RRB Nr. 249/2020
Strassen, Stadt Zürich, Hürst- und Neubrunnenstrasse (kommunal), Projektgenehmigung
18 marzo 2020Tedesco3 min
Source zh.ch
Strassen, Stadt Zürich, Hürst- und Neubrunnenstrasse (kommunal), Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2020
249. Strassen (Zürich, Hürst- und Neubrunnenstrasse, kommunal)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 14. Januar 2020 das Projekt für die Sanierung der Hürst- und Neubrunnenstrasse, im Abschnitt Binzmühle- bis Neubrunnenstrasse Nr. 247 (Projekt Nr. 08 169) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zu- sicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Hürst- und Neubrunnenstrasse sind kommunal klassierte Strassen. Entlang der Hürststrasse verläuft ein regionaler Fuss- und Wanderweg, wodurch im Sinne von § 46 in Verbindung mit § 1 StrG eine Anrechenbar- keit an die Baupauschale gegeben ist. Ausgelöst wird das Projekt durch die erneuerungsbedürftige und über- lastete Kanalisation im Projektperimeter. Im Anschluss an die Werklei- tungsarbeiten soll der Strassenoberbau im gesamten Projektperimeter saniert werden. Auf beiden Strassen bestehen zurzeit beidseitige Trottoirs, wobei das westliche Trottoir an der Hürststrasse Lücken aufweist, die im Rahmen der Bauarbeiten geschlossen werden sollen. Weiter sollen an der Hürststrasse die Trottoirs auf beiden Strassenseiten verbreitert werden. Der Baubeginn ist für den November 2020 geplant. Das Amt für Verkehr hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 5. Juni 2018 Stellung genommen und zum Pro- jekt keine Bemerkungen angebracht. Vorliegend handelt es sich um ein kommunales Projekt ohne Einfluss auf den motorisierten Individualver- kehr auf den Staatsstrassen und die überkommunalen Interessen sind nur im Bereich des Fuss- und Wanderweges an der Hürststrasse betroffen. Daher entspricht das Projekt den Anforderungen von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Das Mitwirkungsverfahren nach § 13 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt wurde vom 31. August bis 1. Oktober 2018 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1035 vom 20. November 2019 wurden die Kosten freigegeben und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechts- kräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Sanierung der Hürst- und Neubrunnen- strasse, im Abschnitt Binzmühle- bis Neubrunnenstrasse Nr. 247, betra- gen voraussichtlich rund Fr. 2 911 010 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich ge- mäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 56 000.
Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrech- nung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Sanierung der Hürst- und Neubrunnenstrasse, im Abschnitt Binzmühle- bis Neubrunnenstrasse Nr. 247, in der Stadt Zü- rich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli