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Decisione

RRB Nr. 259/2025

Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Änderung, Genehmigung

12 marzo 2025Tedesco8 min

Source zh.ch

Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

259. Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Zürich (VSAO Zürich), hat den seit dem 1. Januar 2000 gültigen Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte an den kantonalen Spitälern (GAV AA), der die Wochenarbeitszeit auf 50 Stun- den festsetzte, am 21. März 2023 per 31. Dezember 2023 gekündigt. Die bisherige Sollarbeitszeit der Oberärztinnen und -ärzte von 50 Stunden stützte sich hingegen auf RRB Nr. 4094/1990, wonach die Arbeitszeit der Oberärztinnen und -ärzte ohne Honorar- und Gebühreneinnahmen in der Regel 55 Stunden nicht überschreiten soll, sowie auf die Tatsache, dass die Oberärztinnen und -ärzte seit dem 1. Januar 2005 dem eidge- nössischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, womit eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gilt. Nach dem Wegfall des GAV AA erhob der VSAO Zürich verschie- dene Forderungen betreffend die Arbeitsbedingungen für die Assistenz- ärztinnen und -ärzte in den kantonalen Spitälern. Das Universitätsspi- tal Zürich (USZ) hat darauf mit einer Änderung des Personalreglements (PR-USZ, LS 813.152) reagiert, die vom Spitalrat beschlossen und am 1. November 2024 im Amtsblatt publiziert wurde. Eine Genehmigung der Änderung durch den Regierungsrat ist entsprechend den Regelungen im Gesetz über das Universitätsspital (LS 813.15) nicht erforderlich. Hin- gegen müssen Änderungen der Personalreglemente des Kantonsspitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) gemäss den geltenden Spitalgesetzen nach Beschluss des jeweiligen Spi- talrates durch den Regierungsrat genehmigt werden. Das KSW hat am 31. Oktober 2024 eine Änderung des Personalreglements beschlossen, die der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1195/2024 genehmigt hat. Die PUK hat am 4. Februar 2025 ebenfalls eine Änderung des Personal- reglements beschlossen, das vorliegend vom Regierungsrat zu genehmi- gen ist. Die ipw ist weiterhin in der Erarbeitungsphase einer Regelung, die entsprechende Änderung des Personalreglements der ipw wird dem Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unter- breitet.

Die PUK hat sich trotz der angespannten finanziellen Situation im Rahmen ihrer Möglichkeiten intensiv darum bemüht, für ihre Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzte personalpolitisch gute und faire Lösun- gen zu finden. Weil bezüglich Arbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte auch nach fast einem Jahr Verhandlungszeit kein Konsens mit dem VSAO Zürich erreicht werden konnte, hat die PUK – analog dem USZ und dem KSW – die Sollarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte anlässlich einer Teilrevision des Personalreglements der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. März 2022 (PR-PUK, LS 813.172) im Sinne der Rechtssicherheit einseitig angepasst. Um den betrieblichen Ablauf weiterhin effizient zu gestalten und die Einsatz- planung der beiden Ärztegruppen analog organisieren zu können, wurde auch die Sollarbeitszeit der Oberärztinnen und -ärzte angepasst. Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal der PUK gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 [PUKG, LS 813.17]). Das Gesetz lässt allerdings Abweichungen zu. So kann das Personalreglement von den für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PUKG). Assistenzärztinnen und -ärzte Bei den Assistenzärztinnen und -ärzten handelt es sich um Angestellte, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit für interne und externe Weiterbildung aufwenden. Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf strukturierte und unstrukturierte Weiterbildung. Bei der strukturierten Weiterbildung handelt es sich um Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr- Lern-Beziehung, um die ärztlichen Kompetenzen zu erwerben und zu erhalten. Die unstrukturierte Weiterbildung umfasst individuelle Lern- aktivitäten der Assistenzärztinnen und -ärzte wie Selbststudium ein- schliesslich selbstgesteuerten E-Learnings, Literaturrecherche und For- schungsaktivitäten sowie die Weiterbildung im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von bestimmten Ereignissen, Situationen oder Erfah- rungen, die zufälligerweise bei der klinischen Arbeit erkennbar werden (sogenannte «teachable moments»). Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben – zusätzlich zur unstruktu- rierten Weiterbildung während der täglichen Arbeit – Anspruch auf mindestens vier Stunden strukturierte Weiterbildung pro Woche. Diese vier Stunden Weiterbildung sollten grundsätzlich jede Woche angeboten werden. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Weiterbildungsstätten die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen, damit die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Angebote auch tatsächlich wahrnehmen können.

Eine 42-Stunden-Woche, die seit der Kündigung des GAV AA grund- sätzlich auch für Assistenzärztinnen und -ärzte in den kantonalen Spi- tälern gilt, würde bedeuten, dass Assistenzärztinnen und -ärzte lediglich 38 Stunden pro Woche Dienstleistungen an den Patientinnen und Pa- tienten erbringen könnten, wobei darin noch vier Stunden unstruktu- rierte Weiterbildung während der täglichen klinischen Arbeit enthalten wäre. Eine derart kurze Einsatzzeit pro Woche würde einerseits betrieb- lich einen massiv höheren Personalbestand erfordern, anderseits würde der Kompetenzzuwachs bei der einzelnen Assistenzärztin bzw. dem ein- zelnen Assistenzarzt im Sinne von «learning by doing» stark verringert. Sodann ist bei der Personalkategorie der Assistenzärztinnen und -ärzte typischerweise eine hohe Fluktuationsrate zu verzeichnen, was einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand im Vergleich zu anderen Perso- nalkategorien verursacht (vgl. dazu auch RRB Nr. 2188/1999). Bislang und namentlich während der Geltung des GAV AA war der Betrieb der PUK bei Assistenzärztinnen und -ärzten wie in den meisten Spitälern der Schweiz auf eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden ausgerichtet. Um auch in Zukunft professionelle Leistungen erbringen zu können und die Aus- und Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte zu fördern, muss die PUK Regelungen erlassen, die den vorstehend ge- schilderten Besonderheiten der Assistenzärztinnen und -ärzte genügend Rechnung tragen. So ist insbesondere sicherzustellen, dass Assistenz- ärztinnen und -ärzte möglichst viel praktische Erfahrung in der ärzt- lichen Tätigkeit sammeln und gleichzeitig die ihr zustehende Zeit für strukturierte Weiterbildung auch tatsächlich wahrnehmen können. Oberärztinnen und -ärzte Die Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte ist eng verbunden mit der Begleitung und Weitergabe von Lerninhalten durch die Ober- ärztinnen und -ärzte. Wie bereits dargestellt, sind eine definierte Lehr- Lern-Beziehung und die Interaktion mit einer Lehrperson wichtiger Teil der strukturierten Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte. Im klinischen Alltag sind in der Regel die Oberärztinnen und -ärzte diese Lehrpersonen. Für den betrieblichen Ablauf in der PUK allgemein und insbesondere bei der Strukturierung der verschiedenen Weiterbil- dungsthemen ist es effizienter, wenn sich sowohl die Assistenz- als auch die Oberärztinnen und -ärzte nach derselben Sollarbeitszeit ausrichten. Ebenso ist es betrieblich besser möglich, die Kontinuität im Behandlungs- ablauf der Patientinnen und Patienten sicherzustellen, wenn die Einsatz- planung von beiden Ärztegruppen mit denselben Schichten von 9,2 Stun- den organisiert werden kann.

2. Änderungen des Personalreglements Gemäss Personalgesetzgebung beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche (vgl. § 116 Vollzugsverordnung zum Personal- gesetz [LS 177.111]). Abweichend davon besteht für die Oberärztinnen und -ärzte gestützt auf RRB Nr. 4094/1990 eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden. Personalrechtliche Bestimmungen für die Angestellten der PUK, die vom kantonalen Personalrecht abweichen, müssen im PR-PUK aufgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 2 PUKG). Dieses ist vom Spitalrat zu erlassen und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 12 Abs. 2 lit. h und § 8 Ziff. 8 lit. e PUKG). Das geltende PR-PUK wurde vom Spitalrat PUK am 14. März 2022 erlassen und mit RRB Nr. 817/2022 vom Regierungsrat genehmigt. Aufgrund der vorn dargestellten Ausgangslage hat die PUK die Soll- arbeitszeit der Assistenz- sowie der Oberärztinnen und -ärzte anlässlich einer Teilrevision des PR-PUK einseitig angepasst. Der Spitalrat der PUK beschloss die Änderung des PR-PUK am 4. Februar 2025. So sieht der neue § 15a PR-PUK vor, dass die Wochenarbeitszeit der Assistenz- und der Oberärztinnen und -ärzte 46 Stunden beträgt (Abs. 1). Assistenz- ärztinnen und -ärzte können davon durchschnittlich vier Stunden für strukturierte Weiterbildung nutzen (Abs. 2). Nach den vorn dargestellten Besonderheiten der Anstellungsverhält- nisse der Assistenzärztinnen und -ärzte ist eine Festlegung der wöchent- lichen Sollarbeitszeit auf 46 Stunden für die Assistenzärztinnen und -ärzte im Vergleich zu den anderen Personalgruppen betrieblich erfor- derlich und sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der betrieblichen Abhän- gigkeiten wurde die wöchentliche Sollarbeitszeit der Oberärztinnen und -ärzte derjenigen der Assistenzärztinnen und -ärzte angeglichen und auf 46 Stunden gesenkt. Dies ist ebenfalls betrieblich erforderlich und sach- lich gerechtfertigt. Die Gesundheitsdirektion begrüsst die Initiative der PUK, die Wo- chenarbeitszeit sowie den Ausbildungsanspruch der Assistenzärztinnen und -ärzte verbindlich zu regeln sowie die Wochenarbeitszeit der Ober- ärztinnen und -ärzte entsprechend anzugleichen und das bestehende Personalreglement anzupassen, ausdrücklich.

3. Würdigung Die geänderten Bestimmungen des PR-PUK sind gesetzeskonform. Sie stellen Abweichungen vom kantonalen Personalrecht dar, die aus betrieblichen Gründen erforderlich sind (§ 17 Abs. 2 PUKG). Die Ände- rungen des PR-PUK sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 4. Februar 2025 des Personalreglements der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli