Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend KESB agiert blauäugig bezüglich Besuchsrecht, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 6/2017
Sitzung vom 15. März 2017
227. Anfrage (KESB agiert blauäugig bezüglich Besuchsrecht) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 9. Januar 2017 folgende An- frage eingereicht: Die KESB muss immer wieder bei durch Gewalt und Drogen belaste- ten Familien über den Umgang mit dem Besuchsrecht entscheiden. Wenn ein Elternteil aus einem anderen Kulturkreis stammt, wird die Regelung über Rechte und Pflichten um ein vielfaches komplexer. Hat dieser El- ternteil zusätzlich Psychische- und Drogenprobleme, wird die Besuchs- regelung nochmals konfliktgeladener. Nicht unberechtigt ist in dieser Situation die Angst der Kindsentführung. Einem Kindsvater wird völlig unverständlich die Begleitende Besuchstreffzeit (BBT) ausgedehnt, mit dem längerfristigen Versprechen des unbegleiteten Besuchsrechts. Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass ein Vater, der seit der Ge- burt des Kindes vor zwei Jahren sein Besuchsrecht nur sporadisch (keine zehnmal) wahrnimmt, kein Anrecht auf ausgedehntere Besuchszeiten erhalten sollte, sondern zuerst regelmässig und zuverlässig seine jetzi- gen Besuchszeiten wahrnehmen soll?
2. Wird beim Besuchsrecht der gesundheitliche Zustand des Vaters und der Umstand des Drogenkonsums (Kiffen und Koks) gewichtet? Wenn nein, wieso nicht? Wenn ja, nach welchen Kriterien?
3. Nach welchen Kriterien entscheidet die KESB bei Vätern mit Migra- tionshintergrund über das unbegleitete Besuchsrecht, wenn Entfüh- rungsgefahr besteht? Wer ist bei einer Entführung verantwortlich?
4. Ist die KESB verpflichtet, ein unzuverlässiges Verhalten des Kinds- vaters beim Besuchsrecht zu berücksichtigen?
5. Wie relevant sind die Berichte der Kinderärzte für den Entscheid der KESB?
6. Ist die KESB angehalten im Sinne des Kindswohls die Mutter in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen? Kann die KESB bei schwie- rigen Familienverhältnissen gegen die Empfehlung der Ärzte und der Mutter entscheiden?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) handelt es sich um kommunale Behörden. Die Aufgabenerfüllung erfolgt – abgese- hen von der Stadt Zürich, die eine eigene KESB betreibt – im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit. Die KESB sind gerichtsähnliche Be- hörden. Bei ihren Entscheiden sind sie grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 10 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz- recht [EG KESR; LS 232.3]). Die Entscheide sind mit Beschwerde beim Bezirksrat und anschliessend beim Obergericht und beim Bundesgericht anfechtbar. Diese gerichtlichen Beschwerdeinstanzen sind befugt, in hängigen Verfahren oder nach Abschluss derselben korrigierend einzu- greifen. Sie können der KESB im Rahmen einer Rückweisung – als Aus- nahme vom Grundsatz der Unabhängigkeit der KESB bei der Entscheid- findung – gegebenenfalls auch verbindliche Weisungen für das weitere Vor- gehen erteilen. Gemäss dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung liegt es vor diesem Hintergrund nicht in der Zuständigkeit des Regierungs- rates, die Vorgehensweise einer gerichtsähnlichen, grundsätzlich unab- hängigen Behörde zu beurteilen. Der Aufsichtsbehörde über die KESB (§ 13 EG KESR) kommt lediglich die Rolle zu, für die allgemeine Quali- tätssicherung und -entwicklung besorgt zu sein. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen per- sönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB [SR 210]). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person er- schwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Zur Sicherung des Kindeswohls kann die KESB den Eltern im Bedarfsfall Weisungen erteilen (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat unter Berücksichtigung aller im konkreten Einzel- fall massgebenden Gesichtspunkte über den Umfang des persönlichen Verkehrs und die Anordnung von flankierenden Massnahmen (z. B. im Sinne einer Weisung) zu entscheiden. Zu den zu berücksichtigenden Um- ständen zählen u. a. auch der gesundheitliche Zustand des besuchsrechts- berechtigten Elternteils und dessen Bereitschaft, das Besuchsrecht auch tatsächlich ausüben zu wollen. Eine von einem Elternteil geltend ge- machte Entführungsgefahr ist von der KESB sorgfältig abzuklären. Wenn
von einer solchen tatsächlich auszugehen ist, sind allenfalls bereits wäh- rend des Verfahrens die geeigneten Massnahmen zu treffen (z. B. Gewäh- rung eines lediglich begleiteten Besuchsrechts). In letzter Konsequenz kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen wer- den (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat bei ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und nach dem Grundsatz «So viel wie nötig, so wenig wie mög- lich» zu entscheiden. Bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles steht der KESB ein weiter Ermessensspielraum zu. Naturgemäss gehen die Sachverhaltsdarstellungen und die Einschätzung der Eltern über das, was dem Kindeswohl entspricht, in den häufig sehr strittigen Verfahren grund- legend auseinander. In dieser Situation eine im Interesse der Wahrung des Kindeswohls angemessene Regelung zu finden, stellt hohe Anforde- rungen an die KESB. Solche Entscheidungen nachvollziehen und akzep- tieren zu können, ist für jenen Elternteil, der mit seinen Begehren unter- lag, mitunter eine grosse Herausforderung. Der betroffene Elternteil ist jedoch dem Entscheid der KESB nicht ausgeliefert, sondern kann diesen durch drei gerichtliche Beschwerdeinstanzen überprüfen lassen. Zu Fragen 5 und 6: Da die KESB bei ihrem Entscheid sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen hat, sind auch Berichte von Fach- leuten wie etwa Kinderärztinnen oder Kinderärzten bei der Entschei- dungsfindung zu berücksichtigen und zu würdigen. Beide Elternteile sind von der KESB in das Verfahren einzubeziehen. Entsprechend ist ihnen zu den Ausführungen des jeweils anderen Eltern- teils sowie zu allfälligen (Arzt-)Berichten oder gar Gutachten das recht- liche Gehör zu gewähren (vgl. dazu im Einzelnen der von der Aufsichts- behörde herausgegebene Leitfaden «Rechtliches Gehör in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren» vom 12. Dezember 2016 [abrufbar im In- ternet unter www.kesb-aufsicht.zh.ch → Aufsichtstätigkeit → Empfeh- lungen und Zusammenarbeitspapiere]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi