RRB Nr. 215/2020
Verordnung über die Verrechnungssteuer, Schreiben an das EFD
11 marzo 2020Tedesco4 min
Source zh.ch
Verordnung über die Verrechnungssteuer, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020
215. Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 eröffnete das Eidgenössische Fi- nanzdepartement das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer (SR 642.211). Die Ver- nehmlassungsvorlage sieht zwei Änderungen vor: – Bei unverteilten Erbschaften soll die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer auf Vermögenserträgen, die nach dem Ableben der Erb- lasserin oder des Erblassers fällig werden, nicht mehr durch den letz- ten Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers, sondern durch die Wohnsitzkantone der Erbinnen und Erben erfolgen. Dadurch kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die kor- rekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer besser sichergestellt wer- den. – Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Bundesbediensteten mit Wohnsitz im Ausland soll neu durch die veranlagende kantonale Steuerbehörde erfolgen. Heute ist dafür die Eidgenössische Steuer- verwaltung zuständig.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlas- sungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 6. Dezember 2019, mit dem Sie uns den Entwurf einer Änderung der Verordnung über die Verrech- nungssteuer (SR 642.211) mit erläuterndem Bericht zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt:
Unverteilte Erbschaften Die Veranlagung von Erbinnen und Erben bei unverteilten Erbschaf- ten ist aufgrund fehlender Informationen oft sehr schwierig, insbeson- dere dann, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den Wohnsitz nicht im gleichen Kanton hatte. Der Informationsaustausch erfolgt – wenn über-
haupt – ausschliesslich über das sogenannte Formular S-167 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen), welches aber nur verrechnungssteuerbelastete Erträge ausweist. Zudem wird das Formu- lar S-167 oftmals erst gegen Ende des dritten Jahres, d. h. kurz vor der Ver- wirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, beim Kanton der Erblasserin oder des Erblassers eingereicht. Gerade in die- ser Konstellation ist es dem Kanton der Erblasserin oder des Erblassers praktisch nicht möglich, bei der Prüfung des Antrags auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer abzuklären, ob die Erbinnen und Erben mit Wohnsitz in einem anderen Kanton ihren Anteil am Vermögen und Er- trag der unverteilten Erbschaft korrekt deklariert haben. Daher werden in vielen Fällen Vermögens- und Ertragsanteile an unverteilten Erbschaf- ten nicht (richtig) deklariert bzw. besteuert und wird – in Bezug auf Ver- mögenserträge mit Verrechnungssteuerabzug – die Rückerstattung zu Unrecht gewährt. Wir begrüssen daher die vorgeschlagene Verordnungsanpassung, die auch dem Antrag der Schweizerischen Steuerkonferenz entspricht. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die kantonalen Steuerverwal- tungen ohne zusätzlichen Aufwand korrekte Veranlagungen bei unver- teilten Erbengemeinschaften vornehmen können. Zudem wird damit die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer gestärkt.
Bundesbedienstete Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass rund 1500 Personen als Bundesbedienstete im Ausland tätig seien, von denen jedoch nur rund 500–700 eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragten. Die Neuerung soll zu einer Beschleunigung des Veranlagungsprozesses führen. Die Anpassung von Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Ver- rechnungssteuer betrifft nur sehr wenige Steuerpflichtige. Hingegen müssten die Kantone hierfür ihre IT-Lösungen und die Arbeitsprozesse anpassen, was finanzielle und organisatorische Auswirkungen für die Kantone hätte. Insbesondere könnte die Verrechnung bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz nicht wie sonst üblich mit den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgen. Wir lehnen eine Änderung von Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Verrechnungssteuer ab, da der Aufwand für die Umsetzung der neuen Lösung angesichts der wenigen Fälle unverhältnismässig wäre. Die bisherige Regelung soll unverändert beibehalten bleiben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli