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Decisione

RRB Nr. 255/2014

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hofstetten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

5 marzo 2014Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hofstetten, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014

255. Gemeindeordnung (Hofstetten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hofstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevi- sion der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung besteht darin, dass der Gemeindeversammlung die Befugnis übertragen wird, das amtliche Publikationsorgan zu bestimmen.

3. Zu Bemerkungen Anlass gibt das Inkrafttreten der Änderung. Weder in der Gemeindeordnung noch in der zugehörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der anlässlich der Urnenabstim- mung vom 22. September 2013 geänderten Bestimmungen. In diesem Fall hat der Gemeinderat im Anschluss an die Genehmigung durch den Re- gierungsrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderungen zu be- schliessen. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen recht- lichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

4. Anzufügen bleibt das Folgende: Art. 15 Ziff. 2 fünfter Spiegelstrich und Art. 22 GO regeln die Wahl bzw. Ernennung sowie Aufgaben und Organisation des Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten. Die Poli- tische Gemeinde Hofstetten gehört jedoch heute dem Betreibungskreis Elgg an. Die Organisation ihres Betreibungs- und Gemeindeammann- amtes sowie das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin und Gemeindeamts- frau bzw. des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns werden durch die Gemeinden des Betreibungskreises im Vertrag für den Be- treibungskreis Elgg geregelt (RRB Nrn. 463/2009 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betreibungs- wesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Hofstetten ist einzuladen, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 15 Ziff. 2 fünfter Spiegel- strich und Art. 22 GO aufzuheben.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hofstet- ten am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Hofstetten wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 15 Ziff. 2 fünfter Spiegelstrich und Art. 22 GO aufzuheben.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hofstetten, Hofstetten 23, 8354 Hofstetten (ES), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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