RRB Nr. 212/2009
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
11 febbraio 2009Tedesco4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
212. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wiesendangen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen haben am 28. September 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Durchführung der Erneuerungswahlen der Schulpflege mit leeren Wahlzetteln und Anpassungen an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben, bis auf die nachfolgenden Bemerkungen zu den Art. 4, 25 Ziff. 10 und 34 GO, zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Art. 4 GO bildet einen Grundsatzartikel über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Führung, in der Organisation und in der Entwicklung der Schule. Es können gemeinsame Kommissionen und Organe gebildet werden mit beratender und koordinierender Funktion. Eine solche Zusammenarbeit ist soweit zulässig, als die beabsichtig- ten gemeinsamen Kommissionen und Organe keine hoheitlichen Befug- nisse haben bzw. nicht behördliche Entscheidkompetenzen ausüben (Verfügungen, Ausgabenbewilligungen u. a.). Gemeinsame Organe, die für mehrere Gemeinden gemeinsam nach aussen handeln, sind bloss innerhalb desselben Gemeindegebietes gestützt auf § 16 des Gemeinde- gesetzes (GG) zulässig, beispielsweise zwischen einer politischen und einer Schulgemeinde desselben Gemeindegebietes (vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, § 16 N. 2; Mettler, Das Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 1976, S. 29). In den übrigen Fällen steht für gemeinsame Organe nach herrschender Ansicht und Praxis nur der Zweckverband zur Verfügung. Bei der Bildung solcher Organe sind die Gemeinden an die gesetzlich vorgesehenen Organisationsmodelle gebunden (Formengebundenheit
und -fixierung). Sie sind nicht ermächtigt, andere Strukturen zu schaf- fen. Die Einheitlichkeit ist ein Erfordernis der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Nur so können rechtliche Stellung und Befugnisse von Gemeindeorganen sowie die Mittel des Rechtsschutzes im Zwei- felsfalle bestimmt werden (Thalmann, a. a. O., § 55 N. 3.3; Mettler, a. a. O., S. 226, RRB Nr. 3245/1960 in ZBl 1961, S. 211 ff.). Bloss insoweit kann Art. 4 GO rechtskonform ausgelegt werden. Gemäss Art. 25 Ziff. 10 GO steht der Schulpflege die Befugnis zur Beteiligung an Schulversuchen zu. Gemäss § 1 der im September 2007 in Kraft getretenen Verordnung über Schulversuche an der Volksschule vom 11. Juli 2007 ordnet der Regierungsrat Schulversuche an. Für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulversuchs trägt eine von der Bildungsdirektion für die Dauer des Schulversuchs ernannte kantonale Versuchsleitung die Verantwortung. Alle Schulgemeinden können sich um eine Teilnahme an einem angeordneten Schulversuch bewerben, wenn sie die vorgegebenen Rahmenbedingungen und Krite- rien erfüllen, wobei kein Anspruch auf Teilnahme besteht. Die Modali- täten und Bedingungen der Versuchsteilnahme werden mit der Ver- suchsgemeinde in einer Vereinbarung geregelt (§§ 5–8 Verordnung über die Schulversuche). Art. 25 Ziff. 10 GO kann entsprechend nur im Sinne dieser Bestimmungen verstanden werden. Art. 34 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung die Bestellung einer selbstständigen Baukommission beschliessen kann. § 56 GG ge- nügt als Rechtsgrundlage nicht für die Bildung einer selbstständigen Kommission. Jede Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefug- nissen muss in der Gemeindeordnung hinsichtlich ihrer Aufgaben, Kom- petenzen, Mitgliederzahl und Wahl normiert sein (RRB Nr. 4603/1975). Eine diesbezügliche Bestimmung kann demgemäss nur dahingehend genehmigt werden als eine Kommission mit beratenden Befugnissen geschaffen werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Schulpflege Wiesendangen, Schulstrasse 20, Postfach, 8542 Wiesendangen (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi