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Decisione

RRB Nr. 268/2025

Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich, Anordnung

12 marzo 2025Tedesco11 min

Source zh.ch

Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

268. Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich (Anordnung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen können Ökosysteme mas- siv beinträchtigen und wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe ver- ursachen. Weltweit gehören invasive gebietsfremde Arten zu den Haupt- ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt. Eine solche invasive Art, die sich derzeit rasant in Schweizer Gewässern ausbreitet, ist die Quag- gamuschel (Dreissena rostriformis). Die Quaggamuschel bedroht die Biodiversität und verursacht erheb- liche Schäden in der Trinkwasser- und Energieversorgung. Da sie bis in grosse Tiefen von Seen vorkommt, besiedelt und verstopft sie die Leitun- gen von Wasserversorgungsanlagen und Seewasserwärmenutzungen, was kostspielige Folgen hat. Im September 2024 wurden erstmals Quagga- muscheln im Zürichsee entdeckt. Die anderen Zürcher Seen, der Pfäffi- kersee, der Greifensee und der Türlersee, sind bis jetzt mit grosser Wahr- scheinlichkeit nicht befallen. Schiffe, die in mehreren Gewässern verkehren, gelten als Hauptver- breiter invasiver aquatischer Arten. Organismen wie die Quaggamuschel können unbemerkt am Rumpf, in Kühlleitungen oder an anderen Stel- len mitgeführt werden und so zwischen Gewässern transportiert werden. Sobald sich eine invasive Art in einem Gewässer etabliert hat, gibt es keine bekannten wirksamen Massnahmen, um ihre weitere Ausbreitung zu stoppen. Vorbeugende Massnahmen sind daher der einzige Weg, um schwer- wiegende Folgen für die Ökologie, die Wasserversorgung und die Le- bensqualität zu vermeiden. Eine gründliche Reinigung von Schiffen ist eine wirksame Massnahme, um das Risiko der Verbreitung invasiver aquatischer Organismen massgeblich zu vermindern.

B. Bisherige Massnahmen Um die Einschleppung der Quaggamuschel in den Pfäffikersee, den Greifensee und den Türlersee sowie die dadurch erwarteten Schäden an Ökosystem und Infrastruktur zu verhindern, hat die Baudirektion als erste Sofortmassnahme am 12. September 2024 eine Allgemeinver- fügung erlassen. Mit dieser Massnahme wurde sämtlichen immatriku-

lierungspflichtigen Schiffen das Einwassern in den Pfäffikersee, den Greifensee und den Türlersee untersagt und die bestehenden Einwas- serungsstellen an diesen Seen wurden gesperrt. Auf den 6. Januar 2025 hin wurde diese Massnahme durch eine neue Regelung ersetzt. Seitdem dürfen Schiffe, die im Kanton Zürich imma- trikulierungspflichtig sind und in den Greifensee, den Pfäffikersee oder den Türlersee einwassern wollen, ausschliesslich in einem zuvor dekla- rierten Heimgewässer verkehren. Nun wird diese Regelung durch eine Schiffsmelde- und -reinigungs- pflicht ersetzt, die bei jedem Gewässerwechsel gilt und auf alle Gewäs- ser im Kanton Zürich ausgeweitet wird. Damit kann das bisherige Ein- wasserungsverbot mit Deklaration Heimgewässer (Allgemeinverfügung der Baudirektion «Verhinderung der Ausbreitung der Quaggamuschel [Dreissena rostriformis] in Zürcher Gewässern; Deklaration Heimge- wässer» vom 12. Dezember 2024) für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee aufgehoben werden. Im Kanton Zürich soll demnach die gleiche Regelung gelten wie be- reits in mehreren anderen Kantonen. Die Zentralschweizer Kantone ha- ben die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht bereits im letzten Sommer eingeführt, der Kanton Bern folgte Ende 2024. Der Kanton St. Gallen wird die Regelung auf den 1. April 2025 einführen, während die Kan- tone Glarus und Graubünden die Einführung ebenfalls für das Frühjahr 2025 planen. Um eine einheitliche und wirksame Umsetzung der neuen Regelung für den Zürichsee sicherzustellen, ist die Einführung der Schiffs- melde- und -reinigungspflicht im Kanton Zürich auf den 1. April 2025 erforderlich.

C. Rechtliches Gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Bin- nenschifffahrt vom 2. September 1979 (LS 747.1) kann der Regierungs- rat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken, soweit das öffentliche Interes- se oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert. Schiffe, die in verschiedenen Gewässern verkehren, sind die Haupt- verbreiter invasiver aquatischer Arten. Organismen wie die Quaggamu- schel können unbemerkt am Rumpf, in Kühlleitungen oder an anderen Stellen mitgeführt werden und so zwischen Gewässern transportiert werden. Einmal etabliert, lässt sich die Ausbreitung dieser Art in einem Gewässer nicht mehr wirksam stoppen. Die Quaggamuschel besiedelt innerhalb weniger Jahre ganze Seen bis in tiefste Lagen, was irreversi- ble ökologische Schäden und hohe wirtschaftliche Kosten zur Folge hat. Sie entzieht anderen Wasserlebewesen die Nahrung, gefährdet Fischbe- stände und beeinträchtigt die Fischerei. Zudem besiedelt sie Wasserfas­

sungen für Trinkwasser- und Energiegewinnung, was erhebliche Reini- gungskosten verursacht. Auch andere invasive Arten, wie das Schmal- rohr, bedrohen die Gewässer. Diese Wasserpflanze bildet dichte Teppi- che und beeinträchtigt dadurch die Wasserqualität, die Freizeitnutzung sowie die Schifffahrt und kann den Wasserabfluss in Hochwasserschutz- systemen stören. Um die biologische Vielfalt, die Infrastruktur und die Lebensqualität der Bevölkerung zu sichern, ist es erforderlich, der Verbreitung invasiver aquatischer Arten wie der Quaggamuschel vorbeugend entgegenzuwir- ken. Die gründliche Reinigung von Schiffen erweist sich dabei als die wirksamste Massnahme. Es hat sich gezeigt, dass alternative Ansätze wie etwa Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen nicht ausreichen. Da die Reinigungspflicht nur bei einem Gewässerwechsel gilt, betrifft sie lediglich einen kleinen Teil der Schiffsführerinnen und -führer. Die meisten wechseln das Gewässer nicht. Für den Pfäffikersee, den Grei- fensee und den Türlersee stellt diese Regelung zudem eine Lockerung gegenüber der Allgemeinverfügung vom 12. Dezember 2024 dar, da Ge- wässerwechsel wieder ermöglicht werden. Angesichts der zu erwartenden ökologischen und wirtschaftlichen Schäden durch die Einschleppung gebietsfremder aquatischer Arten in Zürcher Gewässer ist die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht als ver- hältnismässige Massnahme einzustufen.

D. Einführung Schiffsmelde- und -reinigungspflicht Ab dem Frühling nimmt die Schifffahrt auf dem Zürichsee erheblich zu. Zur Eindämmung der Verbreitung invasiver aquatischer Arten wird daher in Abstimmung mit den Kantonen St. Gallen und Schwyz auf den 1. April 2025 die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht eingeführt. Ziel ist eine einheitliche Regelung auf kantonaler und interkantonaler Ebene für alle immatrikulierungspflichtigen Schiffe. Einwasserungsfreigabe Ab dem 1. April 2025 dürfen immatrikulierungspflichtige Schiffe Zür- cher Gewässer nur befahren, wenn für das jeweilige Gewässer eine gül- tige Einwasserungsfreigabe vorliegt. Die Freigabe wird über eine digitale Meldeplattform erteilt, die vom Kanton Zürich bereitgestellt wird. Deklaration des Heimgewässers Halterinnen und Halter von im Kanton Zürich immatrikulierten Schiffen erhalten für ihr deklariertes Heimgewässer eine Einwasserungs- freigabe ohne vorherige Reinigung, sofern das Schiff zuvor in diesem Gewässer verkehrte. Der Lagerungsort des Schiffes (z. B. Wasserplatz im Heimgewässer, Trockenplatz, Winterlager) ist nicht massgeblich.

Halterinnen und Halter von im Kanton Zürich immatrikulierten Schiffen melden ihr Heimgewässer einmalig über die vom Kanton be- reitgestellte digitale Meldeplattform (sogenannte Selbstdeklaration). Die Meldung muss bis spätestens am 30. April 2025 erfolgen. Gewässerwechsel Erfolgt ein Gewässerwechsel, ist dieser vorgängig über die Melde- plattform zu melden. Dabei sind unter anderem das Ausgangs- und das Zielgewässer anzugeben. Für die Erteilung der Einwasserungsfreigabe im neuen Gewässer muss das Schiff an einer autorisierten Schiffsreinigungsstelle fachgerecht ge- reinigt werden. Die Reinigungspflicht erstreckt sich zudem auf Trans- portmittel und Zubehör der Schiffe, sofern ein Kontakt mit dem Aus- gangsgewässer erfolgt ist. Autorisierte Reinigungsstellen Als autorisierte Reinigungsstellen gelten fachkundige Betriebe – in der Regel Werften –, welche die von der Baudirektion festgelegten An- forderungen an Infrastruktur und Gewässerschutz erfüllen. Die Bau- direktion überprüft die Betriebe und erteilt bei Erfüllung der Anforde- rungen die Befugnis, die Rolle einer autorisierten Reinigungsstelle zu übernehmen. Nach erfolgter Reinigung bestätigt die Reinigungsstelle den Reini- gungsvorgang in der Meldeplattform. Anschliessend wird automatisch eine Einwasserungsfreigabe für die Schiffsführerin oder den Schiffsfüh- rer ausgestellt, die bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig bleibt. Ausnahmen Bei nautischen Anlässen kann das Ausstellen der Reinigungsnach- weise je nach Schiffstyp durch von der Baudirektion autorisierte Kont- rollpersonen erfolgen. Die Veranstalterinnen und Veranstalter oder die zuständigen Vereine müssen hierfür geeignete Personen bestimmen, die vorab an einer von der Baudirektion organisierten Schulung teilgenom- men haben. Nach dem Besuch dieser Schulung werden diese Personen von der Baudirektion als Kontrollpersonen autorisiert und mit einem Login zur Meldeplattform ausgestattet. Sicherheitsorganisationen sind von der Meldepflicht grundsätzlich befreit und werden im Ereignisfall zusätzlich von der Reinigungspflicht ausgenommen. Die Baudirektion kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren. Nicht immatrikulierungspflichtige Wassersportgeräte, wie etwa Stand- up-Paddleboards, Kajaks oder Fischereigeräte, fallen nicht unter die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Allen Besitzenden wird jedoch dringend empfohlen, auch diese Geräte bei jedem Gewässerwechsel gründ- lich zu reinigen.

Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers Die Kosten für die Reinigung sind von den jeweiligen Schiffsführe- rinnen und -führern zu tragen. Die Einwasserungsfreigabe muss von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in analoger oder digitaler Form mitgeführt werden und ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sanktionen Verstösse gegen diese Vorschriften werden gemäss § 9 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt mit einer Busse bestraft. Zudem kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Reinigung nachgeholt und die Freigabe nachträglich beantragt wird.

E. Überprüfung Der Regierungsrat wird nach drei Jahren überprüfen, ob die Mass- nahmen weiterhin zweckmässig und sinnvoll sind.

F. Umsetzung Bei der Meldeplattform handelt es sich um eine bestehende IT-Lö- sung, die bereits von den Zentralschweizer Kantonen sowie vom Kanton Bern genutzt wird. Zudem werden sich die Kantone St. Gallen, Glarus und Graubünden dieser Lösung anschliessen. Damit wird unter anderem eine einheitliche Umsetzung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht für den gesamten Zürichsee gewährleistet. Halterinnen und Halter bzw. Führerinnen und Führer von immatrikulierungspflichtigen Schiffen werden der Meldepflicht einfach nachkommen können, da das Melde- verfahren – unabhängig vom Kanton, in dem die Einwasserung erfolgt – stets nach der gleichen Methode durchgeführt wird. Die technische Bereitstellung der Meldeplattform erfolgt durch ein beauftragtes Unternehmen, das die Daten auf Servern innerhalb der Schweiz speichert und verwaltet. Die jährlichen Betriebskosten der Platt- form werden von den beteiligten Kantonen getragen. Die anteilmässigen Kosten für den Kanton Zürich im Zeitraum 2025 bis 2028 sind durch die Ausgabenbewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 13. November 2024 sichergestellt. Die mit der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht verbundenen perso- nellen Aufwände können im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstä- tigkeit mit den bestehenden personellen Mitteln bewältigt werden. Die Sicherheitsdirektion wird die Überprüfung der Einhaltung der Vor- schriften in die regulären Kontrolltätigkeiten integrieren.

G. Anhörung der Betroffenen Wassersportverbände, Vereine und Werften wurden regelmässig in- formiert und in den Prozess einbezogen. Das Vorhaben, eine Schiffs- melde- und -reinigungspflicht einzuführen, stiess auf Verständnis und breite Akzeptanz. Die Beteiligten begrüssen insbesondere die koordi- nierte Umsetzung mit den Zürichsee-Anrainern und anderen Kantonen.

H. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht soll die Verbreitung der Quaggamuschel und anderer invasiver aquatischer Ar- ten verhindern. Um eine einheitliche Regelung rund um den Zürichsee sicherzustellen und die Wirksamkeit der Massnahme zu gewährleisten, muss die Anordnung am 1. April 2025 in Kraft treten. Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist deshalb dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Zürich wird für im- matrikulationspflichtige Schiffe folgende Anordnung erlassen: 1. Ab 1. April 2025 gilt eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. 2. Immatrikulierungspflichtige Schiffe dürfen Zürcher Gewässer nur dann befahren, wenn sie über eine gültige Einwasserungsfreigabe für das jeweilige Gewässer verfügen. 3. Im Kanton Zürich immatrikulierte Schiffe erhalten nach der einma- ligen Selbstdeklaration (Deklaration des Heimgewässers) über die digitale Meldeplattform eine Einwasserungsfreigabe, ohne dass eine vorherige Reinigung erforderlich ist. Die Selbstdeklaration der Hal- terinnen und Halter hat bis spätestens am 30. April 2025 zu erfolgen. 4. Ein Gewässerwechsel muss vorgängig über die digitale Meldeplatt- form gemeldet werden. Die Einwasserungsfreigabe wird nach erfolg- ter fachgerechter Reinigung des Schiffs an einer autorisierten Schiffs- reinigungsstelle über die digitale Meldeplattform erteilt. Die Kosten für die Reinigung sind von den jeweiligen Schiffsführerinnen und -führern zu tragen. 5. Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, sofern ein Kontakt mit dem Ausgangsgewässer erfolgt ist.

6. In Ausnahmefällen, wie etwa bei nautischen Anlässen, kann die Er- stellung der Reinigungsnachweise durch von der Baudirektion auto- risierte Kontrollpersonen erfolgen. 7. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Organisationen, die Auf- gaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen. Im Ereignisfall sind diese Sicherheitsorganisationen zudem von der Reinigungspflicht befreit. Die Baudirektion kann im Einzelfall weitere Ausnahmen ge- währen. 8. Die Einwasserungsfreigabe ist von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in analoger oder digitaler Form mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

II. Die Allgemeinverfügung der Baudirektion «Verhinderung der Aus- breitung der Quaggamuschel (Dreissena rostriformis) in Zürcher Ge- wässern; Deklaration Heimgewässer» vom 12. Dezember 2024 wird auf den 31. März 2025 aufgehoben.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VI. Die Baudirektion wird beauftragt, die Anrainerkantone über diese Anordnung zu informieren.

VII. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli