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Decisione

RRB Nr. 264/2018

Sachplan geologische Tiefenlager, Etappe 2, Ergebnisbericht, Schreiben an das UVEK

21 marzo 2018Tedesco30 min

Source zh.ch

Sachplan geologische Tiefenlager, Etappe 2, Ergebnisbericht, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. März 2018

264. Sachplan geologische Tiefenlager, Etappe 2 (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 22. November 2017 eröffnete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des Ergebnisberichtes zur Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager sowie dessen Grundlagen.

A. Ausgangslage Radioaktive Abfälle entstehen beim Betrieb und Rückbau von Kern- kraftwerken sowie in Medizin, Industrie und Forschung. Zurzeit lagern die Abfälle in gesicherten Zwischenlagern an der Erdoberfläche. Das Kernenergiegesetz (KEG, SR 732.1) gibt vor, dass die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden müssen (Art. 30 Abs. 2 KEG). Die Entsorgung ist deshalb eine nationale Aufgabe. Das KEG schreibt weiter vor, dass die radioaktiven Abfälle so entsorgt werden müssen, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist (Art. 30 Abs. 3 KEG). Nach heutiger all- gemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnis bietet eine geologische Tiefenlagerung der radioaktiven Abfälle dafür die beste Gewähr. Das entsprechende Standortauswahlverfahren wird im Sachplan geo- logische Tiefenlager geregelt (nachfolgend: Sachplan). Dieser ist ein im Raumplanungsgesetz verankertes Planungsinstrument des Bundes für gesamtschweizerisch bedeutungsvolle Infrastrukturanlagen. Am 2. April 2008 verabschiedete der Bundesrat den Konzeptteil des Sachplans. Da- rin sind die Sachziele des Bundes sowie Verfahren und Kriterien festge- legt, nach denen das Standortauswahlverfahren schrittweise und syste- matisch für die beiden Lagertypen SMA (schwach- und mittelradioak- tive Abfälle) und HAA (hochradioaktive Abfälle / abgebrannte Brenn- elemente) durchgeführt werden soll. Ziel des Verfahrens ist es, je einen Standort für ein geologisches Tiefenlager für HAA und SMA festzu- legen, wobei auch ein Kombi-Lager für beide Typen möglich ist. Das Ver- fahren ist in drei Etappen gegliedert, die jeweils durch Vernehmlassungen und Bundesratsentscheide abgeschlossen werden: Etappe 1, Identifizie- rung geeigneter geologischer Standortgebiete (je für beide Lagertypen, abgeschlossen im November 2011); Etappe 2, Auswahl von mindestens zwei Standorten je Lagertyp; Etappe 3, Standortwahl und Rahmenbe- willigungsverfahren für beide Lagertypen. Der Bundesratsentscheid zu Etappe 3 ist der Beginn der Bewilligungsverfahren nach KEG (Rahmen-, Bau-, Betriebsbewilligung).

B. Einbezug des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mehrfach Beschlüsse zum Thema Entsorgung radioaktiver Abfälle gefasst. Wegen der grossen vom Kanton Zürich zu tragenden Sonder- und Zentrumslasten sprach sich der Regierungsrat zu Beginn des Sachplanverfahrens, im Oktober 2008, gegen ein Tiefenlager auf Kantonsgebiet aus (RRB Nr. 1656/2008). Anlässlich der Anhörung zur Etappe 1 des Sachplans forderte der Regierungsrat zudem eine gleich- wertige Datengrundlage für alle Standortgebiete (RRB Nr. 681/2011). Stellungnahmen des Kantons Zürich im Rahmen dieses Sachplanver- fahrens unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (Vernehmlas- sungsreferendum) gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung (LS 101), wie entsprechende Abklärungen anlässlich der Anhörung zur Etappe 1 ergeben haben (vgl. RRB Nr. 681/2011). Daher untersteht auch die vorliegende Stellungnahme nicht dem (kantonalen) Referendum.

C. Beurteilung der Vernehmlassungsunterlagen Sicherheit hat bei einem Tiefenlager für radioaktive Abfälle die grösste Bedeutung. Entsprechend legt das Standortauswahlverfahren den Schwer- punkt auf die sicherheitstechnischen Kriterien; raumplanerische und sozioökonomische Gesichtspunkte spielen für die Standortwahl eine nachgeordnete Rolle. Mit dem Bundesratsentscheid zu Etappe 1 lief Ende 2011 die Etappe 2 an. Sie umfasste im Wesentlichen folgende Themen: provisorische Sicherheitsanalysen und Einengung der Standortgebiete, Lokalisierung und Anordnung der Oberflächenanlagen (Objektblätter), Ausgestaltung der regionalen Partizipation (mit sogenannten Regional- konferenzen) und sozioökonomische Grundlagenstudien (insbesondere Gesellschaftsstudie, Monitoring und vertiefte Untersuchungen, regionale Entwicklung, Abgeltungen). Der Ausschuss der Kantone (AdK) als politisches Leitgremium der vom Sachplanverfahren betroffenen Kantone (AG, BL, NW, OW, SH, SO, TG und ZH) wird vom Vorsteher der Baudirektion des Kantons Zürich ge- leitet, sein Sekretariat ist der Baudirektion angegliedert. Der AdK stellt gemäss dem Pflichtenheft im Konzeptteil des Sachplans die Zusammen- arbeit zwischen den Regierungen der Standortkantone und den betrof- fenen Nachbarkantonen und Nachbarstaaten sicher und gibt zuhanden des Bundes Empfehlungen ab. In seinem Auftrag befassen sich kantons- interne und externe Fachleute mit sicherheitstechnischen Fragen. Der AdK verabschiedete am 18. September 2017 seine Stellungnahme zum Stand der Etappe 2 und nahm eine Gesamtbeurteilung der Etappe 2 des Sach- plans vor.

Die Erarbeitung der AdK-Stellungnahme wurde wie in Etappe 1 von der Fachkoordination der Standortkantone organisiert, dem Gremium der Projektleiterinnen und Projektleiter der betroffenen Kantone. Sicher- heitstechnische Grundlage war der Fachbericht der unter der Leitung des Kantons Zürich stehenden Arbeitsgruppe Sicherheit Kantone (AG SiKa) mit der unabhängigen Kantonalen Expertengruppe Sicherheit (KES). Der Fachbericht ist Bestandteil und Anhang der AdK-Stellungnahme. Die Fachleute der Baudirektion waren massgeblich an deren Erarbeitung be- teiligt. Die Regionalkonferenzen der zwei im Kanton Zürich betroffenen Re- gionen Nördlich Lägern und Zürich Nordost erarbeiteten 2017 je eine Stellungnahme zur Etappe 2. Im Rahmen der Vernehmlassung reichten die betroffenen Gemeinden und Regionen ihre Stellungnahmen direkt beim UVEK ein. Diesen Stel- lungnahmen kann entnommen werden, dass im Grundsatz Zustimmung zum Verfahren geäussert wird, wobei der Sicherheit grösste Beachtung zu schenken sei und gleichzeitig eine vergleichbare Datengrundlage für alle im Verfahren verbleibenden Standortgebiete gefordert wird. Einzelne Punkte werden in die vorliegende Stellungnahme aufgenommen.

D. Folgerungen Das Sachplanverfahren hat sich bewährt. Das etappenweise Vorgehen ermöglicht eine schrittweise Einengung bei der Standortwahl für geolo- gische Tiefenlager. Gleichzeitig bietet das Konzept des Sachplans die not- wendige Flexibilität, wenn zusätzliche Abklärungen notwendig werden bzw. mehr Zeit für die Klärung einzelner Fragen gewährt werden muss. Die Gremien des Sachplans schaffen dabei den notwendigen Raum für Diskussionen, sodass im Austausch der Akteure Anpassungen vorge- nommen werden können. In Bezug auf den Einengungsprozess sind sich alle überprüfenden Instanzen einig, dem Bundesrat die Standortgebiete Jura Ost (AG), Nördlich Lägern (AG/ZH) und Zürich Nordost (ZH) zur Weiterbearbeitung in Etappe 3 zu empfehlen. Wie der AdK in seiner Stellungnahme schreibt, sind allerdings auch Mängel festzustellen: Die Prozessführung des Bundesamts für Energie (BFE), die Planung und Durchführung der Grundlagenarbeiten durch die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) und die sicherheitstechnische Überprüfung der Vorschläge der Nagra durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) überzeugen nicht in allen Punkten. Die Führung des BFE beschränkt sich zu oft auf die formale Abhandlung vorgesehener Schritte, in der Planung der Nagra fehlen unter anderem Referenzprojekte als wesentliche Grund- lage für den Bau der Lager, und die wissenschaftlich-technische Begut- achtung der Nagra-Arbeiten in den Bereichen Geomechanik/Bautech- nik durch das ENSI ist nicht ausreichend.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Entsorgung radioaktive Abfälle, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sachplan@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Ergebnisbericht zu Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Das Sachplanverfahren hat sich bewährt. Das etappenweise Vorgehen ermöglicht eine schrittweise und systematische Einengung bei der Wahl geeigneter Standorte für geologische Tiefenlager. Gleichzeitig bietet das Konzept des Sachplans die notwendige Flexibilität, wenn zusätzliche Ab- klärungen notwendig werden bzw. mehr Zeit für die Klärung einzelner Fragen gewährt werden muss. Die Gremien des Sachplans schaffen da- bei den notwendigen Raum für Diskussionen, sodass im Austausch der Akteure Anpassungen vorgenommen werden können. In Bezug auf den Einengungsprozess sind sich alle überprüfenden Instanzen einig, dem Bun- desrat die Standortgebiete Jura Ost (AG), Nördlich Lägern (AG/ZH) und Zürich Nordost (ZH/TG) zur Weiterbearbeitung in Etappe 3 zu emp- fehlen. Allerdings stellen wir auch Mängel fest: Die Prozessführung des Bun- desamts für Energie (BFE), die Planung und Durchführung der Arbeiten für das geologische Tiefenlager durch die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) und die sicherheitstechnische Überprüfung der Vorschläge der Nagra durch das Eidgenössische Nuklear- sicherheitsinspektorat (ENSI) überzeugen nicht in allen Punkten. Der Ausschuss der Kantone (AdK) verabschiedete im September 2017 seine Stellungnahme zu Etappe 2. Die Empfehlungen des AdK und der Arbeitsgruppe Sicherheit Kantone / Kantonale Expertengruppe Sicher- heit (AG SiKa/KES) teilen wir. Wir sind der Auffassung, dass der Sach- plan in Etappe 3 mit den Prinzipien Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Fairness und Glaubwürdigkeit grundsätzlich sicherheitsgerichtet bewäl- tigt werden kann, wenn folgende Punkte beachtet werden:

1. Sicherheit: Grundsatz, Einengung der Standortgebiete, Referenzprojekte, Sicherheitsnachweis Sicherheit ist oberstes Gebot bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Die Beurteilung der kantonalen Fachleute zeigt, dass die Zurückstellung der möglichen Wirtgesteine Brauner Dogger, Effinger Schichten und Hel- vetische Mergel gemäss Vorschlag der Nagra gerechtfertigt ist. Es ist fol-

gerichtig, dass ausser dem Opalinuston alle anderen Wirtgesteine (und die damit verbundenen geologischen Standortgebiete) aus sicherheits- technischen Gründen nicht mehr weiterverfolgt werden sollten. Somit ist auch die Zurückstellung der drei SMA-Standortgebiete Wellenberg, Süd- randen und Jura-Südfuss gerechtfertigt: Diese weisen derart deutliche sicherheitstechnische Schwächen auf, dass sie für ein geologisches Tie- fenlager nicht weiterverfolgt werden sollten. Der Weiterzug der beiden Standortgebiete Zürich Nordost und Jura Ost in die Etappe 3 ist nach- vollziehbar. Die zwischenzeitliche Zurückstellung von Nördlich Lägern gemäss Vorschlag der Nagra dagegen war nicht gerechtfertigt. Deren Argu- ment eines zu geringen Platzangebots wegen Einschränkungen durch Tie- fenlage und Tektonik ist aufgrund der heutigen Kenntnislage zu wenig stichhaltig. Das Fehlen eines stufengerechten und bautechnisch fachge- rechten Referenzprojekts auf aktuellem Kenntnis- und Planungsstand hat zum Scheitern einer korrekten Bewertung der Lagerstandorte bei- getragen. Was die Interpretation der Seismikdaten sowie Platzbedarf und Platzangebot für HAA in Nördlich Lägern angeht, kamen die kantona- len Fachleute wie auch das ENSI und die das ENSI unterstützende Ex- pertengruppe Geologische Tiefenlagerung (EGT) zum Schluss, dass auf- grund der vorliegenden Daten nicht nachgewiesen ist, dass in Nördlich Lägern ein zu kleines Platzangebot vorhanden sei. Zudem haben die Stand- ortgebiete Zürich Nordost und Jura Ost grössere Schwächen als von der Nagra angenommen – der Erosion sind sie weit stärker ausgesetzt als Nördlich Lägern. Da alle drei Standorte aus heutiger Sicht sicherheits- technisch die Mindestanforderungen erfüllen, gleichzeitig aber unter- schiedliche Schwächen und Stärken aufweisen, sind in Etappe 3 zwin- gend alle drei weiter zu untersuchen. Nur so kann gewährleistet werden, schliesslich den vergleichsweise sichersten Standort zur Auswahl zu ha- ben. Dabei sollten gezielt die heute erkannten Ungewissheiten und mög- lichen sicherheitstechnischen Schwächen der einzelnen Standortgebiete untersucht werden. Die Diskussion alternativer Lagerkonzepte (einschliesslich der Rück- holbarkeit) blieb unter den Erwartungen des AdK aus dessen Forderun- gen zu Etappe 1 des Sachplanverfahrens. Es fehlt weiterhin eine detail- lierte Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen verschiedener Lager- konzepte. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Vernehmlassungsvorlage alle drei Standorte weiterverfolgt werden sollen, ist die Verwendung eines einzigen Konzepts pro Lagertyp (SMA/HAA) ohne Variationsbreite für die konkrete Auslegung des Lagers am jeweiligen Standort zwar ver- tretbar. In Etappe 3 müssen jedoch standortspezifische Lagerkonzepte (mit Alternativen) entwickelt werden. Gestützt darauf sind bautechnische Referenzprojekte zu erarbeiten. Diese wiederum sind wesentliche Grund- lage für die Beurteilung der Sicherheit der Standorte.

Bei der Analyse der Zusatzdokumentation der Nagra und der verschie- denen Gutachten und Stellungnahmen fällt auf, dass Ausbildung und Aus- wirkung der Auflockerungszone als ursprüngliche Argumentation gegen grössere Tiefenlagen (vor allem in Nördlich Lägern) faktisch fallenge- lassen wurden. Das ENSI und seine Fachleute begründen die Empfehlung auf Verbleib von Nördlich Lägern mit der Wahl anderer Gebirgsmodelle als die Nagra und dem Datenmangel. Die im Januar 2016 angebrachte Kritik der kantonalen Fachleute wurde vor allem im Bereich Bautech- nik/Geomechanik zumindest in den vorliegenden Dokumenten der Nagra nicht aufgenommen. Auch hat sich das ENSI bisher nicht zur Kritik der kantonalen Fachleute geäussert; die entsprechende Anfrage des AdK an das verfahrensleitende BFE zu Beginn des Jahres 2018 wurde formalis- tisch abgelehnt. Aus den Mängeln der provisorischen Sicherheitsanaly- sen der Nagra zur Standortbewertung, insbesondere des Standorts Nörd- lich Lägern, sollen für die Etappe 3 die Lehren gezogen werden. Es sind dies die Erhöhung des wissenschaftlich-technischen Standards auf dem Gebiet der Geomechanik und Bautechnik seitens der Nagra und die kri- tische Begleitung dieser Arbeiten durch das ENSI mittels eines stufen- weisen Sicherheitsnachweises. Anträge: – In Etappe 3 sind die drei verbleibenden Standortgebiete (Jura Ost, Nörd- lich Lägern und Zürich Nordost) mit dem Wirtgestein Opalinuston vertieft, gleichwertig und vergleichbar zu untersuchen. Dabei sind die in Etappe 2 erkannten Ungewissheiten und möglichen sicherheitstech- nischen Schwächen (u. a. betreffend Geomechanik, Bautechnik und Erosion) gezielt zu untersuchen. – Die übrigen Standortgebiete sind aus sicherheitstechnischen Gründen nicht geeignet und aus dem Verfahren auszuschliessen. – In Etappe 3 sind standortspezifische Lagerkonzepte (mit Alternativen einschliesslich Stärke-/Schwächeprofilen) als Grundlage für die jewei- ligen bautechnischen Referenzprojekte (mit konkreter Lagerausle- gung) zu entwickeln. – Als Grundlage für den Sicherheitsnachweis und die provisorische Stand- ortwahl (durch die Nagra) in Etappe 3 hat die Nagra ein Referenzpro- jekt zu erarbeiten, in welchem der aktuelle Stand des Wissens und der Planung abgebildet wird. – Am Ende von Etappe 3 müssen für jeden Standort Eignungsaussagen auf der Grundlage umfassender Sicherheitsnachweise vorliegen. Hier- zu sind frühzeitig standortspezifische Nachweiskonzepte zu schaffen, in denen dargelegt ist, ob und wie die Sicherheit des Tiefenlagers ge-

währleistet ist. Dazu gehört auch ein Verfahren mit Bewertungsmass- stäben, wonach der sicherheitstechnische Vergleich der Standorte zu­ verlässig und korrekt durchgeführt werden kann, was die Auswahl eines Standorts (pro Lagertyp SMA/HAA) erlaubt. – Die Nagra und das ENSI (für die regulatorische Sicherheitsforschung) haben je für ihre Aufgabenbereiche ein kohärentes Konzept für For- schung, Entwicklung und Demonstration auszuarbeiten, das unter grösstmöglichem Einbezug des Untergrundlabors Mont Terri im Kan- ton Jura übertragbare Daten und Erkenntnisse liefert. Damit sollen alle massgeblichen nichtstandortbezogenen Fragen noch vor den eigent- lichen Bewilligungsverfahren umfassend angegangen werden. Die Er- gebnisse sind am später gewählten jeweiligen Tiefenlagerstandort in dessen Felslabor zu überprüfen. – Ab Beginn der Etappe 3 hat das ENSI innerhalb eines Jahres zu Fach- berichten der AG SiKa/KES konkret und spezifisch Stellung zu be- ziehen. – Der Kanton Zürich unterstützt die sicherheitstechnischen Empfeh- lungen des AdK (Nrn. 5–7) und der AG SiKa/KES zu Etappe 2 im Sinne eigener Anträge. – Die Anträge sind an geeigneter Stelle in den Ergebnisbericht aufzu- nehmen.

2. Konditionierung der Abfälle und Abklinglager Wie wir schon in der Stellungnahme zum Entsorgungsprogramm 2008 gefordert haben (RRB Nr. 1089/2012), ist eine Sicht aufs Ganze wichtig, um die schädlichen Auswirkungen der Abfälle und der Abfallbehand- lung möglichst gering zu halten. Dazu muss der Eintrag von Metallen und organischem Material in ein Tiefenlager möglichst gering gehalten wer- den. Betriebsabfälle sind entsprechend zu behandeln. Abfälle, die in- nerhalb von wenigen Jahrzehnten ihre Radioaktivität abgeben (abklin- gen), sind über die derzeit vorgesehenen 30 Jahre hinaus in einem Abkling- lager zwischenzulagern und nicht ins Tiefenlager einzulagern. Damit soll die Menge an Materialien, die freigemessen werden können (deren Radioaktivität natürlich vorkommende Werte erreicht hat), vergrössert und so die Mengen an Nuklearabfällen verkleinert werden. Dies gilt bei- spielsweise für die Stilllegungsabfälle, die bis zu einem Drittel des heute erwarteten Gesamtvolumens ausmachen können.

Anträge: – Es ist darzulegen, wie eine Vermeidung von (gasbildenden) organischen Stoffen und metallischen Materialien in schwach- und mittelaktiven Abfällen erzielt wird. – Es ist darzulegen, inwieweit vorgeschlagene Abklärungen hinsichtlich zusätzlicher Szenarien mit alternativer Behandlung von Abfällen durch- geführt wurden und welche Ergebnisse hierbei erzielt wurden. – Es ist darzulegen, wie Abfallvolumen und Konditionierungsmatrizen optimiert werden können. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Betrach- tungen hinsichtlich der hoch mit Aktivität beladenen Ionentauscher- harze (IAH) angegangen wurden bzw. ob und welche Massnahmen hinsichtlich des als geeignet erachteten Pyrolyseverfahrens weiter- verfolgt werden.

3. Verstärkung der Prozessführung durch den Bund Der Pilotcharakter des Verfahrens erfordert, dass die Verfahrensfüh- rung strengen Ansprüchen genügt. Das BFE hat die Führung des Prozes- ses deshalb zwingend als solche wahrzunehmen sowie vorausschauend und umsichtig auf laufende Entwicklungen einzugehen. Dies umfasst ein rechtzeitiges Aufnehmen von technischen und nichttechnischen An- liegen und ein Wahrnehmen von Sensibilitäten der betroffenen Stand- ortkantone, Regionen und Deutschlands sowie die entsprechende Koordi- nation auf Bundesebene. Führung umfasst auch den Willen, einerseits wo nötig zusätzliche Abklärungen durchzuführen und sich anderseits auf zentrale Arbeiten zu konzentrieren. Bisherige und zu erwartende Be- funde (beispielsweise aus der Gesellschaftsstudie) sind in der Planung zu berücksichtigen. Zudem sind Ablauf und Prozessschritte bezüglich der Standortvorauswahl für die Ausarbeitung von Rahmenbewilligungsge- suchen durch die Nagra zusammen mit allen Akteuren zu überprüfen. Gemäss heutiger Planung wird die Nagra ihre Standortwahl 2022 be- kanntgeben. Somit verbleiben nur vier Jahre für die Durchführung, In­ terpretation und Schlussfolgerung aus allen notwendigen erdwissen- schaftlichen Untersuchungen, wobei die Tiefbohrungen erst ab 2019 be- gonnen werden können. Ausserdem vergehen zwischen Standortwahl und Vernehmlassung zu Etappe 3 (voraussichtlich 2028) sechs Jahre. Antrag: – Ablauf und Prozessschritte der Standortauswahl für die Ausarbeitung von Rahmenbewilligungsgesuchen durch die Nagra sind zusammen mit allen Akteuren zu überprüfen. Im Hinblick auf die Bekanntgabe der provisorischen Standortwahl (durch die Nagra, voraussichtlich im Jahr 2022) ist eine Beurteilung aller relevanten Daten und Befunde

im Rahmen der Sachplangremien vorzunehmen. Allenfalls drängt sich eine Grobprüfung durch das ENSI auf. Die Gesamtheit der Befunde und Erkenntnisse am Ende der letzten Phase des laufenden Auswahl- verfahrens (Etappe 3) muss eine ausreichende Entscheidungsgrund- lage bilden, um die abschliessende Standortauswahl vornehmen und hinreichend begründen zu können. Dieses Anliegen ist an geeigneter Stelle im Ergebnisbericht aufzunehmen. Wir unterstützen damit die entsprechenden Empfehlungen des AdK (Nrn. 1 und 4) und seiner Fachleute.

4. Nachvollziehbarkeit der Argumentation, Dokumentations- struktur Die Komplexität des Projekts der geologischen Tiefenlagerung wider- spiegelt sich in den umfassenden Unterlagen, die vor dem Sachplanver- fahren und während des Verfahrens erarbeitet wurden. Die Dokumen- tation des Projekts Tiefenlager ist bisher mehr organisch gewachsen, als systematisch gegliedert. So ist es für die allermeisten Beteiligten eine Herausforderung, die Übersicht über die Dokumente und deren Gültig- keit zu behalten. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheide erfordert eine übersichtliche Behandlung der Arbeitspakete, von der Detailebene bis hin zur Entscheidungsfindung einer Etappe. Dies gilt nicht nur für die heu- tigen, sondern auch für spätere prozessführende Generationen. Gleich- zeitig ist der Wissenserhalt sicherzustellen, sei es mit Blick auf neu mit dem Thema betraute Mitarbeitende, aber auch mit Blick auf die kommen- den Generationen von Fachleuten, Politikerinnen und Politikern und der Bevölkerung. Daher sind Anpassungen in Richtung einer struktu- rierten und systematischen Dokumentation vorzunehmen. Die komplexen Fachfragen und die hochsensible Thematik fordern das Milizsystem in den betroffenen Gemeinden bis an seine Grenzen. Argumente und Entscheidungsgrundlagen müssen über Jahrzehnte ent- wickelt und auch weitergegeben werden, damit die jeweils handelnden und betroffenen Generationen das Projekt zielführend und gezielt zu Ende bringen können. Die generationsübergreifende Nachvollziehbar- keit der Entscheide ist ein wesentliches Element, um das langfristige Ver- trauen der Akteure (Wissenschaft, Politik, Bevölkerung) in den Prozess und die Ergebnisse sicherzustellen. Antrag: – Im Sinne der Nachvollziehbarkeit und des Wissenserhalts ist (insbe- sondere von der Nagra) eine strukturierte und systematische Dokumen- tation zu führen. Entscheidungspunkte müssen umfassend dokumen- tiert sein, und es muss nachvollzogen werden können, wenn neue Er-

kenntnisse ältere Kennwerte oder frühere Planungskonzepte ersetzen. In jeder Planungsphase muss der aktuelle Kenntnis- und Planungs- stand widerspruchsfrei ersichtlich sein. Die Wahl von Lagerkonzept und Standort(en) muss widerspruchsfrei und unter Abwägung aller Vor- und Nachteile in einem Bericht zum Sicherheitsnachweis plausi- bel dargelegt werden. Dieses Anliegen ist an geeigneter Stelle in den Ergebnisbericht aufzunehmen. Wir unterstützen damit die entsprechende Empfehlung des AdK (Nr. 2).

5. Rolle des Kantons bzw. der Kantone Kein anderes Sachplanverfahren ist so langfristig angelegt, hat so viele Arbeitsgruppen und eine organisierte regionale Partizipation wie der Sachplan geologische Tiefenlager. Entsprechend umfassend sind die Auf- gaben auch für die Kantone: Einerseits sind sie aufgefordert, den Bund im Rahmen des Sachplans zu stärken, anderseits ist es für die Kantone zentral, die Regionen in deren Anliegen zu unterstützen sowie ihre eige- nen Anliegen einzubringen. Mit der Konkretisierung des Projekts Tie- fenlager werden die Aufgaben und der entsprechende Aufwand für die im Verfahren verbleibenden Kantone weiter zunehmen. Die Kantone spie- len im Gesamtverfahren eine wichtige eigenständige wie auch vermit- telnde Rolle zwischen den verschiedenen Akteursgruppen. Mit ihren Beiträgen in den zahlreichen Arbeitsgruppen oder im Rahmen verschie- dener technischer Fachberichte und Stellungnahmen, mit ihrer Unter- stützung bei Vorabklärungen auf behördlicher Stufe und im Vermitteln von entsprechenden Kontakten haben die Kantone wesentlich zur Quali- tätsverbesserung der Produkte und des Prozesses wie auch gesamthaft zur Akzeptanz des Verfahrens beigetragen. Zudem haben sie mit der Gesellschaftsstudie ein wichtiges, zuvor ungenügend behandeltes Thema angestossen; im Brennpunkt stehen dabei mögliche Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Image (Innen- und Aussensicht) einer Region sowie das Aufdecken von Betroffenheitsdynamiken. Damit wurde auch ein Anliegen der Re- gionen aufgenommen. Von den verschiedenen kantonalen Aktivitäten profitieren alle Verfahrensbeteiligten. Wir erwarten, dass die Rolle der Kantone von allen Akteuren im Sachplanverfahren anerkannt wird, zumal ein Tiefenlager dereinst im Gebiet eines Kantons oder gar kan- tonsübergreifend erstellt wird. Wir sind an einem erfolgreichen Abschluss des Projekts interessiert und wollen dazu beitragen, dass ein Standort- entscheid für ein Tiefenlager in der betroffenen Region akzeptiert wer- den kann. Gleichzeitig ist es in unserem Interesse und auch im Interesse der Regionen, die Planung des Tiefenlagers hinsichtlich sicherheitstech- nischer Gesichtspunkte zu beurteilen.

Antrag: – Das Interesse, die starke Rolle und der bedeutende Beitrag des Kan- tons Zürich (und anderer Kantone) betreffend die sicherheitstechni- sche Beurteilung der Tiefenlager-Planung durch kantonale Fachleute ist vom Bund zu akzeptieren und zu unterstützen, auch wenn diese Beurteilung Gesichtspunkte und Dokumente zum Tiefenlager um- fasst, die nicht ausdrücklich Teil des Sachplans sind, wie beispielsweise das Entsorgungsprogramm oder die Kostenstudie. Wir unterstützen damit die entsprechende Empfehlung des AdK (Nr. 13).

6. Sicherstellung der finanziellen Mittel Die vielfältigen Langfristaufgaben lassen sich nur ernsthaft bewälti- gen, wenn ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Bisher haben die Entsorgungspflichtigen Bund, Kantone und Regionalkonferenzen finanziell unterstützt. Jüngst aufgekommene Forderungen nach Kür- zung der Beiträge an die Kantone und deren externen Fachleute gehen in die falsche Richtung. In Anbetracht der kantonalen Leistungen im Sachplan erachten wir eine Kürzung der Beiträge an die Kantone, die ohnehin nur einen Teil ihrer Aufwendungen decken, als nicht gerecht- fertigt. Müsste der Kanton wegen gekürzter Mittel seine Leistungen ein- schränken, hätte dies negative Folgen auf die Prozess- und Produktquali- tät wie auch allgemein auf die Akzeptanz der Entsorgung radioaktiver Abfälle in den betroffenen Regionen. Als besonders stossend erachten wir die von der Nagra vorgenommene Kürzung der finanziellen Beiträge für die Kantonale Expertengruppe Sicherheit, sodass die Kantone ge- zwungen sind, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Ebenso bedeutsam ist, dass auch das BFE, das ENSI und die Regionen die notwendigen finanziellen, personellen und zeitlichen Mittel erhalten, damit die Prozessführung und die behördliche Überprüfung und Be- gleitung umfassend wahrgenommen werden können. Es ist für das Fort- kommen des Verfahrens selber und für das Vertrauen der breiten Be- völkerung in das Verfahren ausserordentlich wichtig, dass die notwendi- gen Mittel bereitgestellt werden, damit Behörden auf allen Ebenen ihre Rollen wahrnehmen können. Anträge: – Die finanzielle Unterstützung der Standortkantone durch die Nagra (bzw. die Entsorgungspflichtigen) ist mindestens im bisherigen Rah- men bis Ende der Etappe 3 beizubehalten. – Die finanzielle Unterstützung für die Kantonale Expertengruppe Si- cherheit ist bis Ende der Etappe 3 von der Nagra (bzw. den Entsor- gungspflichtigen) zu tragen (derzeitige Schätzung für den Zeitraum 2019–2022: Fr. 330 000 pro Jahr).

– Die finanzielle Unterstützung der Standortregionen durch die Nagra (bzw. die Entsorgungspflichtigen) ist mindestens im bisherigen Rah- men beizubehalten. Auch die Aufwendungen der Gemeinden für Auf- gaben im Zusammenhang mit dem Tiefenlager sind nach dem Ver- ursacherprinzip zu entschädigen. Wir unterstützen damit die entsprechende Empfehlung des AdK (Nr. 3).

7. Oberflächenanlagen Im Januar 2012 veröffentlichte die Nagra für jede der sechs Standort- regionen aus Etappe 1 des Sachplanverfahrens Vorschläge zur Platzie- rung der Standortareale von Oberflächenanlagen (OFA). Kantone, al- len voran der Kanton Zürich, und Gemeinden äusserten insbesondere Kritik an einzelnen Standortvorschlägen: Alle 20 von der Nagra vor- geschlagenen Standorte befanden sich im Gewässerschutzbereich Au. Nach Nagra-eigenen Kriterien wären jedoch Standorte ausserhalb des Au-Bereichs «günstig» gewesen (das heisst, alle vorgeschlagenen Stand- orte lagen im ungünstigen Au-Bereich). Dabei geht es nicht darum, ob OFA im Gewässerschutzbereich Au gebaut werden können oder dür- fen, sondern ob sie in solchen – insbesondere in strategischen Interes- sengebieten für die Trinkwasserversorgung – gebaut werden sollen. Als strategische Interessengebiete gelten die für die langfristige Trinkwasser- versorgung wichtigsten Grundwasservorkommen des Kantons wie z. B. der Rheingrundwasserstrom. Diese Sichtweise trägt der Risikovermei- dung in einer frühen Planungsphase Rechnung, vor allem da die OFA eine geringe Standortgebundenheit aufweisen. Risikoanalysen mit Ge- fährdungsszenarien werden erst viel später im Verfahren, bei Einreichung der Bau- und Betriebsbewilligung für die Tiefenlager, vorliegen. Diese Haltung haben wir bereits 2012 vertreten (RRB Nr. 682/2012). Schliess- lich geht es um die künftige und langfristige Trinkwassergewinnung für weit über eine Million Zürcherinnen und Zürcher aus den drei Grund- wasserschutzarealen Rheinau (in Zürich Nordost), Rafzerfeld und Weiach (in Nördlich Lägern), was gemäss kantonalem Richtplan dereinst mit der Fertigstellung einer Ringleitung möglich sein wird. Auch die Trinkwasser- versorgung ist eine Langfristaufgabe, die es vollumfänglich zu sichern gilt. OFA können auch ausserhalb des Au-Bereichs gebaut werden. Im Ge­ gensatz dazu sind andere im Au -Bereich bewilligte Bauten (beispiels- weise der Rangierbahnhof Limmattal) standortgebunden. Falls es keine anderweitigen Möglichkeiten gibt, hat sich der Kanton nicht grundsätz- lich gegen den Bau von OFA im Au -Bereich gestellt. Es gilt im Au -­

Bereich aber zu unterscheiden: erstens nach der Wichtigkeit des betref- fenden Grundwasservorkommens (von strategischer oder weniger grosser Bedeutung) und zweitens nach der Lage des OFA-Standortes bezüglich dem Grundwasservorkommen (randlich oder mitten drin). Entspre- chend diesen Kriterien kann mit dem Vorschlag für eine OFA bei Mar­ thalen/Rheinau in Zürich Nordost (ZNO-6b) sowie bei Weiach in Nörd- lich Lägern (NL-2) – falls optimiert – weitergearbeitet werden; den zwei- ten Standort in Nördlich Lägern (Stadel ZH, NL-6) lehnen wir dagegen ab, da er ins Windlacher Feld entwässert, das wiederum im Zuströmge- biet zum Grundwasserschutzareal Weiacher Hard liegt. Dieses soll künf- tig die Trinkwasserversorgung von rund 200 000 Personen sicherstellen. Mit den Grundsätzen zur Platzierung und Ausgestaltung der Ober- flächenanlagen im Ergebnisbericht (Kap. 2.4) sind wir somit nicht ein- verstanden. Einerseits sind diese dahingehend zu ergänzen, dass die Plat- zierung der Oberflächenanlagen nicht in strategischen Interessenge- bieten für die Trinkwasserversorgung oder deren Zuströmgebieten er- folgen darf. Anderseits sind schutzwürdige Biotope gemäss Art. 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes gleich wie Fruchtfolgeflächen und Wald zu schonen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebens- räume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu de- ren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Der Ergebnisbericht ist entsprechend anzupassen. Es ist zu beachten, dass beide vorgesehenen Standortareale für OFA in Nördlich Lägern (NL-2 und NL-6) in einem Hochwasser-Gefährdungs- gebiet liegen. Durch die Erstellung von Bauten und Anlagen in einem Ge- fährdungsgebiet wird das Risiko erhöht. Entstehen durch das Eintreten von Naturgefahren Schäden in einem Tiefenlager, kann dies auch im Bereich von nuklearem Abfall zu beträchtlichen Umweltauswirkungen führen und verschiedene schutzwürdige Objekte gefährden. Gemäss Bun- desvorgabe darf das Hochwasserrisiko durch neues Schadenpotenzial nicht erhöht werden. Dem Schutz vor Hochwasser und Massenbewegun- gen ist daher besonders Rechnung zu tragen. Zudem ist zu beachten, dass das Standortareal NL-2 innerhalb des Bereichs B eines Naturschutz- gebiets von nationaler Bedeutung (IANB Kiesgrube Rüteren) liegt. NL-6 betrifft keine inventarisierten Schutzobjekte, grenzt allerdings auch un- mittelbar an einen Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung (Wild- tierkorridor Glattfelden, ZH 10), und die Erschliessung der Anlage liegt teilweise im Korridor.

Zum OFA-Standortareal in Zürich Nordost (ZNO-6b) ist im Objekt- blatt 3.6 festgehalten, dass dieses Areal vor allem bedeutende Verluste an Fruchtfolgeflächen sowie die Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors von regionaler Bedeutung zur Folge hätte. Es ist zu beachten, dass zur Amphibienzugzeit an der Poststrasse zwischen dem Amphibienlaichge- biet von nationaler Bedeutung (ZH726) und dem Bergholz auch eine starke Amphibienwanderung stattfindet (Amphibienzugstelle Rhei- nau–Bergholz). Zudem würde der Bau von OFA im Standortareal ZNO-6b grössere Waldflächen beanspruchen. Weiter weisen wir dar- auf hin, dass das vorgesehene OFA-Standortareal ZNO-6b unmittelbar neben einer Erdgasleitung liegt, die mit 64 bar Betriebsdruck und 10 Zoll Durchmesser der Störfallverordnung unterstellt ist. Dies erfordert wäh- rend Bau und Betrieb des Tiefenlagers eine Koordination mit der Stör- fallvorsorge der Erdgasleitung. Übergeordnete Anträge: – Die Platzierung der Oberflächenanlagen darf nicht in strategischen Interessengebieten für die Trinkwasserversorgung, insbesondere nicht in Grundwasserschutzarealen oder daran angrenzend und deren Zu- strömgebiete, erfolgen. Der Ergebnisbericht (Kap. 2.4) ist entspre- chend zu ergänzen. Wir unterstützen überdies die entsprechenden Empfehlungen des AdK (Nrn. 8 und 9) im Sinne eigener Anträge. Anträge zu Nördlich Lägern: – Der vorgesehene Standort für eine OFA in Nördlich Lägern bei Stadel (NL-6) ist wegzulassen. Das Objektblatt 3.3 ist entsprechend anzu- passen. – Der vorgesehene Standort für OFA in Nördlich Lägern bei Weiach (NL-2) ist zu optimieren (d. h., zum Beispiel in Richtung NL-2a zu ver- schieben), sodass die Trinkwasserressourcen, die mit dem Grund- wasserschutzareal Weiacher Hard geschützt sind, nicht berührt wer- den. Im Objektblatt 3.3 ist dies als Vorgabe zu vermerken. Unter anderem aus Gründen möglicher Einwirkungen Dritter ist auch die untertägige Anordnung der Oberflächenanlagen zu prüfen, wie dies von der Regionalkonferenz Nördlich Lägern gefordert wird. – In der weiteren Planung für das Standortareal NL-2 (Weiach) ist zu prü- fen, ob und welche Schutzmassnahmen in den Bereichen Hochwasser und Massenbewegungen ergriffen werden. Es ist insbesondere zu prü- fen, ob aufgrund der Einstufung als Sonderrisiko-Objekt die Mass- nahmen auf ein Extremhochwasser (EHQ) ausgerichtet werden. Das Objektblatt 3.3 und der Erläuterungsbericht sind entsprechend anzu- passen.

Anträge zu Zürich Nordost: – In Zusammenarbeit mit Kanton und Region sind die Ergebnisse der in Zürich Nordost durchgeführten hydrogeologischen und geophysi- kalischen Untersuchungen bei der Planung des OFA-Standortes in ZNO so zu berücksichtigen, dass das Grundwasserschutzareal Rhei- nau/Rinauerfeld nicht beeinträchtigt wird. – Im Objektblatt 3.6 (Zürich Nordost) ist das Ergebnis der Beurteilung von Raumplanung und Umwelt der Oberflächeninfrastruktur wie folgt zu ergänzen (kursive Textteile): «Umweltseitig wären mit der Realisie- rung der Anlage … vor allem bedeutende Verluste an Fruchtfolgeflä- chen sowie Beeinträchtigungen eines Wildtierkorridors von regiona- ler Bedeutung, eine Migrationsroute für Amphibien / ökologische Ver- netzungsachse und die Zweckentfremdung von Waldareal verbunden.» Der Koordinationsbedarf ist wie folgt zu ergänzen: «Wo eine Bean- spruchung von Fruchtfolgeflächen und schutzwürdigen Biotopen nicht vermieden werden kann, sind mögliche Kompensations- bzw. Ersatz- massnahmen aufzuzeigen. Die Funktion des regionalen Wildtierkorri- dors und der Migrationsroute für Amphibien / ökologischen Vernet- zungsachse darf nicht beeinträchtigt werden.» – Kapitel 2.4 des Ergebnisberichts ist wie folgt zu ergänzen: «Die An- ordnung … soll in Etappe 3 dahingehend optimiert werden, durch eine kompakte Auslegung der Anlage … insbesondere den Verbrauch von Fruchtfolgeflächen sowie die Beanspruchung von Waldareal und schutz- würdigen Biotopen möglichst gering zu halten. Es sind stufengerecht der Nachweis der optimalen Nutzung allfällig zu beanspruchender Fruchtfolgeflächen bzw. der grösstmöglichen Schonung schutzwürdi- ger Biotope zu erbringen und mögliche Kompensations- bzw. Ersatz- massnahmen aufzuzeigen.» – In Objektblatt 3.6 und im Erläuterungsbericht ist der Koordinations- bedarf des OFA-Standortareals in Zürich Nordost (ZNO-6b) mit der Störfallvorsorge der Erdgasleitung zu ergänzen. – Unter anderem aus Gründen möglicher Einwirkungen Dritter ist auch die untertägige Anordnung der OFA zu prüfen, wie dies von der Re- gionalkonferenz Zürich Nordost gefordert wird.

8. Abgeltungen Der Sachplan sieht vor, dass die Gemeinden der Standortregion, die Standortkantone sowie die Entsorgungspflichtigen die Höhe von Abgel- tungen bzw. Kompensationszahlungen auf dem Verhandlungsweg regeln. Die Entsorgungspflichtigen haben bisher kein Bekenntnis abgegeben, der- einst tatsächlich Zahlungen zu leisten. Verschiedene ihrer diesbezügli-

chen Aussagen haben zu einem Vertrauensverlust in den Regionen ge- führt, der letztlich zu einem Scheitern der Standortsuche für ein Tiefen- lager in der Schweiz führen könnte. Der für Etappe 3 erarbeitete Leit- faden soll als Orientierungsrahmen für die Verhandlungen zwischen den Gemeinden der Standortregion, den Standortkantonen sowie den Entsor- gungspflichtigen über die Höhe von Zahlungen für Abgeltungen (und Kompensationen) dienen und entsprechende Eckpunkte definieren (Ver- handlungszweck, Delegationsgrössen, Beginn der Verhandlungen usw.). Das Thema Abgeltungen/Kompensationen ist brisant: Mit den seitens der Entsorgungspflichtigen in der Kostenstudie 2012 genannten Zahlen wur- den hohe Erwartungen geweckt. Es ist für alle Akteure unbestritten, dass die Abgeltungen wesentlicher Bestandteil des Sachplanverfahrens sind und bleiben müssen, da mit diesen eine Region für die Übernahme der nationalen Aufgabe «Entsorgung der radioaktiven Abfälle» entschädigt wird. Wir sind der Ansicht, dass das Verfahren ohne faire Abgeltungen zu scheitern droht; dies muss der Leitung des Sachplans bewusst sein. Antrag: – Sollte die Sicherung von Abgeltungen für die betroffenen Regionen nicht durch die im Leitfaden vorgesehenen Verhandlungen möglich sein, hat der Bund entsprechende gesetzliche Voraussetzungen zu schaffen. Wir unterstützen die entsprechende Empfehlung des AdK (Nr. 16).

9. Partizipation Die regionale Partizipation, insbesondere die Regionalkonferenzen, hat sich bewährt: Im Verlauf der Etappe 2 bildeten sich Gemeinschaf- ten, die sich über politische, kommunale und demografische Grenzen hin- weg kritisch mit einem geologischen Tiefenlager und den im Verlauf der Planung auftretenden Fragen auseinandersetzten und die zu starken Stim- men für die Regionen geworden sind. Engagement und erlangte Kompe- tenz der Regionalkonferenzen im Allgemeinen und der Fachgruppen im Besonderen waren beeindruckend und wertvoll. Sie haben sich auch für die Kantone zu wichtigen Partnern entwickelt: Das heikle Spannungsfeld zwischen den Kantonen als staatlicher Ebene und den Regionalkonferen- zen als «neuer» – zusätzlicher – Ebene zwischen den Gemeinden und den Kantonen konnte nach unserer Auffassung aufgelöst werden. Die Regio- nalkonferenzen sind respektierte Ansprechpartner geworden, und die Kantone akzeptieren die ihnen zugedachte Rolle im Verfahren. Sie stel- len jedoch keine zusätzliche Staatsebene dar. Die Kantone müssen des- halb für den Bund zwingend ebenfalls zentrale Ansprechpartner bleiben.

Die komplexen Fachfragen und die hochsensible Thematik fordern ein Milizsystem bis an seine Grenzen. Erschwerend kommt hinzu, dass kaum mehr unabhängige Fachleute zu finden sind, die unbelastet von Mandaten anderer Funktionsträger im Sachplan die Regionen unter- stützen und beraten können. Uns scheint wichtig, dass alle Akteure in Voll- versammlungen oder anderen Veranstaltungen auch die Risiken und Un- sicherheiten sowie die Minderheitsmeinungen thematisieren und so dem Bedürfnis der Bevölkerung nach möglichst umfassender Information und Transparenz entgegenkommen. Diesem Punkt ist in Etappe 3 verstärkt nachzuleben. Anliegen und Ängste der Bevölkerung ernst zu nehmen, dient der Vertrauensbildung. Nur wenn das Vertrauen gewährleistet ist, vermag das Verfahren im politischen Prozess zu bestehen. Gemäss Konzept regionale Partizipation in Etappe 3 wird den Regio- nen die Freiheit gelassen, ob sie in der Regionalkonferenz eine Behörden- mehrheit einführen wollen. Wir begrüssen dies. Allerdings erachten wir die zeitliche Vorgabe des BFE, wonach die Vereinsgründung noch in Etappe 2 (also bis Ende 2018) umzusetzen ist, als zu knapp bemessen. Es gibt verschiedene rechtliche Fragen zur Vereinsgründung zu klären, wes- halb für diesen Schritt mehr Zeit einzurechnen ist. Anträge: – Im weiteren Verlauf des Prozesses ist zweierlei abzuwägen: Einerseits kommt den (kleineren, aber zentralen) Infrastrukturgemeinden eine besondere Stellung zu in ihrer grösseren Betroffenheit, anderseits muss parallel dazu die Teilnahme der breiten Bevölkerung und weiterer Be- troffener sichergestellt werden, damit die regionale Partizipation ihren Zweck erfüllen kann. – Wir empfehlen, die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Vereinsgründung in der notwendigen Tiefe zu klären. Die Vereinsgründung soll nicht wie vorgesehen in Etappe 2, sondern erst in Etappe 3 umgesetzt werden (Konkretisierung der AdK-Empfehlung Nr. 13). Wir unterstützen auch die weiteren Empfehlungen des AdK (Nrn. 12, 14, 15 und 17) zu regionaler Partizipation, sozioökonomischen Studien und Kommunikation im Sinne eigener Anträge: – Die Anregungen und Fragen aus den Regionen, Kantonen und aus Deutschland in Etappe 3 sind rechtzeitig aufzunehmen, um tragfähige und akzeptierte Lösungen zu finden (entsprechend AdK-Empfehlung Nr. 12). – Den einzelnen Regionen ist in der Ausgestaltung ihrer künftigen Ver- einsstatuten grösstmögliche Freiheit, unter Wahrung der Interessen von Minderheiten, zu belassen (AdK-Empfehlung Nr. 14).

– Es ist sicherzustellen, dass die Spielregeln für alle Aufgaben der Re- gionalkonferenz in Etappe 3, insbesondere der tatsächliche Grad der Partizipation, zu Beginn der Etappe allen Beteiligten bekannt sind (AdK-­ Empfehlung Nr. 15). – Die Kantone und die Geschäftsstellen der Regionalkonferenzen sind rechtzeitig in die Terminplanung einzubeziehen (AdK-Empfehlung Nr. 17).

II. Dieser Beschluss ist bis am 5. April 2018 nicht öffentlich. III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli