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Decisione

RRB Nr. 272/2022

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

23 febbraio 2022Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hettlingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022

272. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hettlingen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hettlingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hettlingen (GO) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hettlingen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 33 Abs. 1 GO sieht vor, dass an der Sitzung der Schulpflege Schulleiterinnen und Schulleiter und eine Lehrperson mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 42 Abs. 6 des Volksschulgesetzes (LS 412. 100) regelt die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Be- ratungsgegenstände ausgeschlossen werden kann. Gemäss ständiger Pra- xis des Regierungsrates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sit- zungen der Schulpflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 201/2014). Beabsichtigt war die Teilnahme aller Schulleiterinnen und Schulleiter. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO ist deshalb dahingehend aus- zulegen, dass alle Schulleiterinnen und Schulleiter (und eine Lehrper- son) an den Sitzungen der Primarschulpflege mit beratender Stimme teilnehmen.

b) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 44 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Vo- raussetzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rück- wirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe er- sichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Ab- stimmung vor dem Inkrafttreten der GO stattfand. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hettlin- gen am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hettlingen, Stationsstrasse 27, 8442 Hettlingen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winter- thur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli