RRB Nr. 254/2014
Kantonale Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, Anordnung
5 marzo 2014Tedesco2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014
254. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung
Erwägungen
der kantonalen Volksabstimmung vom 18. Mai 2014
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Kantonale Volksinitiative «Weniger Steuern fürs Gewerbe (Kirchensteuerinitiative)» (ABl 2011, 2515) 2. Kantonale Volksinitiative «Keine Werbung für alkoholische Getränke auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen im Kanton Zürich» (ABl 2012-08-17) wird auf Sonntag, den 18. Mai 2014, angesetzt.
II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Be- antwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Weniger Steuern fürs Gewerbe (Kirchensteuerinitiative)» Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Keine Werbung für alkoholische Getränke auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen im Kanton Zürich»
III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II.
IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).
VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statisti- sche Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi