RRB Nr. 26/2014
Massnahmen im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms 2014-2017 in der Stadt Zürich, Umsetzung, Genehmigung
7 gennaio 2014Tedesco6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014
26. Umsetzung von Massnahmen im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms 2014–2017 (Stadt Zürich)
Ausgangslage Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 nahm der Regierungsrat das von der Direktion der Justiz und des Innern erarbeitete Integrationsprogramm für den Kanton Zürich (KIP) zur Kenntnis (vgl. zum detaillierten Inhalt des KIP RRB Nrn. 1364/2012 und 682/2013). Das KIP ist Bestandteil der Programmvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Bund vom 4. Oktober 2013 und damit verbindlich festgelegt.
Leistungsvereinbarungen mit den Gemeinden Im Zentrum des KIP stehen Leistungsvereinbarungen mit den Gemein- den. Damit sollen die spezifischen Integrationsleistungen möglichst praxisnah und bedarfsgerecht erbracht werden. Die zur Verfügung ste- henden Integrationsmassnahmen werden im KIP beispielhaft aufgeführt und sind mit den jeweiligen Gemeinden bilateral auszuhandeln. Die am Integrationsprogramm teilnehmenden Gemeinden werden in drei Typen eingeteilt:
Erwägungen
1. Die Städte Zürich und Winterthur, die bereits über ein eigenes Ge- meindeintegrationsprogramm und ein Kompetenzzentrum verfügen;
2. die Fokusgemeinden, die entweder wegen ihrer zentralen Lage, ihrer Anzahl Migrantinnen und Migranten oder aufgrund einer spezifischen Problematik einen Schwerpunkt auf die Integrationsförderung legen;
3. Initiativgemeinden, die trotz geringer Ausländerzahl aus eigener Initia- tive Projekte zur Förderung der Integration aufbauen wollen. Wichtigste Partner sind die Städte und Gemeinden, hier besonders die beiden Städte Zürich und Winterthur sowie Agglomerations- und Zentrumsgemeinden. Die kantonale Steuerung und Koordination der kommunalen Integra- tionsarbeit richten sich zu einem wesentlichen Teil nach dieser Typisierung. Zudem sind die Leistungen auf die fünf im KIP festgelegten Förderbe- reiche zu verteilen. Dabei liegt die Prioriät bei bestehenden Massnah- men, die sich bewährt haben sowie nachhaltig und erfolgreich sind.
In den Leistungsvereinbarungen wird schliesslich auch die Berichter- stattung über die Umsetzung der Massnahmen und die Zielerreichung geregelt. Diese Informationen sind Grundlage für das Controlling im Rahmen der vom Kanton Zürich mit dem Bund abgeschlossenen Pro- grammvereinbarung.
Leistungsvereinbarung mit der Stadt Zürich Die Stadt Zürich bildet nicht nur allein wegen ihrer Grösse, sondern auch deswegen einen Sonderfall, weil sie aufgrund der demografischen Verhältnisse bei der spezifischen Integration wichtige Vorarbeit leistete und zahlreiche Angebote zur Verfügung stellt. Im Vordergrund der vor- liegenden Leistungsvereinbarung stehen daher Massnahmen, welche die Stadt in ihrem Bereich als notwendig erachtet und die mit Unterstüt- zung des Kantons umgesetzt werden sollen. Voraussetzung für eine Mit- finanzierung ist die Einhaltung der vom Bund und vom Kanton vorge- gebenen Standards in den einzelnen Förderbereichen. Der grosse Umfang der vereinbarten Palette von Massnahmen ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung. Grundlage für die Vereinbarung waren insbesondere die folgenden zwei Eckwerte: – Die Integrationsleistungen der Stadt Zürich dürfen nicht im Wider- spruch zu den strategischen Zielen der Programmvereinbarung sowie des KIP und der daraus abgeleiteten Massnahmen stehen, – in diesem Rahmen soll die bisherige Integrationsarbeit der Stadt Zü- rich unterstützt und vorangebracht werden. Beide Voraussetzungen werden mit der vorliegenden Vereinbarung er- füllt. Im Zentrum stehen Leistungen im Bereich der Erstinformation und Beratung, der Sprachförderung und der sozialen Integration. Die Fach- stelle für Integrationsfragen beurteilt die Leistungsvereinbarung als we- sentliches Element für die Umsetzung der im KIP vorgesehenen Mass- nahmen. Die Geltungsdauer der Vereinbarung beträgt vier Jahre. Sie beginnt im Januar 2014 und endet im Dezember 2017.
Finanzierung Mittelherkunft Ab 2014 erhöht der Bund seine Beiträge für die spezifische Integrations- förderung des Kantons Zürich von jährlich 2,5 Mio. (2013) auf 6,5 Mio. Franken, sofern der Kanton (einschliesslich der Gemeinden) dafür Mit- tel in mindestens gleicher Höhe einsetzt.
Die Stadt Zürich sieht für die Umsetzung der vorliegenden Vereinba- rung Mittel von insgesamt 10,8 Mio. Franken (jährlich 2,7 Mio. Franken) vor. Die vollständig aus den Bundesbeiträgen beigesteuerten Mittel des Kantons betragen insgesamt 8,328 Mio. Franken (jährlich 2,082 Mio. Franken). Von den Gemeinden wird als Richtwert eine Kostenbeteiligung von mindestens 45% verlangt, 55% werden durch Bundes- und Kantons- mittel finanziert. Die Stadt Zürich (ebenso wie die Stadt Winterthur) hat vertraglich zugesichert, ihre Integrationsleistungen in höherem Umfang als die übrigen Gemeinden zu finanzieren. Daher kann hier zugunsten der kleineren Gemeinden von einer paritätischen Mitfinanzierung ab- gewichen werden. Gebundene Ausgaben Der Bund macht zur Verwendung seiner Gelder Vorgaben. So müssen mindestens 20% in Massnahmen zur Information und Beratung (KIP Pfeiler 1) fliessen, und davon muss wiederum mindestens die Hälfte für den Bereich «Erstinformation und Integrationsförderbedarf» eingesetzt werden. Weitere 40% der Gesamtinvestition müssen in den Bereich Bil- dung und Arbeit (KIP Pfeiler 2) investiert werden. Es stehen dann noch 40% der Gelder zur Verfügung, um Akzente über alle Förderbereiche (KIP Pfeiler 3) hinweg zu setzen. Die mit der Stadt Zürich vereinbarten Leistungen sind zeitlich befris- tet und stellen die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Erreichung der sowohl im Bundesrecht als auch in der Programmver- einbarung und im KIP zwingend vorgeschrieben Zwecke zur Verfügung. Es handelt sich entsprechend um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung.
Budget und Planung Als entscheidender Schritt zur Umsetzung des KIP und damit zur Er- füllung der Pflichten aus der Programmvereinbarung mit dem Bund ist der vorliegenden Leistungsvereinbarung mit der Stadt Zürich zuzustim- men. Zur Unterstützung der von ihr erbrachten Integrationsleistungen soll der Stadt Zürich ein Betrag von insgesamt 8,328 Mio. Franken (jähr- lich 2,082 Mio. Franken) bewilligt werden. Der Betrag gewährleistet die Umsetzung der aufgeführten Angebote von Januar 2014 bis Dezember 2017. Der Beitrag ist im Budget 2014 und im KEF 2014–2017 in der Leistungs- gruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, enthalten. Das Con- trolling erfolgt im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Integrations- programms durch die Fachstelle für Integrationsfragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Leistungsvereinbarung vom 1. November 2013 zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich zur Umsetzung von Massnahmen im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms 2014–2017 wird ge- nehmigt.
II. Zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung mit der Stadt Zürich vom 1. November 2013 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 8 328 000. zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle für Integrationsfragen, bewilligt.
III. Mitteilung an die Stadt Zürich, Stadtrat, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi