RRB Nr. 248/2020
Anfrage Urs Dietschi, Lindau, betreffend Flughafen AG - Auslandengagements, Beantwortung
18 marzo 2020Tedesco5 min
Source zh.ch
Anfrage Urs Dietschi, Lindau, betreffend Flughafen AG - Auslandengagements, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 5/2020
Sitzung vom 18. März 2020
248. Anfrage (Flughafen AG – Auslandengagements) Kantonsrat Urs Dietschi, Lindau, hat am 6. Januar 2020 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich ist mit 33.3% Aktien der grösste Einzelaktionär der Flughafen Zürich AG (FZAG). Ende November 2019 konnte der Presse entnommen werden, dass die FZAG sich wieder in Indien für Entwicklung, Bau und Betrieb des neuen Flughafens Noida International Airport in Jewar engagiert. Das genannte Engagement ist das bisher letzte Auslandengagement. In Südamerika waren die Engagements von Verlust geprägt. In Asien gab es einen Gewinn. In Indonesien, auf den Philippinen und in Nepal werden weitere Vor- haben geprüft. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welchen Stellenwert misst der Gesamtregierungsrat ökologischen und menschenrechtlichen Aspekten bei der Beurteilung von Zusammen- arbeitsverträgen der FZAG mit Partnern bei? – Gibt es dazu Richtlinien, Grundsätze oder ähnliche Grundlagen? – Welche?
2. Werden die Auslandengagements der FZAG vom Gesamtregierungs- rat getragen?
3. Wie geht der Regierungsrat mit Risiken um? – Nimmt er bei grösseren Investitionen als grösster Einzelaktionär eine eigenständige Risikoabschätzung vor? – Berücksichtigt er dabei auch Totalausfälle und Reputationsrisiken?
4. Welche Risikoanalyse tätigt/tätigte der Regierungsrat, wenn Projekte in Regionen vorangetrieben werden, die unseren Wertvorstellungen klar widersprechen, wenn sie im VR der FZAG zur Sprache kamen/ kommen?
5. Ist der Fall eines Totalverlustes der Investition kalkuliert worden?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Urs Dietschi, Lindau, wird wie folgt beantwortet:
Die Stimmberechtigten stimmten am 28. November 1999 dem Flug- hafengesetz (LS 748.1) und damit der Verselbstständigung des Flugha- fens in der Rechtsform einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft zu. Mit dem Abschluss der Verselbstständigung des Flughafens durch die Übertragung der Flughafen-Betriebskonzession an die Flughafen Zü- rich AG (FZAG) am 1. Juni 2001 hat sich die Rolle des Kantons Zürich stark gewandelt. War er zuvor Flughafenhalter, konzentriert sich seither seine Zuständigkeit auf die im Flughafengesetz vorgesehenen Aufgaben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sieht das Flughafengesetz verschie- dene Regelungen vor. So räumt die FZAG dem Kanton Zürich in ihren Statuten das Recht ein, mehr als einen Drittel aller Mitglieder des Ver- waltungsrates zu ernennen. Beschlüsse des Verwaltungsrates der FZAG zu Auslandbeteiligungen unterstehen keinerlei Weisungen des Regierungsrates an die vom Kanton delegierten Mitglieder des Verwaltungsrates, sondern werden im Verwal- tungsrat mit einfachem Mehr gefasst. Der Regierungsrat hat im Mai 2008 die Eigentümerstrategie für die Beteiligung des Kantons Zürich an der FZAG beschlossen und Leitplan- ken definiert, innerhalb welcher die Interessen des Kantons als Aktionär in Zukunft wahrgenommen werden sollen. 2015 fand eine Überprüfung der Eigentümerstrategie statt. Ende Oktober 2015 legte die Regierung mit Beschluss Nr. 1003/2015 die angepasste Eigentümerstrategie fest. Darin ist auch seine Haltung zu den Auslandbeteiligungen formuliert. Die Eigentümerstrategie ist nur für die drei vom Regierungsrat delegierten Mitglieder des Verwaltungsrates bindend. Zu Fragen 1 und 2: Bevor die FZAG eine Auslandbeteiligung eingehen kann, muss ein konkretes Beteiligungsprojekt dem Verwaltungsrat der FZAG zum Ent- scheid vorgelegt werden. In der Eigentümerstrategie für die Beteiligung des Kantons Zürich an der FZAG (RRB Nr. 1003/2015) ist bezüglich Auslandbeteiligungen folgende Haltung formuliert: «Grundsätzlich erwartet der Kanton Zürich, dass die Flughafen Zürich AG Beteiligungen an anderen Flughäfen im In- und Ausland nur unter der Voraussetzung eingeht, dass aus Sicht der Flughafen Zürich AG der Einsatz an personellen und finanziellen Ressourcen einerseits und der Wertzuwachs für die Flughafen Zürich AG anderseits in einem günsti-
gen Verhältnis stehen, keine Reputationsrisiken dagegen sprechen und verantwortungsrechtliche Ansprüche gegen den Kanton Zürich als ab- ordnendes Gemeinwesen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen werden können.» Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist von den Vertreterinnen und Vertretern des Kantons im Verwaltungsrat jeweils anhand des ge- stellten Antrags zu prüfen. Da für Beschlüsse zu Auslandbeteiligungen nur ein einfaches Mehr erforderlich ist, kann die Staatsvertretung je- doch überstimmt werden. Zu Fragen 3–5: Die für das Beteiligungscontrolling zuständige Stelle in der Volkswirt- schaftsdirektion sorgt für eine kontinuierliche Überwachung der kan- tonalen Beteiligung an der FZAG, für eine frühzeitige Erkennung von Risiken und rechtzeitige Veranlassung von Massnahmen zur Abwendung von finanziellen Verlusten des Kantons. Dabei stehen nicht einzelne Ent- scheide des Verwaltungsrates im Vordergrund, sondern die Beteiligung als Ganzes. Das Beteiligungscontrolling unterstützt zudem die Kantonsvertretung im Verwaltungsrat der FZAG in ihren Führungsaufgaben, insbesondere bezüglich Entscheidungen mit finanziellen Folgen, die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche auslösen könnten. Grundsätzlich enthält jede Vorlage an den Verwaltungsrat eine Risikoabschätzung, die nicht nur finanzielle, sondern auch andere mögliche Risiken (z. B. ökologische oder politische Risiken) umfasst. Aufgrund dieser Unterlagen nimmt die für das Beteiligungscontrolling zuständige Stelle eine Risikoabschätzung vor. Wie aus der Eigentümerstrategie hervorgeht, werden Reputationsrisiken ausdrücklich berücksichtigt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates der FZAG zu Auslandbeteiligun- gen unterstehen keinerlei Weisungen des Regierungsrates an die vom Kanton delegierten Mitglieder des Verwaltungsrates, sondern werden im Verwaltungsrat mit einfachem Mehr gefasst. Die Staatsvertretung im Verwaltungsrat der FZAG entscheidet daher bei den jeweils vorliegen- den Anträgen gestützt auf die Eigentümerstrategie, die eine Berücksich- tigung von Reputationsrisiken verlangt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli