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Decisione

RRB Nr. 219/2010

Gemeindewesen, Betreibungskreis Wetzikon, Zusammenarbeitsvertrag, Genehmigung

17 febbraio 2010Tedesco7 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Betreibungskreis Wetzikon, Zusammenarbeitsvertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2010

219. Gemeindewesen (Betreibungskreis Wetzikon)

Erwägungen

1. Die Betreibungskreise wurden nach den Vorgaben des Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz vom 26. November 2007 über Schuldbetrei- bung und Konkurs (EG SchKG) durch den Regierungsrat neu fest- gesetzt (RRB Nrn. 2046/2008, 463/2009, 863/2009). Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungs- kreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehält- lich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bäretswil, Seegrä- ben und Wetzikon stimmten dem Vertrag am 20. Oktober 2009 und am

11. und 17. November 2009 zu. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Der Vertrag enthält alle notwendigen Bestimmungen. Insbesondere wurden Sitz und Bezeichnung des Betreibungsamtes festgelegt und als Wahlorgan der Gemeinderat der Sitzgemeinde Wetzikon bestimmt, der die Betrei- bungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten ernennt (§ 7 Abs. 2 lit. a EG SchKG).

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 2 Satz 2 des Vertrags hält fest, dass in Bäretswil eine Zweigstelle geführt wird. Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Form nicht ge- nehmigungsfähig. Bereits in der durch das Gemeindeamt am 25. Juni 2009 vorgenom- menen Vorprüfung des Vertrags wurden die Kreisgemeinden begründet darauf hingewiesen, dass die Führung einer zeitlich unbefristeten Zweigstelle in Bäretswil nicht möglich sei und die entsprechende Ver- tragsbestimmung deshalb in der vorgelegten Form nicht genehmigt werden könne. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Zweigstelle in Bäretswil aufmerksam gemacht. Gemäss Schreiben vom 19. Juni 2009 des Betreibungsinspektorats erachtet im Weiteren auch die Fachaufsicht das Führen von Zweigstellen für grund- sätzlich nicht zulässig.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die Gemeinde Bäretswil mit, die Gemeinden seien sich über die Zweckmässigkeit einer unbefristeten Zweigstelle in Bäretswil einig, zumal es der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2008 (RRB Nr. 2046/2008, E. 3, lit. e) un- missverständlich den beteiligten Gemeinden Bäretswil, Wetzikon und Seegräben überlassen habe, das Einrichten einer solchen Zweigstelle zu prüfen. Mehrkosten würden durch die Führung einer Zweigstelle nicht entstehen, im Gegenteil seien durch die Übernahme der Infrastruktur- kosten für Büro, Archiv und Mobiliar durch die Gemeinde Bäretswil für den Betreibungskreis Minderkosten zu erwarten. In fachlicher und be- triebswirtschaftlicher Hinsicht sei sodann der Betrieb einer Zweigstelle bei sachlicher Betrachtungsweise kein Nachteil. Gemäss § 1 Abs. 2 EG SchKG legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei ins- besondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 hielt der Regierungsrat unter den Grundsätzen zur Bildung von Betreibungskreisen fest, dass zur Sicherstellung der Fach- kunde und ausreichender Berufserfahrung die Betreibungskreise so festzulegen sind, dass das Amt der Betreibungsbeamtin oder des Betrei- bungsbeamten und der Stellvertretung als Vollamt ausgeübt werden kann (RRB Nr. 797/2008). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Ein- heiten mit mindestens drei bis fünf Angestellten und mindestens rund 3000 Betreibungen pro Jahr erwünscht. Unter besonderen geografischen, topografischen und organisatorischen Verhältnissen können auch Krei- se mit weniger Betreibungen sinnvoll sein. Die von einem Amt zu bear- beitende Zahl der Betreibungen soll 2000 aber nicht unterschreiten. Das Führen von zeitlich unbefristeten Zweigstellen mit entsprechen- dem zusätzlichem Fachpersonal und einer kleineren Zahl von Betrei- bungen im Jahr, als die vom Regierungsrat festgesetzten Mindestwerte (in Bäretswil fielen zwischen 2003 und 2007 durchschnittlich 915 Betrei- bungen pro Jahr an), widerspricht den festgelegten Grundsätzen zur Bildung von Betreibungskreisen und läuft Sinn und Zweck des neuen EG SchKG zuwider, würde damit doch an den bestehenden Strukturen festgehalten und weiterhin Kleinstbetriebe geführt, die durch die Reor- ganisation des Betreibungswesens mit den erwähnten fachlichen und betriebswirtschaftlichen Ansprüchen gerade vermieden werden sollen. In einzelnen Fällen hat es der Regierungsrat dennoch als zulässig er- achtet, die Errichtung von vorübergehenden, d. h. zeitlich befristeten Zweigstellen zu prüfen. In begründeten Fällen kann mit solchen Über- gangsregelungen dem zeitlich eng gesetzten Umsetzungsfahrplan Rech- nung getragen werden. In Einzelfällen können dadurch insbesondere

personelle Härtefälle bei der Pensionierung eines Betreibungsbeamten oder einer Betreibungsbeamtin vermieden werden (vgl. RRB Nr. 2046/ 2008, E. 3, lit. c). Ob eine Zweigstelle eingerichtet und wie eine solche ausgestaltet werden soll, ist im Vertrag über die Zusammenarbeit zwi- schen den Gemeinden in einem Betreibungskreis zu regeln. Gestützt auf § 2 Abs. 2 EG SchKG bedürfen diese Verträge der Genehmigung des Regierungsrates. Im ersten Festsetzungsbeschluss des Regierungsrates (RRB Nr. 2046/ 2008) hielt dieser in den Erwägungen fest, den Gemeinden des Betrei- bungskreises Wetzikon-Bäretswil-Seegräben stehe es offen zu prüfen, in Bäretswil eine Zweigstelle einzurichten; die Einzelheiten wären im Vertrag über die Zusammenarbeit zu regeln. Der Betreibungskreis Wetzikon-Bäretswil-Seegräben wurde erst im zweiten Beschluss vom 25. März 2009 festgesetzt (RRB Nr. 463/2009). Die Zweigstelle in Bärets- wil wird in diesem Beschluss nicht genannt. Die betroffenen Gemein- den wurden wie erwähnt bereits am 25. Juni 2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Errichtung einer unbefristeten Zweigstelle durch den Regierungsrat nicht genehmigt würde. Nach dem Gesagten ist Art. 2 Satz 2 des Vertrags in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Mit der Nichtgenehmigung der Bestim- mung wäre es dem Betreibungskreis Wetzikon verwehrt, eine zeitlich befristete Zweigstelle in Bäretswil zu unterhalten. Dies würde einen stärkeren Eingriff in die Regelungsbefugnisse der Gemeinden bewir- ken, als wenn mit der Genehmigung des Regierungsrates eine zeitlich befristete Zweigstelle ermöglicht würde. Es ist demzufolge festzuhal- ten, dass das Betreibungsamt Wetzikon längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010–2014 zusätzlich Dienstleistungen in der Gemeinde Bäretswil anbietet.

4. Mit dem Zeitpunkt der operativen Umsetzung werden die neu be- zeichneten Betreibungsämter für die Kreisgemeinden formell zustän- dig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Umschaltung und die damit verbundene Anpassung der elektronischen Unterlagen hat grundsätz- lich nach Vorgabe des Betreibungsinspektorats unter Anwesenheit von Vertretern desselben zu erfolgen (vgl. §§ 82 ff. der bisherigen Verord- nung über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezem- ber 1998). Das Obergericht beantragt aus logistischen und praktischen Gründen ein gestaffeltes operatives Tätigwerden der neuen Betrei- bungskreise. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungs- kreis Wetzikon bestimmt in Art. 12, dass das Betreibungsamt des neuen Betreibungskreises nach Vorgabe der kantonalen Fachaufsicht operativ wird. Der Sitzgemeinde Wetzikon wurde das vorgeschlagene Datum im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt mit der Möglichkeit,

dazu Stellung zu nehmen. Es wurden keine Einwände vorgebracht. Es bleibt festzustellen, an welchem Datum der Betreibungskreis operativ wird. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Zuständigkeiten zu informieren (§ 68b des Gemeindegesetzes).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Wetzi- kon wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Das Betreibungsamt Wetzikon bietet längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010–2014 zusätzliche Dienstleistungen in der Gemeinde Bäretswil an.

III. Der Betreibungskreis Wetzikon wird am 22. Oktober 2010 ope- rativ.

IV. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizule- gen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Veröffentlichung im Amtsblatt (Textteil).

VI. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bäretswil, Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil (E), Seegräben, Rutschberg- strasse 10, 8607 Seegräben (E), Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wet- zikon (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hin- wil, das Obergericht sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi