RRB Nr. 22/2018
Wahl- und Abstimmungstermine 2019, Festsetzung
9 gennaio 2018Tedesco7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Januar 2018
22. Wahl- und Abstimmungstermine 2019; Festsetzung
Erwägungen
1. Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den Regierungsrat Gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. b der Verord nung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR) sind 2019 die Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den Regierungsrat durch zuführen. Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat gewählt (Art. 62 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV). Der erste Wahlgang findet zwischen Januar und April 2019 statt (§ 44 Abs. 2 GPR). Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung der Erneuerungswah len mit eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen (§ 58 Abs. 3 lit. b GPR). Für einen zweiten Wahlgang gilt dieser Ausschluss nicht (§ 58 Abs. 4 GPR). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sowie der für eidgenös sische Abstimmungen vorgesehenen Termine vom 10. Februar und 19. Mai 2019 und der gesetzlichen Feiertage gemäss § 58 Abs. 1 GPR, die einen Urnengang an diesen Daten ausschliessen, ist somit der Termin für die Er neuerungswahl des Kantonsrates und des Regierungsrates auf den 24. März 2019 festzusetzen. Ein möglicher zweiter Wahlgang für die Erneuerungs wahlen des Regierungsrates ist auf den für eidgenössische Volksabstim mungen reservierten Abstimmungstermin vom 19. Mai 2019 vorzusehen.
2. Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates und Erneuerungs- wahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates Für die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates ist gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) der 20. Oktober 2019 reserviert. Die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates sind somit auch auf dieses Da tum festzusetzen (Art. 82 Abs. 2 KV). Damit auch bei einem notwendi gen zweiten Wahlgang die gewählten Ständeratsmitglieder mit Blick auf die am 2. Dezember 2019 beginnende Wintersession der Bundesversamm lung ihr Amt möglichst rasch antreten können, ist dieser zweite Wahlgang so früh wie möglich durchzuführen. Gemäss der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Regelung in § 84a Abs. 2 GPR gelten für einen zweiten Wahl gang der Erneuerungswahlen der Ständeratsmitglieder im November ver kürzte Mindestfristen, sofern in diesem Monat keine eidgenössische Ab stimmung stattfindet. Demnach hat die Veröffentlichung der Anordnung
des Wahlgangs 15 Tage und die Zustellung der Wahlunterlagen zehn Tage vor dem Wahlgang zu erfolgen. Diese Fristen gelten auch für weitere kan tonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die am Tag des zwei ten Wahlgangs stattfinden (§ 84a Abs. 3 GPR). Für die Festlegung des Datums des allfälligen zweiten Wahlgangs der Ständeratswahlen ist massgebend, ob am vom Bund reservierten Termin vom 24. November 2019 eine eidgenössische Abstimmung durchgeführt wird. Bei Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung ist dieses Datum auch für einen zweiten Wahlgang der Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und für kantonale Abstimmun gen vorzusehen. Für den Fall, dass der Bundesrat wie in den vergangenen Jahrzehnten auf die Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung am Novembertermin des Wahljahres verzichtet, sind ein zweiter Wahlgang für die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und allfällige kantonale Abstimmungen auf den 17. November 2019 fest zusetzen. Mit dem Entscheid des Bundesrates, ob auf eine eidgenössische Abstimmung im November verzichtet wird, ist praxisgemäss bis im Früh sommer 2019, spätestens aber bis im Juli 2019, zu rechnen (Art. 10 Abs. 1bis BPR), sodass die Direktion der Justiz und des Innern anschliessend im Sinne von § 28 Abs. 2 VPR das definitive Datum eines zweiten Wahlgangs bekannt geben kann. Dieses Datum und die verkürzten Mindestfristen gel ten sodann auch für weitere kantonale und kommunale Abstimmungen, selbst wenn die Durchführung eines zweiten Wahlgangs für die Erneue rungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates nicht erforder lich ist (§ 84a Abs. 3 GPR). Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Wahlgängen der Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates wird dabei die Erstellung und Abgabe eines Beiblattes für den zweiten Wahl gang nicht möglich sein, und eine Verschiebung des zweiten Wahlgangs wäre aufgrund des angestrebten Amtsantritts bereits gewählter Ständeratsmit glieder anlässlich der Wintersession der Bundesversammlung nicht sinn voll.
3. Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin im September 2019 Gemäss § 58 Abs. 2 GPR sind die Wahl- und Abstimmungstage, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. 2019 sind gemäss Art. 2a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politi schen Rechte (BVPR) als eidgenössische Abstimmungstermine der 10. Fe bruar, der 19. Mai und der 24. November 2019 reserviert. Im September 2019 findet keine eidgenössische Volksabstimmung statt (Art. 2a Abs. 3 BVPR).
§ 59 Abs. 1 GPR schreibt vor, dass Abstimmungen über kantonale Vor lagen innert sieben Monaten seit der massgeblichen Schlussabstimmung im Kantonsrat bzw. seit der Feststellung des Zustandekommens eines fa kultativen Referendums durchgeführt werden. Zudem sind die Fristvor gaben der §§ 132 und 137 GPR sowie von Art. 37 Abs. 2 KV zu beachten (§ 59 Abs. 2 GPR). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorberei tungszeit von mindestens drei Monaten für die Durchführung einer Volks abstimmung (Erstellung des Beleuchtenden Berichts, Druck und Versand der Abstimmungsunterlagen usw.) ist die Einhaltung der erwähnten Frist vorgaben grundsätzlich nicht mehr gewährleistet, wenn die erforderliche Schlussabstimmung im Kantonsrat oder die Feststellung des Zustande kommens eines fakultativen Referendums gemäss § 59 Abs. 1 GPR in den Monaten Februar, März oder April 2019 erfolgt. Zudem kann nicht aus geschlossen werden, dass die gesetzliche Höchstfristen gemäss Art. 29 f. KV zur Durchführung einer Volksabstimmung über Volksinitiativen seit deren Einreichung ablaufen, wenn die Volksabstimmung nicht bis im Septem ber 2019 erfolgt. Unter diesen Umständen ist in diesem Monat ein zusätzli cher kantonaler Abstimmungstermin vorzusehen. Als geeigneter Termin erweist sich der 1. September 2019, da am 8. September in der Stadt Zürich das Knabenschiessen stattfindet und die Durchführung einer Abstimmung am 15. September 2019, dem eidgenössischen Bettag, ausgeschlossen ist (§ 58 Abs. 1 GPR).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Termin für die Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates wird der 24. März 2019 festgesetzt.
II. Als Termin für einen zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahlen des Regierungsrates wird der 19. Mai 2019 festgesetzt.
III. Von der Festlegung der Gesamterneuerungswahlen des National rates auf den 20. Oktober 2019 wird Kenntnis genommen und auf das gleiche Datum werden die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglie der des Ständerates festgesetzt.
IV. Als Termin für einen zweiten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und als kantonaler Abstim mungstermin wird der 17. November 2019 festgesetzt, sofern am 24. No vember 2019 keine eidgenössische Volksabstimmung durchgeführt wird.
V. Sofern am 24. November 2019 eine eidgenössische Volksabstimmung durchgeführt wird, gilt dieses Datum auch als Termin für einen zweiten Wahlgang der Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Stän derates und als kantonaler Abstimmungstermin.
VI. Zusätzlich zu den eidgenössischen und gleichzeitig kantonalen Ab stimmungsterminen vom 10. Februar und 19. Mai sowie dem Abstimmungs termin vom 17. bzw. 24. November 2019 gemäss Dispositiv IV und V wird der 1. September 2019 als kantonaler Abstimmungstermin festgesetzt.
VII. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). IX. Veröffentlichung im Amtsblatt.
X. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei und das Statistische Amt als kanto nales Wahlbüro.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi