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Decisione

RRB Nr. 295/2020

Kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2020, Verzicht auf Durchführung

25 marzo 2020Tedesco3 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2020, Verzicht auf Durchführung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2020

295. Beschluss des Regierungsrates über den Verzicht auf die

Erwägungen

Durchführung der kantonalen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 Am 16. März 2020 haben der Bundesrat und der Regierungsrat aufgrund der durch das Coronavirus (COVID-19) verursachten Pandemie die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz (SR 818.101) bzw. Be- völkerungsschutzgesetz (LS 520) festgestellt (RRB Nr. 242/2020). Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (SR 818.101.24) hat der Bundesrat verschiedene Massnah- men gegenüber Bevölkerung, Organisationen und Institutionen, wie ins- besondere ein Versammlungs- und Veranstaltungsverbot, angeordnet, die vorerst bis 19. April 2020 befristet sind. Weiter hat der Bundesrat am 18. März 2020 beschlossen, auf die Durchführung der angeordneten eid- genössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten. Es ist deshalb angezeigt, auf die Durchführung der mit RRB Nr. 128/2020 angeordneten kantonalen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 über die beiden Vorlagen (Änderung vom 28. Oktober 2019 des Zusatzleistungs- gesetzes und Änderung vom 18. November 2019 des Strassengesetzes) ebenfalls zu verzichten. Aufgrund der gegenwärtigen Situation kann bis auf Weiteres keine politische Auseinandersetzung stattfinden, die einen umfassenden Meinungsbildungsprozess der Stimmberechtigten über die beiden Vorlagen ermöglicht. Auch kann die Abstimmungsorganisation, wozu insbesondere die Abstimmungslogistik, die Stimmabgabe und die Ergebnisermittlung gehören, aufgrund von behördlichen Vorgaben und Verhaltensempfehlungen zum Schutz der Bevölkerung (unter anderem Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Personen und von Hygiene- vorschriften) bis auf Weiteres nicht gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund sind die Gemeinden anzuweisen, am 17. Mai 2020 auch auf die Durchführung von kommunalen Wahlen und Abstim- mungen zu verzichten. Die kantonale Volksabstimmung über die beiden Vorlagen ist nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Abstimmungsplanung des Bundes zu gegebenem Zeitpunkt neu an- zuordnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 über die folgen- den Vorlagen: 1. Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (Änderung vom 28. Oktober 2019; Beiträge des Kantons) (ABl 2019-11-08) 2. Strassengesetz (StrG) (Änderung vom 18. November 2019; Unterhalt von Gemeindestrassen) (ABl 2019-11-22) wird nicht durchgeführt.

II. Die kantonale Volksabstimmung wird nach Massgabe der gesetz- lichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Abstimmungspla- nung des Bundes zu gegebenem Zeitpunkt neu angeordnet.

III. Die Gemeinden werden angewiesen, am 17. Mai 2020 auf die Durch- führung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen zu verzichten.

IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi- dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli