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Strassen, Lärmschutz Regionen Weinland Nord und Weinland Süd, Sanierungsprogramm, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014

270. Sanierungsprogramm Lärmschutz Regionen Weinland Nord und Weinland Süd

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Bei- träge von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanie- rungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter der Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.

B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beurtei- lung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Für 15 Regionen hat der Regie- rungsrat die Baudirektion bereits beauftragt, die Strassenlärmsanie- rung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig gestarteten Lärm- sanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fortschritt der gemeindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst von der Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, der Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Gemein- den sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungsvorhaben ande- rer Anlagehalter. Damit die Sanierungen bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Regionen Weinland Nord und Weinland Süd liegen nach den erwähnten Kriterien im Hand- lungsfeld C mit einer geringen Dringlichkeit.

Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Um- welt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die be- stehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des er- rechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in den Regionen Weinland Nord und Weinland Süd sind die Gemeinden Adli- kon, Andelfingen, Benken, Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlin- gen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Martha- len, Oberstammheim, Ossingen, Rheinau, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Volken und Waltalingen enthalten. In die- sen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der ge- nannten Kriterien hat ergeben, dass keine baulichen Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts ausführbar sind. Für Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Ver- fahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutz- fenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffe- nen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.

C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirek- tion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Massnahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festgehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärm- schutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutz- fenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schall- schutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffent- liche Auflage und Projektfestsetzung der Schallschutzfenster in Anwen- dung von §§ 15–18 des Strassengesetzes.

Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Verur- sacherprinzip der jeweilige Anlagehalter. Das heisst, sie gehen zulasten der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen, belastet, so werden die Kosten für die Lärm- sanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Ein- bau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden ge- mäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine von der Eigentümerin oder vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den 22 betroffenen Gemein- den des Sanierungsprogramms Regionen Weinland Nord und Weinland Süd für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) mit Kosten von rund 1,2 Mio. Franken zu rechnen ist. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) werden die Kosten auf rund 0,95 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten für Eigen- leistungen betragen rund 0,25 Mio. Franken. Für Unvorhergesehenes werden 0,3 Mio. Franken eingesetzt. Für die Projektierung und die Rea- lisierung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 1,05 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,15 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 0,95 Eigenleistungen rund 0,25 Unvorhergesehenes rund 0,30 Total Programm Weinland Nord und Weinland Süd 2,70 An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programm- vereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.

D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärmsanie- rung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Brutto- rahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) bewilligt. Die Städte dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen fristgerecht bis 2018 ab-

schliessen zu können, soll sich das Programm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel fest- gehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbei- ten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberechtigt angemeldet werden. Ein solches Vor- gehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Regionen Weinland Nord und Weinland Süd im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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