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Decisione

RRB Nr. 273/2025

Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes, Vernehmlassung

12 marzo 2025Tedesco4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

273. Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eröffnete am 6. Dezember 2024 das Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevi- sion des Bundesgerichtsgesetzes. Die Revision betrifft hauptsächlich Präzisierungen und Vereinheit- lichungen und sieht ausserdem die Kodifizierung von Rechtsprechung vor. Materiell sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisa- tion sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens geplant. Gemäss EJPD sind die Änderungen je für sich eher von untergeordneter Bedeutung; gesamthaft gesehen führe diese Teil- revision jedoch zu einer klaren Verbesserung der Rechtslage, nicht zu- letzt durch eine Stärkung der Rechtssicherheit (BGG; SR 173.110). Zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone macht der erläuternde Bericht keine konkreten Aussagen (vgl. S. 37 f.). Daraus geht aber immerhin hervor, dass die Vorlage zu keiner nennenswerten Verschiebung der Arbeitslast zu den kantonalen Gerichten führe. Diese Annahme erscheint plausibel, zumal der Kanton Zürich lediglich den Rechtsmittelweg im Bereich der Verrechnungssteuer anzupassen hat. Das Verwaltungsgericht, das diesen zusätzlichen Aufwand voraussichtlich zu tragen haben wird, äusserte sich nicht dazu. Die vorgesehenen höhe- ren Gerichtsgebühren (vgl. Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG) können grund- sätzlich auch den Kanton Zürich treffen. Verfahren mit sehr hohen Streit- werten, an denen der Kanton als Partei beteiligt ist, kommen jedoch nur vereinzelt vor. Fundierte Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Erhöhung der Gerichtsgebühren auf den Kanton Zü- rich sind nicht möglich.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an cornelia.perler@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 haben Sie uns die Vorlage zur Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173. 110) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Ge- legenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeine Bemerkungen Wir unterstützen die mit dem Vorentwurf angestrebten Ziele der ge- planten Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes. Besonders hervorheben möchten wir die in Art. 81 Abs. 4 VE-BGG vorgesehene Ermächtigung an die Kantone, im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs für Vollzugsbehörden eine Beschwerdemöglichkeit gegen kantonale Ent- scheide nach Art. 78 Abs. 2 Bst. b BGG vorzusehen. Diesen Änderungs- vorschlag befürworten wir ausdrücklich.

B. Zu einzelnen Bestimmungen Art. 46 Abs. 2 Bst. g VE-BGG Stillstand Eine rasche und beförderliche Verfahrensführung ist zu begrüssen, weshalb auch eine Ausnahme zum Fristenstillstand bei Zwangsmass- nahmenverfahren grundsätzlich positiv zu beurteilen ist. Erneut zu prü- fen ist unserer Ansicht nach aber eine Beschränkung dieser Ausnahme auf die Zwangsmassnahme der Haft (einschliesslich Ersatzmassnahmen). Im Zusammenhang mit anderen Zwangsmassnahmen – wie etwa der Beschlagnahme oder der Siegelung – erscheint eine Ausnahme von dem in Art. 46 Abs. 1 BGG vorgesehenen Fristenstillstand nicht zwingend. Bereits gemäss bisheriger Rechtsprechung können etwa Beschlagnahmen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung als «andere vorsorgliche Massnahmen» gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden (vgl. BGE 143 IV 357 E. 1.2.1). Eine Ausnahme vom Fristenstillstand in Ver- fahren betreffend eine Entsiegelung würde sodann der bisherigen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen (vgl. z. B. BGE 143 IV 357 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2013 vom 11. März 2014, E. 1). Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG Gerichtskosten Gemäss Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG soll das Bundesgericht künf- tig höhere Gerichtsgebühren erheben können. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als 100 Mio. Franken soll die Gerichtsgebühr neu bis zu 1 Mio. Franken betragen können (Abs. 6). Bei niedrigeren Streitwerten soll neu eine Gerichtsgebühr von bis zu Fr. 300 000 (anstatt wie bisher Fr. 200 000) möglich sein (Abs. 5). Gebühren von mehr als Fr. 300 000 erachten wir selbst bei Streitigkeiten mit sehr hohem Streitwert als unverhältnismässig. Überdies stellt sich die Frage, ob Gebühren in dieser Höhe mit dem Äquivalenzprinzip ver- einbar sind. Aus diesem Grund regen wir an, auf Art. 65 Abs. 6 VE-BGG zu verzichten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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