RRB Nr. 250/2026
Strassen, Zürich, Albisstrasse, Projektgenehmigung
11 marzo 2026Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026
250. Strassen (Zürich, Albisstrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 das Projekt an der Albisstrasse (Bau Nr. 22 649) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Albisstrasse ist als eine kantonale Hauptverkehrsstrasse klassiert (HVS 383). Entlang ihr verlaufen eine regionale Veloroute sowie eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG. Mit dem Projekt wird die Bushaltestelle «Dangelstrasse» in bestehen- der Lage hindernisfrei ausgebaut. Die Verkehrsführung und Strassen- geometrie der Albisstrasse werden durch das Projekt nicht verändert. Da es sich um untergeordnete Massnahmen handelt, wurde auf eine Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG verzichtet. Die Leistungs- fähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Einer Genehmigung durch den Kanton steht nichts entgegen. Auf ein Mitwirkungsverfahren und eine öffentliche Auflage gemäss §§ 13 und 16 f. StrG wurde verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat das Projekt gestützt auf die massgeben- den Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung Nr. 2025- TED-ZH-493 vom 31. August 2025 festgesetzt. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 485 000. Die Ausgaben wurden am 26. Mai 2025 durch die Direktorin des Tief- bauamtes der Stadt Zürich bewilligt. Der kantonale Kostenanteil rich- tet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Demnach können voraussichtlich Fr. 475 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Albisstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli