RRB Nr. 261/2014
Gemeindewesen, Zweckverband Polizeiverbund rechtes Limmattal, Statuten, Genehmigung
5 marzo 2014Tedesco2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Polizeiverbund rechtes Limmattal, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014
261. Gemeindewesen (Zweckverband Polizeiverbund rechtes Limmattal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Unterengstringen und Weiningen sind übereingekommen, sich zur Erfüllung der gemeindepolizeilichen Auf- gaben gemäss kantonalem Polizeiorganisationsgesetz in den Verbands- gemeinden zu einem Zweckverband mit dem Namen «Polizeiverbund rechtes Limmattal» zusammenzuschliessen. Am 4. und 5. Dezember 2013 haben die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden den Zweckverbandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat be- stätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ein- gelegt wurden. Die Statuten enthalten die notwendigen Regelungen zum Zweck und zur Organisation des Zweckverbandes. Sie entsprechen insbesondere auch den Vorgaben der Kantonsverfassung zur demokratischen Aus- gestaltung der Zweckverbände. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Polizeiverbund rechtes Limmattal werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Zweckverband Polizeiverbund rechtes Limmattal, c/o Gemeindekanzlei Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Unterengstringen, Gemeinde- verwaltung, Weiningerstrasse 50, 8103 Unterengstringen, und Weiningen, Gemeindekanzlei, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Sicherheitsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi