Interpellation Rolando Keller, Winterthur, betreffend Psychiatrisches Gutachten und mögliche Folgen, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 32/2017
Sitzung vom 22. März 2017
263. Interpellation (Psychiatrisches Gutachten und mögliche Folgen) Kantonsrat Rolando Keller, Winterthur, hat am 30. Januar 2017 folgende Interpellation eingereicht: Ein aufgrund eines Tötungsdelikts vom 30. Juni 2016 im Zürcher See- feld gesuchter, seit 23. Juni 2016 flüchtiger Häftling konnte am 18. Januar 2017 im Kanton Bern verhaftet werden. Der inzwischen geständige Täter sass vor seiner Nichtrückkehr aus einem Hafturlaub in der Zürcher Haftanstalt Pöschwies eine Freiheits- strafe von 5 Jahren (wegen Freiheitsberaubung, versuchter räuberischer Erpressung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Drogendelikten, versuchter Nötigung, versuchten Raubes, Pornografie sowie weiterer Delikte) ab. Unter anderem war er zu dieser Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er zusammen mit Mittätern einen Mann entführte, das Opfer folterte und es zwang, mit einer Schaufel sein eigenes Grab auszuheben. Damit – und auch aufgrund psychiatrischer Einschätzungen eines Gut- achters – musste klar sein: Der Täter ist gewaltbereit und rückfallgefähr- det. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat generell die Qualität psychiatrischer Gutachten und wie beurteilt er die Arbeit des Justizvollzugs im vorlie- genden Fall?
2. Wurden aufgrund der Lehren aus der erwähnten Flucht Sofortmass- nahmen ergriffen, und wenn ja, welche?
3. Welche zusätzlichen Massnahmen sieht die Zürcher Regierung vor, um die Bevölkerung vor weiteren Fehleinschätzungen im Justizvollzug Kanton Zürich zu schützen?
4. Halten die Justizvollzugsbehörden des Kantons Zürich und ihre Spezia- listen (forensische Psychiater) den Täter vom Seefeld aufgrund seiner kriminellen Laufbahn für (immer noch) resozialisierbar?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Rolando Keller, Winterthur, wird wie folgt be- antwortet: Psychiatrische Gutachten sind für die zuständigen Behörden in Strafver- fahren wie auch beim Vollzug von Strafen und Massnahmen wichtige Ent- scheidungsgrundlagen. Bei der Gutachtertätigkeit im Auftrag der Straf- und Justizvollzugsbehörden handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Der Staat hat dabei ein grosses Interesse, dass diese Tätigkeit hohen Qualitätsansprüchen genügt. Mit der Begutachtung sind nur natürliche Personen zu beauftragen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Art. 182 ff. Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zur Qualitätssi- cherung erliessen der Regierungsrat und das Obergericht des Kantons Zürich im September 2010 gemeinsam die Verordnung über psychiatri- sche und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV, LS 321.4). Diese sieht vor, dass sowohl frei erwerbende als auch in einer Klinik angestellte Fachpersonen entsprechende Gutachten erstellen kön- nen, sofern sie im kantonalen Sachverständigenverzeichnis eingetragen sind. Ein entsprechender Eintrag erfolgt auf Gesuch hin, wenn die in der PPGV umschriebenen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen er- füllt sind. Die Überprüfung der Eignung der antragstellenden Personen und die Führung des Sachverständigenverzeichnisses obliegt einer Fach- kommission, deren Mitglieder teilweise vom Obergericht und teilweise vom Regierungsrat eingesetzt werden. Die Möglichkeit, Gutachterinnen und Gutachter beizuziehen, die nicht im PPGV-Sachverständigenver- zeichnis eingetragen sind, besteht nur in Ausnahmefällen, wenn keine ein- getragene Person zur Verfügung steht oder besondere Umstände es ver- langen (§ 17 Abs. 2 PPVG). Bestehen bei einem öffentlichen Organ im Zu- sammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens begründete Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung der im Sachverständigenver- zeichnis eingetragenen Person, so schreibt § 19 PPGV vor, dass diese Be- anstandungen der Fachkommission zu melden sind. Zu Frage 1: Mit den Vorgaben der PPGV ist ein hohes Qualitätsniveau der Gut- achtertätigkeit gewährleistet. Wie den Jahresberichten der erwähnten Fachkommission entnommen werden kann, gingen nur im ersten Jahr seit Inkrafttreten der PPGV (1. März 2011) zwei Beanstandungen im Sinne von § 19 PPGV ein. Folglich ist davon auszugehen, dass die im Sachver- ständigenverzeichnis eingetragenen Personen grundsätzlich Gutachten erstatten, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen.
Zur Arbeit des Justizvollzugs im vorliegenden Fall hat der Regierungs- rat bereits im Rahmen der Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 251/ 2016 betreffend Fragen zum Straf- und Massnahmenvollzug und Fahn- dungen im Kanton Zürich Stellung genommen. Im Weiteren hat auch die Geschäftsprüfungskommission den Vorfall und das tragische Ereig- nis zum Anlass genommen, genauere Abklärungen zum Vollzugsverlauf und zu den nach der Nichtrückkehr eingeleiteten Schritten vorzunehmen. Die Direktion der Justiz und des Innern hat offen und ausführlich Be- richt erstattet und die Fragen der Geschäftsprüfungskommission beant- wortet (vgl. KR-Nr. 62/2017, Bericht der Geschäftsprüfungskommission über ihre Tätigkeit vom April 2016 bis März 2017 vom 2. März 2017). Die einlässliche Prüfung des Falls hat ergeben, dass das Amt für Justizvollzug die für solche Fälle geltenden Vorgaben allesamt eingehalten hat. Es las- sen sich weder formelle Verfahrensfehler noch inhaltliche Fehler in der Entscheidfindung erkennen, wie es zur Urlaubsgewährung und hierin na- mentlich zu der dafür günstigen Prognose gekommen ist. Zu Frage 2: Es bestand kein Anlass für die Ergreifung von Sofortmassnahmen. Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeitenden des Amtes für Justiz- vollzug und der Kantonspolizei Zürich befasst sich gegenwärtig mit der Verbesserung des Ausschreibungsverfahrens und der Vereinheitlichung der erforderlichen Formulare. Im Übrigen werden ganz allgemein alle gewichtigen Unregelmässigkeiten im Sinne einer laufenden Qualitäts- überprüfung im Justizvollzug zum Anlass genommen, Schwachstellen aus- zuloten und das Verfahren bzw. die Standards zu verbessern. Im Übrigen kann auf die Beantwortung der Fragen 4–6 der erwähnten Interpellation KR-Nr. 251/2016 verwiesen werden. Zu Frage 3: Erweist sich eine Prognose im Nachhinein als nicht zutreffend, bedeu- tet dies nicht zwangsläufig, dass ein Fehler im Rahmen der Einschätzung begangen wurde. Prognosen haben es geradezu in sich, dass sie sich zu- weilen nicht bewahrheiten und das Erwartete nicht eintritt. Von einer Fehl- einschätzung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich im Nach- hinein herausstellt, dass bei der seinerzeitigen Prognosestellung tatsäch- lich Fehler gemacht wurden. Dies wäre z. B. bei einer nicht fachgerechten Anwendung der Prognoseinstrumente oder bei Nichteinhalten von Form- vorschriften oder Abläufen (Mehraugenprinzip usw.) der Fall. Im vorliegenden Fall hat die einlässliche Überprüfung und Aufarbei- tung des Falls im Nachgang ergeben, dass keine Fehleinschätzung in diesem Sinne vorlag. Alle im Amt für Justizvollzug geltenden Fach- und Prozess- standards für die Bewilligung von begleiteten und unbegleiteten Vollzugs-
öffnungen wurden eingehalten. Namentlich wurde das Rückfallrisiko auf der Grundlage einer korrekt durchgeführten Risikobeurteilung einge- schätzt. Vor diesem Hintergrund sind keine zusätzlichen Massnahmen zu treffen. Zu Frage 4: Es steht den Justizvollzugsbehörden derzeit nicht zu, die Resozialisier- barkeit des Täters zu beurteilen. Vielmehr wird das Gericht, das die neue Tat zu beurteilen und gestützt darauf eine Sanktion auszusprechen hat, an- hand der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage sowie wohl auf der Grund- lage eines neuen psychiatrischen Gutachtens darüber zu befinden haben. Der Justizvollzug hat sich alsdann an den Rahmen der durch das Gericht verhängten Sanktion zu halten und demgemäss den Vollzug auszuge- stalten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi