Anfrage Roland Brändli, Hinwil, betreffend Sanktionsmöglichkeiten der Sozialbehörde, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 37/2019
Sitzung vom 13. März 2019
219. Anfrage (Sanktionsmöglichkeiten der Sozialbehörde) Kantonsrat Roland Brändli, Hinwil, hat am 28. Januar 2019 folgende Anfrage eingereicht: Ein unzufriedener Sozialhilfebezüger bricht in der Nacht auf den 7. De- zember in das Gemeindehaus Hinwil ein und zertrümmert Mobiliar und Einrichtung. Der Sachschaden beträgt 100 000 Franken. Es ist für die Bevölkerung nicht nachvollziehbar, dass derselbe Sozialhilfebezüger ohne Sanktionen weiterhin in gewohnter Höhe Gelder von der Allgemeinheit bezieht. Gemäss gültigem Sozialhilfegesetz, dürfen nur Sanktionen oder Kürzungen ausgesprochen werden, wenn den geforderten Auflagen nicht nachgekommen wird. Daher bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Findet es der Regierungsrat in Ordnung, dass die Sozialbehörde bei Vandalenakten oder unangemessenem Verhalten eines Sozialhilfebe- zügers keine Sanktionsmöglichkeiten hat?
2. Welche Möglichkeiten hat die Sozialbehörde, Sozialhilfebezüger, die sich ungebührend gegenüber Mitarbeitenden der Gemeinde verhalten oder gar Mobiliar zertrümmern, zu sanktionieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Roland Brändli, Hinwil, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Nach § 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) sind im Kanton Zürich die Gemeinden für die Ausrichtung von Sozialhilfeleis- tungen zuständig. Da den zuständigen Sozialhilfeorganen einer Gemeinde die grundlegenden Begebenheiten eines Einzelfalls bekannt sein dürf- ten, obliegt ihnen auch die Entscheidungsbefugnis, welche Massnahmen gegenüber einer sich rechtswidrig verhaltenden, Sozialhilfe beziehenden Person zu ergreifen sind. Im Sozialhilfebereich bestehen als Sanktions- massnahmen die Möglichkeiten, den Grundbedarf für den Lebensunter- halt um 30% zu kürzen oder die Sozialhilfeleistungen ganz einzustellen. Bei einem strafrechtlich relevanten Verhalten besteht zusätzlich die Mög-
lichkeit, Strafanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Der Regierungsrat hat nicht die Absicht, sich bei der Frage, welche Sanktionen oder Massnahmen im Zusammenhang mit einer sich unrechtmässig verhaltenden, Sozialhilfe beziehenden Person zu treffen sind, in die Entscheidungskompetenz der sozialhilferechtlich zuständi- gen Gemeinde einzumischen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli