Verordnungsanpassungen zur Umsetzung der dringlichen Änderung des Asylgesetzes, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2013
224. Verordnungsanpassungen zur Umsetzung
Erwägungen
der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (Anhörung) Die eidgenössischen Räte haben am 28. September 2012 eine dringliche Änderung des Asylgesetzes verabschiedet, die auf den 29. September 2012 in Kraft gesetzt wurde. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Die Abstimmung wird am 9. Juni 2013 stattfinden. Für die Umsetzung der dringlichen Änderungen des Asylgesetzes sind Ausführungsbestimmungen und Anpassungen in den Verordnungen er- forderlich. Zu den entsprechenden Entwürfen hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 18. Februar 2013 eine Anhö- rung eröffnet. Verordnungsanpassungen ergeben sich insbesondere in folgenden Bereichen: – Prüfung neuer Verfahrensabläufe im Rahmen von Testphasen (Art. 112b AsylG). – Entrichtung einer Sicherheitspauschale durch den Bund und Ent- richtung von Beiträgen des Bundes für die Durchführung von Be- schäftigungsprogrammen an Standortkantone von Empfangs- und Verfahrenszentren sowie für Zentren für renitente Asylsuchende – Schaffung von besonderen Zentren für renitente Asylsuchende (Art. 26 Abs. 1bis ff. AsylG). Bereits am 21. Dezember 2012 hat der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Migration, gegenüber dem Kanton Zürich schriftlich die Absicht erklärt, in der Stadt Zürich im Sinne eines Tests ein Verfahrens- zentrum zu betreiben. Dabei hat der Bund in einer Absichtserklärung Zusagen für die Rahmenbedingungen gemacht. Der Regierungsrat hat am 16. Januar 2013 vom geplanten Testbetrieb in der Stadt Zürich Kenntnis genommen und dem Bund mitgeteilt, dass er diesem positiv gegenüberstehe unter der Voraussetzung, dass der Testbetrieb gemäss Absichtserklärung des Bundesamtes für Migration erfolgt (RRB Nr. 41/ 2013). An der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 stimmten die Vertretungen von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden dem Schluss- bericht der Arbeitsgruppe Bund/Kantone betreffend «Neustrukturierung des Asylbereichs» vom 21. November 2012 sowie den entsprechenden Eckwerten zu.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische und Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Migration, Sekretariat Stabsbereich Recht, Gaël Buchs und Fabienne Baraga, Quellenweg 6, 3003 Bern- Wabern, und per E-Mail an gael.buchs@bfm.admin.ch): Am 18. Februar 2013 haben Sie uns den Entwurf für Verordnungsan- passungen zur Umsetzung der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wie wir dem Bundesamt für Migration bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2013 mitgeteilt haben, begrüssen wir die Umsetzung der Be- schleunigungsmassnahmen, da lange Verfahrensdauern zu den Haupt- problemen des schweizerischen Asylwesens gehören. Der Entwurf der Verordnungsanpassungen entspricht grundsätzlich unseren Anliegen und den Zusicherungen, die der Bund dem Kanton Zürich mit der Absichtserklärung vom 21. Dezember 2012 betreffend Verfahrenszentrum in der Stadt Zürich im Rahmen eines Testbetriebes gemacht hat. Hinweisen möchten wir jedoch auf zwei Punkte der Ab- sichtserklärung, die nicht bzw. nur teilweise in die Verordnungsanpas- sungen aufgenommen worden sind: Ziffer 3 (Auszug): «Der Standortkanton ist zuständig für die Rückkehr- beratung, die Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (Rayonverbote, Haftanordnungen) und den Vollzug von Wegweisungen.» Ziffer 5: «Der Bund übernimmt die Kosten für den Betrieb des Ver- fahrenszentrums, namentlich für die Unterstützung und Betreuung der Asylsuchenden (einschliesslich Gesundheitskosten wie bei zugewiese- nen Asylsuchenden), für die Sicherheit im und ausserhalb des Zent- rums, für Beschäftigungsprogramme sowie für den Schulunterricht und für besondere Massnahmen zugunsten unbegleiteter Minderjähriger im Verfahrenszentrum.» Wir erwarten, dass diese beiden Punkte vollumfänglich in den Ver- ordnungen umgesetzt werden.
Bemerkungen zur Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung): Zu Art. 13 und 14: Gemäss den Eckwerten der Neustrukturierung im Asylbereich vom 21. November 2012, denen die Teilnehmenden der nationalen Asylkonferenz am 21. Januar 2013 zugestimmt haben, erfolgt
eine Zuteilung in einen Kanton (d. h. auf alle Kantone) nach dem Asyl- entscheid auch in den Fällen, in denen der Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist (Eckwerte, Ziffer 1, 2. und 4. Punkt, Schlussbericht S. 9 und 15). Dies wird im Erläuternden Bericht denn auch angedeutet (S. 6 oben). Dieser Punkt fehlt jedoch in der Testphasenverordnung und muss in Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 zwingend wie folgt ergänzt werden: Art. 13 Abs. 2: Neuer Satz 2: Ist der Vollzug der Wegweisung nicht ab- sehbar, werden die Personen auf alle Kantone verteilt. Art. 14 Abs. 1: …vorläufige Aufnahme angeordnet wurde oder deren Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist, weist das BFM… Zu Art. 32 und 33: Gemäss Ziffer 3 der Absichtserklärung ist der Stand- ortkanton zuständig für die Rückkehrberatung. Im Erläuternden Be- richt zum Entwurf der Verordnungsanpassungen ist zwar festgehalten, dass im Rahmen des Testbetriebs in der Stadt Zürich geplant ist, dass die kantonale Rückkehrberatungsstelle die entsprechenden Leistungen erbringen wird. Gemäss Art. 32 Abs. 2 kann der Bund diese Aufgaben aber auch Dritten übertragen. Wir erwarten, dass der Bund diese Auf- gaben im Rahmen des Testbetriebs in der Stadt Zürich der kantonalen Rückkehrberatungsstelle überträgt, wie er dies in Ziffer 3 der Absichts- erklärung festgehalten hat. Zu Art. 39: Gemäss Ziffer 3 der Absichtserklärung ist der Standort- kanton zuständig für die Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangs- massnahmen (Rayonverbote, Haftanordnungen). In Art. 39 ist deshalb «vom BFM oder» zu streichen. Weiter regen wir an, eine Bestimmung in die Testphasenverordnung aufzunehmen, die den Fluss medizinischer Daten zwischen den behan- delnden Ärztinnen und Ärzten im Testzentrum des Bundes, in den Haft- anstalten des Standortkantons und den im Wegweisungsvollzug invol- vierten Ärztinnen und Ärzten gewährleistet.
Bemerkungen zur Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich: Zu Art. 6b: Gemäss Ziffer 5 der Absichtserklärung übernimmt der Bund die Kosten für Beschäftigungsprogramme. Es ist unklar, ob der Bund von einer finanziellen Beteiligung der Kantone bzw. Gemeinden ausgeht (vgl. Erläuternder Bericht S. 7 und S. 27–30). Dies wäre abzuleh- nen. Beschäftigungsprogramme für Asylsuchende im Testphasenzentrum müssen gemäss Ziffer 5 der Absichtserklärung vollumfänglich durch den Bund finanziert werden.
Bemerkungen zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen: Gemäss Ziffer 5 der Absichtserklärung übernimmt der Bund die Kosten für die Sicherheit im und ausserhalb des Zentrums. Wir begrüs- sen deshalb im Grundsatz den neuen Art. 41 der Asylverordnung 2 (in Verbindung mit Art. 31 Testphasenverordnung). Ob mit dieser Pauschale die tatsächlichen Kosten für die Sicherheit auch ausserhalb des Zent- rums gedeckt sind, muss regelmässig überprüft werden. Allenfalls muss die Pauschale erhöht werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi