RRB Nr. 223/2009
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Flughafen, Auftrag
11 febbraio 2009Tedesco5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
223. Lärmschutz, Staatsstrassen Region Flughafen
Erwägungen
A. Nach Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Die Kosten hat gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV grundsätzlich der Anlagehalter zu tragen, sofern er sich nicht nach Art. 20 Abs. 2 des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) von der Übernahme der Kosten befreien kann. Die Sanierungen haben innert einer von der LSV fest- gelegten Frist zu erfolgen. Für schweizerische Hauptstrassen und für die übrigen Strassen (Staatsstrassen und Gemeindestrassen) müssen die Sanierungen bis zum 31. März 2018 durchgeführt sein (Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV). Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Demnach liegt die Region Flug- hafen im Handlungsfeld A mit der höchsten Dringlichkeit, was auch in RRB Nr. 1454/2007 festgehalten ist. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Dies hatte eine Neuberechnung des Lärmkatasters für alle Gemeinden des Kantons Zürich und eine neue Beurteilung der betroffenen Gebäude zur Folge. Die Darstellung des auf diese Weise neu errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen.
B. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Flughafen sind die Städte Bülach, Kloten und Opfikon sowie die Gemeinden Bachenbülach, Hochfelden, Höri, Neerach, Niederhasli, Niederglatt, Oberglatt, Rümlang und Winkel enthalten. In diesen Ge- meinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von bau- lichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Haupt- kriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Mass- nahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände
oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Ge- bäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt. Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» fest- gehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwen- dung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgt die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutz- wände in Anwendung von §§ 15 bis 18 StrG.
C. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belas- tung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durch- geführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil).
D. Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den zwölf Gemeinden des Sanierungsprogrammes Flughafen für bauliche Lärmschutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 14,7 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflicht- teiles (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 2,9 Mio. bzw. 0,3 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Kosten werden auf rund 2,6 Mio. Franken geschätzt.
Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 14,7 Mio. Franken Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 2,9 Mio. Franken Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,3 Mio. Franken Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 2,6 Mio. Franken Total Programm Flughafen 20,5 Mio. Franken
Nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1454/2007 den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund geregelt. Bei deren Abschluss wurden dem Kanton Bundesbeiträge von 25% für bauliche Massnahmen, für Schallschutzfenster im Pflichtteil Fr. 400 pro Fenster und für Schallschutzfenster im Beitragsteil Fr. 200 pro Fenster zugesichert. Gemäss dem Protokoll zur Programmvereinbarung und der Erfahrung der letzten Jahre können in die Programmverein- barung 2008–2011 für die Gemeinden, ohne die Städte Zürich und Winterthur, Lärmschutzmassnahmen in der Höhe von rund 24 Mio. Franken aufgenommen werden. Die Mittel sind im Budget 2009 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2009–2012 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Region Flughafen im Sinne der Erwägungen durch- zuführen.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi