Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2026
279. Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung von fünf Verordnungen des Strassenverkehrs im Zusammenhang mit berufsmässigen Personentrans- porten (BPT). Die Vorlage umfasst im Wesentlichen: – Den Verzicht auf die Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans- port und den Nachweis der erhöhten medizinischen Mindestanfor- derungen (Fahrlehrerverordnung [SR 741.522], Verkehrszulassungs- verordnung [SR 741.51]). – Den Vorschlag, anstelle des Fahrtschreibers auch elektronische Ap- plikationen zur Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten ein- zuführen (Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge [SR 741.41], Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2, SR 822.222], Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 17. März 2023 des Stras- senverkehrsgesetzes [SR 741.01]). – Alternativ zur Einführung der Möglichkeit der elektronischen Er- fassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten die Einschränkung des Geltungsbereichs der ARV 2, wonach berufsmässige Führerinnen und Führer von leichten Personentransportwagen und schweren Per- sonenwagen nicht mehr der ARV 2, sondern den allgemeinen Vor- schriften des Strassenverkehrsrechts und der Arbeitsgesetzgebung unterstellt sein sollten. Nach geltendem Recht bedürfen Personen, die berufsmässig Personen mit Personenwagen transportieren einer gesonderten Bewilligung und müssen erhöhte medizinische Anforderungen erfüllen. Fahrzeuge müs- sen zudem mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein, der die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten dokumentiert. Mit der Vorlage will der Bundes- rat in Erfüllung der Motionen 16.3066 Nantermod «Taxi, Uber und an- dere Fahrdienste. Für einen fairen Wettbewerb»; 16.3068 Derder «An- passung des Strassenverkehrsgesetzes an die neuen Angebote» und 17.3924 Nantermod «Führerausweis. Gleiche Fahrzeuge, gleiche Strassen, gleicher Ausweis» vereinfachte und modernisierte Regelungen für den
berufsmässigen Personentransport schaffen und unter anderem die Be- willigungspflicht sowie die erhöhten medizinischen Anforderungen für berufsmässige Personentransporte abschaffen. Gleichzeitig sollen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten via App erfasst werden können, was der Digitalisierung Rechnung tragen soll. Mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht für berufsmässige Per- sonentransporte sind negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten. Die rund 50% der Kandidatinnen und Kandidaten, die jeweils die praktische BPT-Prüfung im Kanton Zürich nicht bestehen, und somit den Nachweis nicht erbringen konnten, Personen in einem Motorfahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefähr- dung zu transportieren, wären mit dieser vorgeschlagenen Regelung dennoch zur Erbringung von berufsmässigen Personentransporten zu- gelassen. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht würde auch die bis- her vorgesehene vertiefte medizinische Beurteilung, namentlich bei neurologischen Erkrankungen wie beispielsweise Epilepsie, entfallen. Eine solche Deregulierung ist im Bereich des berufsmässigen Personen- transports aus Sicht der Verkehrssicherheit abzulehnen. Die Einführung von elektronischen Erfassungsmethoden für Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten ermöglicht innovative neue Lösungen in diesem Bereich und trägt der Digitalisierung Rechnung. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Kontrollierbarkeit sowie die Nachvollziehbar- keit der Aufzeichnungen und der Schutz vor Manipulationen gewähr- leistet ist. Die Einführung von elektronischen Erfassungsmethoden muss deshalb durch ausreichende technische und organisatorische Sicherun- gen ergänzt werden. Gegebenenfalls sind flankierende Massnahmen zu prüfen, etwa eine einheitliche ARV-2-Theorieprüfung oder ein nieder- schwelliges Ausbildungsangebot, um das Verständnis der Vorschriften zu stärken und eine rechtsgleiche Durchsetzung zu unterstützen. Die alternativ vorgeschlagene Ausklammerung von berufsmässigen Führerinnen und Führern von leichten Personentransportwagen und schweren Personenwagen aus dem Geltungsbereich der ARV 2 würde dazu führen, dass die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten auf die genannte Gruppe nicht mehr anwendbar wären und die Fahrzeuge nicht mehr mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssten. Dies würde zu einer Schwächung der Verkehrssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes füh- ren und ist deshalb abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I.Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an konsultation-arv@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung von fünf Verordnungen des Strassenverkehrs im Zusammen- hang mit berufsmässigen Personentransporten (BPT) Stellung zu neh- men. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die vorliegende Revision sieht vor, dass die Bewilligungspflicht sowie die erhöhten medizinischen Anforderungen für berufsmässige Perso- nentransporte abgeschafft werden sollen. Dieser Änderung lehnen wir ab. Mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht sind negative Auswir- kungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten. Wir gehen aufgrund der höheren Anforderungen an Personen, die zu Erwerbszwecken andere Personen im Strassenverkehr transportieren und für diese die Verant- wortung tragen, von einem erhöhten Gefährdungspotenzial im Vergleich zu den übrigen privaten Fahrzeugführenden aus. Die rund 50% der Kandidatinnen und Kandidaten, die jeweils die praktische BPT-Prüfung im Kanton Zürich nicht bestehen und somit den Nachweis nicht erbrin- gen konnten, Personen in einem Motorfahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung transportieren zu können, wären mit dieser vorgeschlagenen Regelung dennoch zur Erbringung von be- rufsmässigen Personentransporten zugelassen. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht würde auch die bisher vorgesehene vertiefte medi- zinische Beurteilung, namentlich bei neurologischen Erkrankungen wie beispielsweise Epilepsie, entfallen. Eine solche Deregulierung ist im Bereich des berufsmässigen Personentransports aus Sicht der Verkehrs- sicherheit abzulehnen. Hingegen begrüssen wir die Einführung der Möglichkeit von elek tronischen Erfassungsmethoden für Arbeits- Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich, da dies innovative neue Lösungen in diesem Bereich för- dert. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Kontrollierbar- keit und der Schutz vor Manipulationen gewährleistet sind. Die Einfüh- rung von elektronischen Erfassungsmethoden muss deshalb durch aus- reichende technische und organisatorische Sicherungen ergänzt werden. Gegebenenfalls sind flankierende Massnahmen zu prüfen, etwa eine einheitliche ARV-2-Theorieprüfung oder ein niederschwelliges Ausbil- dungsangebot, um das Verständnis der Vorschriften zu stärken und eine rechtsgleiche Durchsetzung zu unterstützen.
Schliesslich würde die alternativ vorgeschlagene Ausklammerung von berufsmässigen Führerinnen und Führern von leichten Personen- transportwagen und schweren Personenwagen aus dem Geltungsbereich der ARV 2 dazu führen, dass die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten auf die genannte Gruppe nicht mehr anwendbar wären und die Fahrzeuge nicht mehr mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssten. Dies würde zu einer Schwächung der Verkehrssicherheit und des Arbeitneh- merschutzes führen und ist deshalb abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli