RRB Nr. 275/2013
Zollgesetz, Teilrevision, Schreiben an das EFD
13 marzo 2013Tedesco3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2013
275. Teilrevision des Zollgesetzes vom 18. März 2005
Erwägungen
(Vernehmlassung) Das Eidgenössische Finanzdepartement unterbreitete den Kantonen einen Entwurf zur Teilrevision des Zollgesetzes vom 18. März 2005 zur Stellungnahme. Die Vorlage betrifft folgende Hauptthemen: Neuregelung der Einla- gerung und der Ausfuhr von inländischen Waren bei Zollagern; Präzi- sierung der Bestimmungen über die Übernahme polizeilicher Aufgaben im Rahmen der Vereinbarungen mit den Kantonen mit Beschränkung auf Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtli- cher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzge- bung des Bundes übertragen worden sind; Aufhebung der Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps im Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die As- soziierung an Schengen und an Dublin. Die Teilrevision betrifft verschiedene unterschiedliche Bereiche, die in keinem direkten Zusammenhang stehen. Die Stossrichtung der Revision ist zu begrüssen und die vorgeschlagenen Änderungen sind zu unter- stützen, vorbehältlich einiger Anmerkungen aus polizeilicher Sicht und aus Sicht der Unternehmensentlastung.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Zu- stelladresse: Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom Dezember 2012, mit dem Sie uns den Entwurf zur Revision des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) zur Stellungnahme unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen des Zollgesetzes, des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie der anderen betroffenen Geset- ze unter dem Vorbehalt der folgenden Bemerkungen:
Zu Art. 97 ZG: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Polizeihoheit bei den Kanto- nen liegt. Entsprechend soll die Kompetenzabgrenzung zwischen Polizei und Grenzwachkorps (GWK) beibehalten werden. In diesem Sinne be- fürworten wir, dass das GWK im Rahmen seiner zollrechtlich abgestütz- ten Kontrollen Aufgaben im Nebenstrafrecht wahrnimmt. Eine weiter gehende Übertragung von Aufgaben an das GWK lehnen wir jedoch ab. Zu Art. 128a ZG: Auch wenn sich die vorgeschlagenen Untersuchungsmassnahmen auf den öffentlich zugänglichen Raum beschränken, handelt es sich dabei um Massnahmen, welche die Grundrechte berühren. Vor diesem Hinter- grund sind Überwachungsmassnahmen bei Übertretungen abzulehnen. Im Übrigen sollen sich die Überwachungsmassnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit auf die zollrechtlichen Tatbestände beschränken und somit nur dort eingesetzt werden, wo das GWK eigene, gesetzlich ver- ankerte Aufgaben wahrnimmt. Zu Art. 100 Ziff. 5 SVG: Diese Bestimmung begrüssen wir grundsätzlich. Wir weisen aller- dings darauf hin, dass die Formulierung «… auf einer notwendigen Dienst- fahrt im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung …» sehr weit gefasst ist. Dienstfahrten im Rahmen der Aufgabenerfüllung sind regelmässig notwendig, rechtfertigen aber deswegen keine Missachtung von Ver- kehrsregeln. Die Bestimmung muss klar zum Ausdruck bringen, dass im Einzelfall die Missachtung von Verkehrsregeln notwendig ist, um eine konkrete Aufgabe erfüllen zu können. Die Formulierung sollte an die frühere Bestimmung betreffend Amts- oder Berufspflicht (alt Art. 32 StGB) anknüpfen. In diesem Zusammenhang gehen wir davon aus, dass Dienstfahrten, die zur Schulung der Mitarbeitenden für Ernstfallein- sätze erfolgen, als Anwendungsfall von Art. 100 Ziff. 5 SVG gelten. Weiter ist zu erwähnen, dass im Kapitel «3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft» sehr wenig zum Thema der administrativen Belastung von Unternehmen ausgeführt wird. Mit den Änderungsvorschlägen ver- bunden sind Verpflichtungen, die bei den betroffenen Unternehmen durchaus einen administrativen Mehraufwand erzeugen könnten. Auch wenn nicht von einem erheblichen Mehraufwand für Unternehmen auszugehen ist, wären im Rahmen der Regulierungsfolgeabschätzung die Risiken solcher administrativer Belastungen aufzuzeigen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi