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Decisione

RRB Nr. 276/2022

Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Weiningen, neue Statuten, Genehmigung

23 febbraio 2022Tedesco3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofverband Weiningen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022

276. Gemeindewesen (Zweckverband Friedhofverband Weiningen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Oetwil a. d. L., Geroldswil, Weiningen und Unterengstringen bilden seit 1967 einen Zweckverband für die gemein- same Besorgung des Friedhof- und Bestattungswesens (RRB Nr. 371/ 1967). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, wurden die Statuten 2009 einer Totalrevi- sion unterzogen (RRB Nr. 529/2010). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsge- meinden erneut eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Be- zirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Friedhofverband Weiningen enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haus- halts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom Oktober bzw. Dezember 2009.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 48 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Statuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Sta- tuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Ge- nehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkraft- treten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftset- zung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweck- verbandsstatuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmun- gen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion sowie der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Friedhofverband Weiningen wer- den genehmigt.

II. Mitteilung an – die Friedhofskommission, Friedhofverband Weiningen, Badener- strasse 15, 8104 Weiningen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, Postfach 36, 8955 Oetwil an der Limmat, – Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, – Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, – Unterengstringen, Dorfstrasse 13, 8103 Unterengstringen, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli