RRB Nr. 242/2020
Corona-Virus, Ausserordentliche Lage, Feststellung
16 marzo 2020Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2020
242. Coronavirus, ausserordentliche Lage (Feststellung)
Erwägungen
Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und verfügte Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung. Mit der Verordnung 2 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19- Verordnung 2) ordnete der Bundesrat am 13. März 2020 weitere Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus an. Am 16. März 2020 hat der Bundes- rat die aktuelle Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG ein gestuft und die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter ver- schärft (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat entscheidet, wann eine ausserordentliche Lage vor- liegt und wann sie als beendet gilt. Er ist zuständig für die strategische Führung, die Informationsführung und allfällige Unterstützungsbegeh- ren bei ausserkantonalen Behörden (§ 10 Bevölkerungsschutzgesetz [BSG, LS 520]). Eine ausserordentliche Lage liegt u. a. vor, wenn auf- grund einer Notlage die ordentlichen Abläufe und Mittel zur Bewälti- gung der anstehenden Aufgaben der betroffenen Gemeinschaft nicht ge- nügen und Menschen stark gefährdet sind oder die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist (§ 2 lit. a und b BSG). Die rasche Verbreitung des Coronavirus im Kanton Zürich mit über 1,5 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern gefährdet insbesondere die Grundversorgung im Gesundheitswesen (Intensivpflegeplätze). Um dem entgegenzuwirken, sind weitergehende Massnahmen zu treffen. Gestützt auf die aktuelle Lagebeurteilung der Kantonalen Führungs- organisation (KFO) und zum Vollzug der COVID-19-Verordnung 2 und allfälliger Nachfolgeverordnungen des Bundes sowie zur Sicherstellung der Grundversorgung und der Handlungsfähigkeit der Verwaltung ist festzustellen, dass eine ausserordentliche Lage gemäss § 10 BSG vorliegt. Die öffentliche Verwaltung ist weiterhin aufrechtzuerhalten. Dabei ist der persönliche Publikumsverkehr zu beschränken. Für die Mitarbeiten- den sind – soweit es der geordnete Dienstbetrieb zulässt – Homeoffice oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen. Dabei ist ein besonde- res Augenmerk auf die Gruppe der besonders gefährdeten Mitarbeiten- den zu richten.
Gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV, LS 172.5) soll die Leitung der KFO beauftragt werden, den Zivilschutz zentral einzusetzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es liegt eine ausserordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevöl- kerungsschutzgesetzes vor.
II. Die öffentliche Verwaltung erfüllt weiterhin ihren Grundauftrag. Sie wird angewiesen, den persönlichen Publikumsverkehr zu beschrän- ken und – soweit es der geordnete Dienstbetrieb zulässt – für die Mit- arbeitenden Homeoffice oder andere geeignete Massnahmen anzuord- nen.
III. Die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation wird beauf- tragt, den Zivilschutz zentral einzusetzen.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli