RRB Nr. 229/2017
Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung, Schreiben an das EFD
15 marzo 2017Tedesco4 min
Source zh.ch
Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. März 2017
229. Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (FinfraV, SR 958.11) in Kraft getreten. Mit die- sen Erlassen wurde die Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des Handels mit Derivaten an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Standards angepasst. Das FinfraG enthält die aufsichts- rechtlichen Vorgaben für den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen und umfasst sämtliche Regeln, die im Zusammenhang mit dem Handel von Effekten und Derivaten für alle Finanzmarktteilnehmer gelten. Die FinfraV enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FinfraG. Im Bereich des Derivatehandels werden Abrechnungs-, Melde-, Risikominderungs- und Plattformhandelspflichten konkretisiert. Das FinfraG und die FinfraV orientieren sich in erster Linie am ent- sprechenden Recht der EU (EMIR und deren Ausführungsbestimmun- gen). Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil einerseits der schwei- zerische Derivatehandel schwergewichtig mit Gegenparteien in der EU stattfindet und anderseits die EU verschiedene Drittstaatenregelungen im Sinne von Äquivalenzvorschriften getroffen hat. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Verabschiedung der FinfraV waren indessen die Aus- führungsbestimmungen zu EMIR im Bereich des Austauschs von Sicher- heiten noch in Ausarbeitung sowie ein Revisionsvorschlag für EMIR hän- gig. Der Bundesrat hat daher bereits bei der Verabschiedung der FinfraV im November 2015 eine Angleichung im Bereich der Vorschriften über den Austausch von Sicherheiten an die EU-Normen in Aussicht gestellt, wenn dies zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für die Schwei- zer Teilnehmer an den Finanzmärkten notwendig sein sollte. Seither hat die EU zum Handel mit OTC-Derivaten, zu EMIR und zu den Übergangsfristen für Risikominderungspflichten für Vorsorgeeinrich- tungen verschiedene Rechtsakte verabschiedet oder deren Entwürfe ver- öffentlicht. Die derzeit geltende FinfraV ist dadurch in wesentlichen Punk- ten strenger als die entsprechenden Regelungen der EU und die Schwei- zer Marktteilnehmer sind gegenüber ihren europäischen Konkurrenten benachteiligt. Überdies läuft die Ausnahmeregelung für Vorsorgeeinrich- tungen und die Anlagestiftungen für die berufliche Vorsorge am 16. August 2017 aus. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist daher dringlich.
Mit der vorliegenden Änderung der FinfraV soll in erster Linie eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften zum Austausch von Sicher- heiten (Besicherungspflicht) an diejenigen der EU (VO [EU] 2016/2251) vorgenommen werden. Diese umfassen folgende Anpassungen: – Die Ausnahmen von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen, werden an die Regelung in der EU angeglichen und konkretisiert. – Der Zeitpunkt der Berechnung und die Leistung der Ersteinschusszah- lung werden konkretisiert. – Die Vorschriften zum Zeitpunkt der Berechnung und der Leistung der Nachschusszahlungen werden konkretisiert und gelockert. – Die Handhabung der Ersteinschusszahlungen wird konkretisiert. – Die zulässigen Sicherheiten werden auf Anteile an Effektenfonds aus- gedehnt. – Die Regelung zu zusätzlichen Wertabschlägen auf die Sicherheiten wird gelockert. – Die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Geschäften auf den Aus- tausch von Sicherheiten zu verzichten, wird ausgedehnt. – Es wird eine neue Übergangsfrist geschaffen. Zudem sollen im Bereich der Abrechnungspflicht zwei Anpassungen zur Angleichung an die Regelung in der EU erfolgen: Zum einen werden OTC-Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang mit gedeckten Schuld- verschreibungen haben, unter bestimmten Voraussetzungen von der Ab- rechnungspflicht ausgenommen. Zum andern wird die Ausnahme für Vor- sorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen für die berufliche Altersvor- sorge von der Abrechnungspflicht um ein Jahr bis zum 16. August 2018 verlängert. Die vorliegende Revision der FinfraV knüpft an bisherige Entwick- lungen im Bereich der Derivateregulierung an und stellt die Äquivalenz mit der europäischen Regulierung sicher. Damit kann die Wettbewerbs- fähigkeit des Finanzplatzes Schweiz gewahrt und sichergestellt werden, sodass die Schweizer Marktteilnehmer im Vergleich zu ihren europäischen Konkurrenten keine Wettbewerbsnachteile erleiden. Gleichzeitig sind keine erhöhten Risiken in Bezug auf die Finanzmarktstabilität zu erwar- ten. Die Verordnungsänderung ist daher zu begrüssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 13. Februar 2017, mit dem Sie uns die Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) zur Vernehmlassung unterbreitet haben. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorliegende Verordnungsänderung, die zu einer An- gleichung an die Regelungen der EU führt und eine Benachteiligung der Schweizer Marktteilnehmer verhindert.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Finanz- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi