RRB Nr. 244/2009
Verordnung über Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Änderung, Schreiben an das UVEK
11 febbraio 2009Tedesco3 min
Source zh.ch
Verordnung über Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
244. Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Erwägungen
Strahlung (Anhörung) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für eine Änderung der Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 vorgelegt. In einem Entscheid vom November 2007 hat das Bundesgericht bei der Beurteilung der Strahlung von Mobilfunksendeantennen festgestellt, dass die vom Bundesamt für Umwelt empfohlene Praxis in einem Punkt nicht mit der NISV vereinbar ist. Konkret ging es um die Frage, wann zwei benachbarte Antennenanlagen für die Beurteilung der Grenzwerte eigenständig oder gemeinsam zu betrachten sind. Entweder sei die bis- herige Praxis zu ändern oder sie sei in der NISV explizit zu verankern. Mit der vorliegenden Änderung der NISV wird der zweite Weg be- schritten. Es soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die bisherige Praxis – mit gewissen Modifikationen – weitergeführt werden kann. Ausserdem wird das Änderungsvorhaben zum Anlass genommen, verschiedene Präzisierungen, die auf Empfehlungsstufe bereits einge- führt sind, in die NISV zu integrieren sowie redaktionelle Bereinigungen vorzunehmen. Diese betreffen neben den Mobilfunksendeanlagen in erster Linie die Hochspannungsleitungen und Transformatorenstationen. Die Grenzwerte in der NISV wurden hingegen nicht angetastet. Dies ist zu begrüssen, denn die Grenzwerte haben sich in der Praxis bewährt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Luftreinhaltung und NIS, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der Änderung der NIS-Verordnung Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Im Wesentlichen beschreibt die vorliegende Änderung nur, wie nahe zwei benachbarte Mobilfunkantennengruppen stehen müssen, damit sie als eine einzige Anlage zu behandeln sind. Damit soll sich nichts am bis- herigen Schutzniveau bezüglich nichtionisierender Strahlung ändern und
auch der Versorgungsauftrag für Mobilfunkdienste bleibt der gleiche. Die Grenzwerte in der NISV wurden nicht geändert. Dies begrüssen wir, denn die Grenzwerte haben sich in der Praxis bewährt. Bisher orientierte sich die Vollzugspraxis für den Mobilfunk im Kan- ton Zürich an einer Empfehlung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aus dem Jahr 2002. Diese hat sich bewährt und ist allgemein auch ver- standen worden. Mit dem Änderungsvorschlag wird nun die Definition der Anlage leicht modifiziert und präzisiert auf Verordnungsstufe fest- gelegt. Mit den vorgesehenen Änderungen der NISV sind wir grundsätzlich einverstanden. Wir schlagen jedoch folgende geringfügige Änderung vor: Die Frequenzfaktoren für die Antennengruppen in Anhang 1 Zif- fer 62 Absatz 4 NISV (neu) sind so anzupassen, dass das Schutzniveau der NISV erhalten bleibt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi