Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. März 2024
221. Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplan
Erwägungen
verordnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 29. November 2023 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehm- lassungsverfahren betreffend die Überarbeitung der Eisenbahn-Netz- zugangsverordnung (NZV; SR 742.122), der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4) und die Total- revision der Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) eröffnet. Die NZV regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Anpassungsbedarf der NZV er- gibt sich aus der Änderung anderer Rechtsgrundlagen. Zudem wird eine rechtliche Lücke zur Überprüfung einer genügenden Haftpflichtversi- cherung für ausländische Einbahnverkehrsunternehmen geschlossen. Des Weiteren werden die Bestimmungen der NZV bezüglich der Netz- nutzungsplanung und des Trassenpreises an die Erfahrungen aus der Pra- xis angepasst und teilweise präzisiert. So sollen Kapazitätseinschränkun- gen aufgrund von planbaren Bauarbeiten früher geplant und in den Netz- nutzungsplänen abgebildet werden. In der NZV-BAV werden sodann die Bestimmungen der NZV präzisiert. Auch hier dienen die Änderungen primär der Vereinfachung sowie der Kodifizierung der heutigen Praxis. Im Kanton Zürich ist der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) als Besteller des öffentlichen Personenverkehrs von den Änderungen der NZV und der NZV-BAV indirekt tangiert. Gegen die Aktualisierungen und Ver- einfachungen ist aus Sicht des ZVV nichts einzuwenden. Die FPV regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für den Personenverkehr auf nationaler Ebene. Ihr An- passungsbedarf folgt aus den Anpassungen der NZV sowie aus der Wei- terentwicklung der Instrumente zur Erstellung und Lieferung der Fahr- plandaten. Weiter wird die Aufhebung der in der Regel zweijährigen Fahrplanperiode vorgesehen. Stattdessen wird neu nur noch der Begriff des Fahrplanjahres verwendet und die Festlegung des Fahrplans dem- entsprechend jeweils für ein Fahrplanjahr in einem einjährigen Fahr- planverfahren geregelt. Dies entspricht der bereits gelebten Praxis (ein- jähriges nationales Fahrplanverfahren). Im Weiteren wird das nationale Fahrplanverfahren auf die heute bestehenden Planungsinstrumente an-
gepasst. Es wird auf das bisherige Instrument des Fernverkehrskonzepts verzichtet und stattdessen neu auf die etablierten Instrumente des Netz- nutzungskonzepts und der Netznutzungspläne abgestellt. Weitere Än- derungen dienen der Anpassung an neue technische Gegebenheiten (Nut- zung elektronischer Auskunftssysteme) bzw. an die bereits gelebte Praxis sowie der Aktualisierung und Präzisierung von Bestimmungen. Im Kanton Zürich ist die Festlegung des Verbundangebots des ZVV in der Fahrplanverfahrensverordnung (FVV; LS 740.35) festgehalten. Mit den Anpassungen an der FPV kann das Fahrplanverfahren für das Ver- bundangebot weiter wie bisher durchgeführt werden. Es wird jedoch eine kleinere Anpassung der FVV erforderlich: Die FVV verweist für den Be- griff der Fahrplanperiode ausdrücklich auf die bundesrechtliche Regelung (§ 3 Abs. 1 FVV), die es neu nicht mehr geben wird. Dementsprechend muss die Definition der Fahrplanperiode für das Verfahren im ZVV neu direkt in die FVV aufgenommen werden. Im Übrigen sind die vorgenom- menen Aktualisierungen und Anpassungen an die Praxis der letzten Jahre aus Sicht des ZVV nachvollziehbar und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an finanzierung@bav.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. November 2023 haben Sie uns die Vernehm- lassungsvorlagen zur Revision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (SR 742.122) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netz- zugang (SR 742.122.4) sowie zur Totalrevision der Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) zugestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtig- ten Aktualisierungen sowie insbesondere Kodifizierungen der gelebten Praxis erachten wir als nachvollziehbar und zweckmässig. Die Totalrevi- sion der FPV wird einen geringen Anpassungsbedarf bei der Fahrplan- verfahrensverordnung des Kantons Zürich (LS 740.35) mit sich bringen, tangiert jedoch im Übrigen aus unserer Sicht die Durchführung des kantonalen Fahrplanverfahrens nicht.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli