Aufnahme in die Spital- liste B – Änderung des Standorts des Geburtshauses Zürcher Oberland.

Erwägungen

A. Die Vista Diagnostics AG ist auf Behandlungen im Bereich Oph- thalmologie spezialisiert. Die Behandlungen werden in der Regel am- bulant durchgeführt. Bei älteren Patientinnen oder Patienten mit Be- gleiterkrankungen ist teilweise auch eine medizinische Überwachung über Nacht und somit ein stationärer Aufenthalt notwendig. Mit Verfü- gung der Gesundheitsdirektion vom 23. Juli 2009 wurde der Vista Diag- nostics AG in Zürich die gesundheitspolizeiliche Bewilligung zum Be- trieb eines Spitals mit zwei Betten erteilt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 ersucht die Vista Diagnostics AG um Aufnahme der Klinik am Standort Zürich in die Zürcher Spitalliste B. Mit der gesundheitspolizei- lichen Bewilligung sind die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraus- setzungen an ein Spital und somit auch die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Spitalliste B erfüllt, weshalb die Vista Diagnostics AG in die Spitalliste B aufzunehmen ist.

B. Mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. September 2009 wurde der Geburtshaus Weinland GmbH die gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur Führung eines Geburtshauses mit vier Betten in Andel- fingen erteilt. Mit Eingabe vom 20. September 2009 ersuchte sie um Auf- nahme in die Spitalliste B. Mit der KVG-Revision vom 21. Dezember 2007 werden die Geburtshäuser als Leistungserbringer im Gesetz ver- ankert (Art. 35 Abs. 2 lit. i KVG). Für die Zulassung von Geburtshäu- sern als stationäre Leistungserbringer gelten sinngemäss die gleichen Voraussetzungen wie für Spitäler (Art. 39 Abs. 3 KVG). Mit der Ertei- lung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung gelten auch die Dienst- leistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen im Sinne des KVG und somit auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Spitalliste B als erfüllt, weshalb das Geburtshaus Weinland in die Spitalliste B aufzu- nehmen ist.

C. Dem in der Spitalliste B geführten Geburtshaus Zürcher Oberland mit Standort in Wald wurde mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. Juni 2009 die Bewilligung erteilt, das Geburtshaus am neuen Standort in Bäretswil zu führen. Diese formelle Änderung ist in der Spi- talliste B nachzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vista Diagnostics AG am Limmatquai 4, Zürich, wird in die Zürcher Spitalliste B aufgenommen.

II. Das Geburtshaus Weinland an der Grabenackerstrasse 5, Andel- fingen, wird in die Zürcher Spitalliste B aufgenommen.

III. Das Geburtshaus Zürcher Oberland wird neu mit Standort Schürli- strasse 3, Bäretswil, in der Zürcher Spitalliste B geführt.

IV. Die geänderte Liste trägt die Bezeichnung Zürcher Spitalliste 2001 (mit letztmaliger Änderung vom 23. Dezember 2009, gültig ab 1. Januar 2010).

V. Gegen Dispositiv I bis III dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat.

VI. Dispositiv I–V und die Zürcher Spitalliste 2001 (mit letztmaliger Änderung vom 23. Dezember 2009, gültig ab 1. Januar 2010) werden im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.

VII. Mitteilung unter Beilage der geänderten Zürcher Spitalliste an die Vista Diagnostics AG, Limmatquai 4, 8001 Zürich (E), die Geburts- haus Weinland GmbH, Grabenackerstrasse 5, 8450 Andelfingen (E), die Geburtshaus Zürcher Oberland AG, Schürlistrasse 3, 8344 Bäretswil (E), santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich (E), den Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Wageren- strasse 45, 8610 Uster, die Zürcher Privatkliniken (ZUP), c/o Privat- klinik Bethanien, Toblerstrasse 51, 8044 Zürich, die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Freiestrasse 138, 8032 Zürich, sowie an die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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