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Decisione

RRB Nr. 236/2009

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, Schreiben an das EFD

11 febbraio 2009Tedesco7 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009

236. Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

Erwägungen

(Vernehmlassung) Nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) sowie dem gleich datierten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG; 642.15) bilden der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst steuerfreie Einkünfte. Eine am 19. März 2004 von Nationalrat Banga eingereichte Motion verlangt, dass entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst auch der Sold für Feuerwehrdienst aus- drücklich als steuerfrei erklärt wird. Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat haben diese Motion angenommen. Es wurde festgehalten, dass die Feuerwehr Teil des Bevölkerungsschutzes bilde und es deshalb kei- nen Grund gebe, Feuerwehr und Zivilschutz steuerrechtlich ungleich zu behandeln. Allerdings wurde festgestellt, dass die Befreiung des Feuer- wehrsoldes zu einigen Abgrenzungsproblemen führen werde. Im Kanton Zürich bilden Entschädigungen an Angehörige der Feuer- wehr heute grundsätzlich steuerbares Einkommen. Es besteht jedoch eine Verfügung der Finanzdirektion vom 1. Oktober 1998 (Zürcher Steuerbuch Nr. 13/140), nach der Angehörige der Feuerwehr – ähnlich wie Behördenmitglieder – einen Pauschalbetrag als Berufsauslagen ab- ziehen können. Dieser Pauschalbetrag liegt bei Fr. 5000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 5000 übersteigenden Betrag. Mit dieser Regelung bleiben somit Entschädigungen an Angehörige der Feuerwehr im Ergebnis in einem grosszügigen Rahmen steuerfrei. Die Vernehmlassungsvorlage des Bundes enthält nun einen Geset- zesvorschlag für eine Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, der sich wie folgt zusammenfassen lässt: – Die Aufzählung der steuerfreien Einkünfte soll sowohl im DBG als auch im StHG ergänzt werden mit einer Bestimmung zum Sold für Milizfeuerwehrleute. – Für die Definition des steuerfreien Feuerwehrsoldes werden drei Lö- sungsvarianten in Betracht gezogen: eine offene Formulierung, ein Fixbetrag und eine Begriffsumschreibung. – Vorgeschlagen wird schliesslich eine positive Umschreibung des steuerfreien Soldes, ergänzt mit einem Negativkatalog, in dem die nicht steuerbefreiten Einkünfte aufgelistet sind.

Dieser Gesetzesvorschlag wurde mit Schreiben des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 20. November 2008 unter anderen den Kantonsregierungen zur Stellungnahme unterbreitet. Die Finanzdirektion hat für die vorliegende Stellungnahme auch die für die kantonale Feuerwehr zuständige Kantonale Gebäudeversicherung begrüsst. Diese erachtet es im Interesse der Aufrechterhaltung des für die öffentliche Hand kostengünstigen Milizsystems als wichtig, dass für den Feuerwehrdienst insgesamt gute Rahmenbedingungen geboten werden, weshalb möglichst keine Schlechterstellung der Feuerwehr- leute eintreten sollte.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Zu- stelladresse für die elektronische Version der Stellungnahme: vernehm- lassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 20. November 2008, mit dem Sie uns die Vernehmlassungsvorlage für eine Änderung des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie des gleich datierten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; 642.15) zur Stellungnahme unterbreiten. Mit dieser Änderung soll im DBG und StHG der Feuerwehrsold entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst als steuerfrei erklärt werden. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wie bereits in der Vernehmlassungsvorlage dargestellt wird, ist das Feuerwehrwesen heute in den Kantonen und Gemeinden sehr unter- schiedlich geregelt. Entsprechend uneinheitlich sind auch die Entschä- digungsformen. Gemeinsam ist den Regelungen jedoch, dass es sich um Milizsysteme handelt, die insgesamt für die öffentliche Hand verhältnis- mässig kostengünstig sind. Wir sind mit Ihnen der Auffassung, dass es sachgerecht ist, den Feuer- wehrsold nicht zu besteuern. Nachdem bereits der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für den Zivildienst steuerfrei sind, rechtfertigt sich die Ausdehnung der steuerlichen Privilegierung auf den Sold für Milizfeuerwehrleute, auch wenn dafür an sich ausserfis- kalische Gründe ausschlaggebend sind. Eine gesamtschweizerische Re- gelung zur Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes darf vor diesem Hin- tergrund jedoch nicht kleinlich sein und muss insbesondere auch den

Verhältnissen in grösseren Kantonen angemessen Rechnung tragen. Auf keinen Fall sollte die neue Regelung einschränkend gegenüber der heu- tigen Rechtswirklichkeit in den Kantonen sein. Dies stünde in klarem Wi- derspruch zum Ziel der Motion Banga. In der Vernehmlassungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Graubünden, Jura, Solothurn und Thurgau den Feuerwehrsold in ihren Steuergesetzen bereits heute von der Einkommenssteuer befreien und weitere Kantone die Feuer- wehr unter den Begriff Schutzdienst subsumieren. Der Kanton Zürich gehört zwar nicht zu diesen Kantonen, gewährt den Angehörigen der Feuerwehr jedoch grosszügige Abzüge im Rahmen der Berufsauslagen. Gemäss einer Umfrage bei den für die Feuerwehr zuständigen kan- tonalen Stellen erfolgt bereits heute in 18 Kantonen faktisch keine Be- steuerung des Feuerwehrsoldes und auch weitere Entschädigungen an Feuerwehrleute werden nicht in allen Kantonen voll besteuert, weil Freibeträge zur Anwendung gelangen. Es ist somit davon auszugehen, dass eine enge Regelung der Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes in weiten Teilen der Schweiz zu einer unter Umständen wesentlichen Ein- schränkung der Steuerfreiheit führen würde und damit die mit der Ge- setzesvorlage verfolgten Ziele nicht erreicht werden könnten. Weiter gilt es darauf zu achten, dass sich der administrative Aufwand für die Erfassung der Tätigkeiten sowie die Bescheinigung der aus- gerichteten Vergütungen, die den Feuerwehrleuten auszustellen ist, in vernünftigem Rahmen hält. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten der Grosszügigkeit, der Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der einfachen Um- setzung erachten wir die vorgeschlagenen Bestimmungen im DBG und StHG als ungenügend. Mit der vorgeschlagenen Begriffsumschreibung wird die Steuerfrei- heit eingeschränkt auf den Sold der Milizfeuerwehrleute für Übungen und Ernstfalleinsätze, insbesondere zur Rettung, zur Brandbekämp- fung, zur allgemeinen Schadenwehr sowie zur Elementarschaden- bewältigung. Ausdrücklich ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen, Soldzulagen für Beför- derungsdienste sowie Entschädigungen für Pikettdienste, Kursbesuche, Inspektionen und administrative Arbeiten. Die positive Umschreibung stellt lediglich auf die Kernaufgaben der Feuerwehr ab und ist damit eindeutig zu eng. Sie deckt sich auch nicht mit der heutigen Praxis in den Kantonen. Bei Einsätzen von Feuerwehr- leuten, die mit Soldzahlungen abgegolten werden, darf nicht unterschie- den werden zwischen Einsätzen für Kernaufgaben und solchen für weitere Aufgaben der Feuerwehr (z. B. Ordnungs- und Verkehrsdienst,

Präsenzzeit für Vorbereitung von Übungen). Auch dürfen Entschädi- gungen für Pikettdienste, Kursbesuche und Inspektionen, die alle in sehr engem Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr stehen und auch mit einem Sold oder zumindest mit einer soldähnlichen Vergütung entschädigt werden, nicht ausgeklammert werden von der steuerlichen Privilegierung. Gerechtfertigt ist es dagegen, Funktions- entschädigungen, Kaderpauschalen, Soldzulagen für Beförderungs- dienste sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten von der all- gemeinen Steuerbefreiung auszunehmen, denn die entsprechenden Tä- tigkeiten sind mit einem normalen Nebenerwerb vergleichbar. Mit einer solchen Abgrenzung wäre es auch möglich, eine überein- stimmende Definition mit der AHV zu erreichen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] sowie Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Ziffer 2121). Eine übereinstimmende Beurteilung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht würde zudem den administrativen Aufwand in Grenzen halten, müsste doch bei den Bescheinigungen über die Abgeltungen nur einmal eine Aufteilung vorgenommen werden. Abzulehnen wäre aus der Sicht des Kantons Zürich anderseits eine Lösung, wonach Soldzahlungen nur bis zu einem festen Betrag steuer- frei erklärt würden. Bei einer solchen Variante wäre die Wahrschein- lichkeit gross, dass die Begrenzung zu tief angesetzt und damit den Ver- hältnissen in grösseren Kantonen oder Ortschaften nicht gerecht würde. Eine solche Begrenzung würde sodann mancherorts zu einer Verschär- fung gegenüber der heutigen Situation führen. Eine solche Lösung wäre zudem nur für das DBG möglich, da die Festsetzung von Steuer- freibeträgen im StHG die Kompetenzen des Bundes zur formellen Steuerharmonisierung überschreiten würde. Wenn die Kantone jedoch gezwungen sind, für die kantonalen Steuern abweichende Grenzwerte festzusetzen, führt dies zu einer weiteren Verkomplizierung der Steuer- deklaration und Steuerveranlagung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stossrichtung des Gesetzes- entwurfs richtig ist, bei der Ausgestaltung der Normen den tatsächlichen Verhältnissen in den Kantonen aber zu wenig Rechnung getragen wurde. Wir beantragen daher, die Begriffsumschreibung dahingehend anzupassen, dass der steuerfreie Sold weiter zu fassen und eine Über- einstimmung mit dem AHV-Recht anzustreben ist. Ablehnen würden wir demgegenüber eine betragsmässige Begrenzung des steuerfreien Feuerwehrsoldes.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates und an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi