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Decisione

RRB Nr. 275/2025

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2025/2026

12 marzo 2025Tedesco6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

275. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2025/2026)

Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Verwal- tung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie das Vorholen der aus- fallenden Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2025/2026 fallen fünfeinhalb Arbeitstage in den Zeitraum vom 22. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Stunden) Montag, 22. Dezember 2025 8:24 Dienstag, 23. Dezember 2025 8:24 Mittwoch, 24. Dezember 2025 4:12 Heiligabend Donnerstag, 25. Dezember 2025 0:00 Weihnachten Freitag, 26. Dezember 2025 0:00 Stephanstag Samstag, 27. Dezember 2025 0:00 Sonntag, 28. Dezember 2025 0:00 Montag, 29. Dezember 2025 8:24 Dienstag, 30. Dezember 2025 8:24 Mittwoch, 31. Dezember 2025 6:00 Silvester Donnerstag, 1. Januar 2026 0:00 Neujahr Freitag, 2. Januar 2026 0:00 Berchtoldstag 43:48

Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Mon- tag, 22. Dezember 2025, bis und mit Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen. Diese Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 43:48 Stunden führen. Der Ausfall von 43:48 Stunden ist auszugleichen. Der Ausgleich dieser Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungs- grad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 22. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 (Kompensation). Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwal-

tungsschliessung nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Fe- rienguthaben bestehen. Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jah- resende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeitszeit- saldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staatskanz- lei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2025, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesen- heit vom Arbeitsplatz) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätes- tens 30. Juni 2026 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maxi- mum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 43:48 Stun- den übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).

Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufga- ben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfä- higkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewähr- leistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dauer der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes zulässig (§ 122 VVO).

Vernehmlassung Der Verband des Personals öffentlicher Dienste Zürich begrüsst die vorgeschlagene Schliessung der Verwaltung. Er beanstandet jedoch, dass die durch die Schliessung anfallenden Arbeitsstunden vollumfäng- lich mit Ferientagen und anderen Zeitguthaben abgegolten werden müs- sen. Der Kanton Zürich solle sich als attraktiver Arbeitgeber zeigen. Er beantragt im Rahmen der Vernehmlassung, sämtliche 43:48 Arbeits- stunden (bei 100%) – oder zumindest einen Teil davon – als zusätzliche Ferientage zur Verfügung zu stellen. Die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich fordern die Gewährung von einem oder zwei Tagen als bezahlte arbeitsfreie Tage. Damit könne der Kanton Zürich als Arbeitgeber attraktive Arbeitsbe- dingungen schaffen und den Mitarbeitenden seine Wertschätzung zeigen.

Mit der Änderung der VVO werden zur Stärkung des Kantons Zürich als attraktiver Arbeitgeber seit 1. Januar 2020 zusätzliche Ferientage ge- währt. Eine erneute Erhöhung des Ferienanspruchs ist nicht angezeigt.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2025/2026 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:

1. Die Verwaltung wird von Montag, 22. Dezember 2025, bis und mit Freitag, 2. Januar 2026, geschlossen.

2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:

2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.

2.2 Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompensation zu beziehen sind, gilt nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.

2.3 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2025 richtet sich nach § 121 VVO.

2.4 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen und die Staatskanzlei können den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2026 aufschieben. Damit darf der Negativsaldo bei Jahresende das Maximum von 84 Stunden ge- mäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 43:48 Stunden übersteigen (Grund- lage: Beschäftigungsgrad von 100%).

2.5 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 22. De- zember 2025 und dem 2. Januar 2026 kann die entsprechende Kompen- sationszeit nachgeholt werden (im Umfang von höchstens 43:48 Stunden).

3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 planmässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwaltungsschlies- sung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt wer- den und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.

II. Mitteilung an – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich VPV (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Stephanie Fuchs, VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8470, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich), – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Gertrudstrasse 15, Postfach, 8401 Winterthur, – die Zürcher Hochschule der Künste, Pfingstweidstrasse 96, 8031 Zürich, – die Pädagogische Hochschule Zürich, Lagerstrasse 2, 8090 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Spitaldirektion, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Direktion, Wieshofstrasse 12, Postfach 144, 8408 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8010 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail), – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli