Lexipedia

Decisione

RRB Nr. 285/2010

Gemeindewesen, Stadt Uster, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

3 marzo 2010Tedesco2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

285. Gemeindeordnung (Uster)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 27. September 2009 eine Teilrevision ihrer Gemeinde- ordnung (GO) beschlossen. Die Schulpflege wird ab Amtsdauer 2010– 2014 neu 13 statt wie bisher 25 Mitglieder (einschliesslich Präsidium) umfassen. Das Präsidium der Schulpflege wird neu an der Urne gewählt und nimmt von Amtes wegen Einsitz in den Stadtrat. Die weiteren Änderungen betreffen Anpassungen an das Volksschulgesetz. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Uster am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Stadtverwaltung, Bahnhof- strasse 17, 8610 Uster, an den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi